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Amts- und Mitteilungsblatt Stadt Seßlach
Ausgabe 11/2026
Rathaus aktuell
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Rathaus aktuell

Inhaltsverzeichnis:

§ 1

Zusammensetzung des Stadtrats

§ 2

Ausschüsse

§ 3

Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder; Entschädigung

§ 4

Erster Bürgermeister

§ 5

Weitere Bürgermeister

§ 6

Inkrafttreten

Die Stadt Seßlach erlässt auf Grund der Art. 20a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende

Satzung:

§ 1

Zusammensetzung des Stadtrats

Der Stadtrat besteht aus dem berufsmäßigen Ersten Bürgermeister (§ 4) und 16 ehrenamtlichen Mitgliedern.

§ 2

Ausschüsse

(1)

Der Stadtrat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

 

a)

den Haupt- und Finanzausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,

 

b)

den Grundstücks- und Bauausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,

 

c)

den Tourismus- und Kulturausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 6 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,

 

d)

den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 6 weiteren Mitgliedern des Stadtrats.

(2)

Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a) und b) genannten Ausschüssen führt der Erste Bürgermeister. Den Vorsitz im Ausschuss nach Absatz 1 Buchst. c) führt Herr Carsten Höllein. Frau Renate Schubart-Eisenhardt führt den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss (Absatz 1 Buchst. d).

(3)

Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Stadtrat selbst zur Entscheidung zuständig ist. Im Übrigen beschließen sie anstelle des Stadtrats (beschließende Ausschüsse).

(4)

Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

§ 3

Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder;

Entschädigung

(1)

Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

(2)

Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 35,00 Euro für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats oder eines Ausschusses. Der jeweilige Fraktionsvorsitzende erhält eine Monatspauschale in Höhe von 15,00 Euro, die am Jahresende mit dem jeweiligen Sitzungsgeld überwiesen wird. Vorsitzende von Ausschüssen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 erhalten das doppelte Sitzungsgeld, wenn sie dem Grunde nach einen Anspruch auf ein solches haben.

(3)

Stadtratsmitglieder, die Arbeitnehmer sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 15,00 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis (bis 19:00 Uhr) ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt. Verdienstausfall wird nicht gewährt, sofern ein gesetzlicher oder tariflicher Anspruch auf Freistellung besteht oder die Arbeitszeit nachgeholt werden kann.

(4)

Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeiten Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

(5)

Die Absätze 2 bis 4 gelten für den Ortssprecher entsprechend.

§ 4

Erster Bürgermeister

Der Erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.

§ 5

Weitere Bürgermeister

Der Zweite Bürgermeister und der Dritte Bürgermeister sind Beamte auf Zeit.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.05.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 06.05.2020 außer Kraft.

Seßlach, den 06.05.2026

Maximilian Neeb
Erster Bürgermeister