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Amts- und Mitteilungsblatt Stadt Seßlach
Ausgabe 2/2023
Rathaus aktuell
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Wasserrecht und Bayerisches Verwaltungsverfahrensrecht;

Einleiten von Niederschlagswasser in den Merlachsgraben durch die Stadt Seßlach im Zusammenhang mit dem Betrieb der Regenwasserkanalisation im Baugebiet „Heiliggrund II“ in Heilgersdorf

Die Stadt Seßlach erschließt das Baugebiet „Heiliggrund II“ im Stadtteil Heilgersdorf. Dabei ist beabsichtigt, das im Trennsystem in der Regenkanalisation gesammelte Niederschlagswasser in den Merlachsgraben einzuleiten. Für diese Einleitung hat die Stadt Seßlach beim Landratsamt Coburg eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 15 WHG beantragt.

Das Vorhaben wird hiermit gemäß Art. 69 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) i. V. m. Art. 73 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) mit folgenden Hinweisen bekannt gemacht:

1.

Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Unternehmens ergeben, liegen einen Monat, und zwar vom 19.01.2023 bis einschließlich 22.02.2023, im Rathaus der Stadt Seßlach, Zimmer Nr. 11, während der Dienststunden aus.

2.

Einwendungen gegen das Unternehmen können entweder bei der Stadtverwaltung Seßlach oder beim Landratsamt Coburg, Lauterer Straße 60, 96450 Coburg, II. OG, Zimmer Nr. 230, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift von jedem, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden können, erhoben werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

3.

Sollten keine Einwendungen erhoben werden, beabsichtigt das Landratsamt in diesem wasserrechtlichen Verfahren gemäß Art. 67 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG ohne mündliche Verhandlung (Erörterungstermin) zu entscheiden. Einwendungen gegen diese Vorgehensweise können ebenfalls bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist erhoben werden.

4.

Findet ein Erörterungstermin statt, kann bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden.

5.

a)

Personen, die Einwendungen erhoben haben, können vom Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,

5.

b)

die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden,

wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Seßlach, 22.12.2022
gez.
Maximilian Neeb
Erster Bürgermeister