Titel Logo
Amts- und Mitteilungsblatt Stadt Seßlach
Ausgabe 12/2026
Rathaus aktuell
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

2. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Seßlach vom 16.05.2018

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des KAG (Kommunalabgabengesetzes) erlässt die Stadt Seßlach folgende

2. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 16.05.2018

§ 1

Der § 9a Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Die Grundgebühr im Gebiet der Stadtteile Seßlach, Krumbach, Hattersdorf, Dietersdorf, Gemünda, Autenhausen, Merlach, Gleismuthhausen und Rothenberg beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss

bis

5 m³/h

netto

120,00 € pro Jahr

über

5 m³/h

netto

140,00 € pro Jahr.

§ 2

Der § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Die Verbrauchsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Die Gebühren betragen

a)

in den Stadtteilen Autenhausen, Dietersdorf, Gemünda, Gleismuthhausen, Hattersdorf, Krumbach, Merlach und Seßlach

2,41 € netto pro m³ entnommenen Wassers.

b)

im Stadtteil Rothenberg

3,14 € netto pro m³ entnommenen Wassers.

§ 3

Die Satzung tritt am 01.07.2026 in Kraft.

Vorstehende Änderungssatzung wurde vom Stadtrat am 02.06.2026 beschlossen, sie wird hiermit ausgefertigt und bekannt gemacht.

Seßlach, den 03.06.2026
Stadt Seßlach
gez.
Maximilian Neeb
Erster Bürgermeister