Aufgrund der Art. 5 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Stadt Seßlach folgende 1. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Seßlach (BGS-EWS) vom 20.04.2016:
Der § 9a erhält folgende Fassung:
Die Grundgebühr beträgt für jedes Grundstück, das an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist, 90,00 € pro Jahr.
Der § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden.
Die Gebühr beträgt pro m³ Abwasser — 3,24 €.
Die Satzung tritt am 01.07.2024 in Kraft.
Vorstehende Änderungssatzung wurde vom Stadtrat am 14.05.2024 beschlossen, sie wird hiermit ausgefertigt und bekannt gemacht.