Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des KAG (Kommunalabgabengesetzes) erlässt die Stadt Seßlach folgende
Der § 9a Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Die Grundgebühr im Gebiet der Stadtteile Seßlach, Krumbach, Hattersdorf, Dietersdorf, Gemünda, Autenhausen, Merlach, Gleismuthhausen und Rothenberg beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss
| bis | 5 m³/h | netto | 120,00 € pro Jahr |
| über | 5 m³/h | netto | 140,00 € pro Jahr. |
Der § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Verbrauchsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Die Gebühren betragen
| a) | in den Stadtteilen Autenhausen, Dietersdorf, Gemünda, Gleismuthhausen, Hattersdorf, Krumbach, Merlach und Seßlach | 2,41 € netto pro m³ entnommenen Wassers. |
| b) | im Stadtteil Rothenberg | 3,14 € netto pro m³ entnommenen Wassers. |
Die Satzung tritt am 01.07.2026 in Kraft.
Vorstehende Änderungssatzung wurde vom Stadtrat am 02.06.2026 beschlossen, sie wird hiermit ausgefertigt und bekannt gemacht.