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Amts- und Mitteilungsblatt Stadt Seßlach
Ausgabe 2/2023
Rathaus aktuell
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Öffentliche Bekanntmachung

Dorferneuerung Kaltenbrunn Gemeinde Itzgrund, Landkreis Coburg

Neuwahl der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter (§ 21 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG -, Art. 4 Abs. 3 Satz 1, 2 und 5 Abs. 4 Satz 1 des Geset­zes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes - AGFlurbG -)

Bekanntmachung und Ladung

Die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet Kaltenbrunn gehörenden Grundstücke und die ihnen gleichstehenden Erbbauberechtigten werden hiermit zur Teilnehmerversammlung geladen.

Diese findet unter der Leitung des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken statt am:

Donnerstag, 23.02.2023, um 19:00 Uhr

Ort: Itzgrundhalle, Rathausstraße 4, 96274 Itzgrund

Tagesordnung:

  1. Erläuterung der Aufgaben des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft und des Wahlverfahrens
  2. Neuwahl ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter
  3. Bekanntgabe des Wahlergebnisses / Verpflichtung der Gewählten
  4. Allgemeine Aussprache

Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft. Er soll das volle Vertrauen der Teilnehmer am Verfahren besitzen. Wünschenswert ist deshalb, dass sich möglichst viele Teilnehmer an der Neuwahl des Vorstandes beteiligen.

Das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken hat die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter auf je 5 festgesetzt.

Jeder stimmberechtigte Teilnehmer oder Bevollmächtigte kann somit als Mitglied und Stellvertreter insgesamt 10 Personen wählen. Sie werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig.

Wahlberechtigt sind nur Teilnehmer. Die Teilnehmer sind die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke. Erbbauberechtigte stehen den Eigentümern gleich (§ 10 Nr. 1 FlurbG). Jeder Teilnehmer hat eine Stimme. Gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Gemeinschaftliche Eigentümer sind nur stimmberechtigt, wenn von allen abwesenden Miteigentümern eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Wenn Ehepartner gemeinschaftliches Eigentum haben, brauchen diese ebenfalls eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Ehepartners. Einigen sich gemeinschaftliche Eigentümer nicht über die Stimmabgabe, so müssen sie von der Wahl ausgeschlossen werden.

Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Bevollmächtigte haben in der Versammlung eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, bei der die Unterschrift des Vollmachtgebers öffentlich oder amtlich beglaubigt sein muss. Die amtliche Beglaubigung erteilt die Gemeinde gebührenfrei. Zu beachten ist jedoch, dass nach § 21 Abs. 3 FlurbG im Wahltermin jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte nur eine Stimme hat, auch wenn er mehrere Teilnehmer vertritt. Teilnehmer, die nicht selbst in der Wahlversammlung anwesend sein können, werden daher zweckmäßig eine Person bevollmächtigen, die nicht selbst als Teilnehmer stimmberechtigt ist.

Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter werden von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten gewählt. Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten.

Zur Vorbereitung auf die am 23.02.2023 stattfindende Neuwahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft Kaltenbrunn, können Sie telefonisch oder per Mail mögliche Kandidaten bei Frau Hofmann benennen (0951 / 837-353, andrea.hofmann@ale-ofr.bayern.de).

Es können grundsätzlich auch Personen gewählt werden, die nicht am Verfahren beteiligt sind. Außerdem wäre es sehr wünschenswert, wenn Frauen sich zur Wahl stellen würden.

Bamberg, 09.01.2023
gez. Block
Baudirektor