Vollzug des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes;
Einziehung einer Teilstrecke eines öffentlichen Feld- und Waldweges in der Stadt Seßlach
Öffentliche Bekanntmachung der Absicht der Einziehung
Die Stadt Seßlach beabsichtigt die Veräußerung der Fl.-Nrn. 70 & 71, Gemarkung Hattersdorf, zur Ermöglichung der Erweiterung des bestehenden Umspannwerkes Seßlach. Die Erweiterung dient der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit und Stabilität der öffentlichen Stromversorgung und liegt somit im überwiegenden öffentlichen Interesse.
Das Umspannwerk Seßlach ist Bestandteil der kritischen Infrastruktur der regionalen Energieversorgung. Die geplante Erweiterung ist daher aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlich.
Im Zuge der beabsichtigten Veräußerung ist die Einziehung des Teilstückes des öffentlichen Feld- und Waldweges notwendig. Die betroffenen Wegegrundstücke sollen künftig in Privateigentum übergehen.
Die betroffenen Teilstücke haben ihre Verkehrsbedeutung verloren, da die Erschließung der angrenzenden Grundstücke weiterhin über das bestehende öffentliche Wegenetz uneingeschränkt gewährleistet ist.
Die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 BayStrWG sind somit erfüllt.
Aktuell sind die oben bezeichnete Flurstücke wie folgt gewidmet:
| Bezeichnung: | Nicklesbergweg |
| Fl.-Nrn. | 70 und 71, Gemarkung Hattersdorf |
| Anfangspunkt: | westliche Grundstücksgrenze der Fl.-Nr. 92, Gemarkung Hattersdorf |
| Endpunkt: | verläuft nach Nordosten und endet an der südwestlichen Grundstücksgrenze der Fl.-Nr. 72/1, Gemarkung Hattersdorf |
| Länge des Weges: | 0,164 km |
| Baulastträger: | Stadt Seßlach |
Die Absicht der Einziehung wird hiermit gem. Art. 8 Abs 2 Satz 1 BayStrWG ortsüblich bekanntgemacht. Die Bekanntmachung ersetzt und erübrigt die Feststellung der Beteiligten und deren gesonderte Unterrichtung.
Die für die Einziehung maßgeblichen Unterlagen liegen für die Dauer von drei Monaten
ab Donnerstag, 25.06.2026, bis einschließlich Montag, 28.09.2026,
im Rathaus der Stadt Seßlach, Marktplatz 98, Bauamt, Zimmer 11, 96145 Seßlach während folgender Zeiten zur Einsichtnahme aus:
| Montag bis Freitag: | 08:00 – 12:00 Uhr |
| Dienstag, Donnerstag: | 13:00 – 16:00 Uhr |
| Montag: | 13:00 – 18:00 Uhr |
Während der Auslegungsfrist besteht für alle Beteiligten die Möglichkeit, ihre Rechte geltend zu machen und Einwendungen gegen die beabsichtigte Einziehung vorzubringen. Diese können bis zum Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Seßlach, Marktplatz 98, 96145 Seßlach, erhoben werden.
Nach Ablauf von drei Monaten ab dem Tag dieser Bekanntmachung ist vorgesehen, einen Stadtratsbeschluss zur Einziehung der beschriebenen Teilstrecke herbeizuführen. Die Einziehungsverfügung wird zu gegebener Zeit öffentlich bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachung wird auch auf der Homepage der Stadt Seßlach (www.sesslach.de), unter der Rubrik „Stadt-Rathaus“ – „Aktuelles“- „Öffentliche Bekanntmachungen“ veröffentlicht.