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Amts- und Mitteilungsblatt Stadt Seßlach
Ausgabe 20/2023
Rathaus aktuell
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Freischnitt von Hecken und Sträuchern im Stadtgebiet

Während sich Gartenbesitzer über prächtige Heckenbüsche freuen, ärgert sich mancher über weit ausladende Zweige, die auf Gehwege und Fahrbahnen ragen. Die Stadt Seßlach weist hiermit darauf hin, dass Abgrenzungen entlang von öffentlichen Straßen so zu unterhalten sind, dass durch deren Beschaffenheit die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt wird.

Bäume und Sträucher an öffentlichen Straßen und Gehwegen sind von den Berechtigten so zurückzuschneiden, dass sie den Verkehrsraum nicht behindern. Allen Grundstücksbesitzern wird daher nahegelegt, den Zustand ihrer Einfriedung zu überprüfen und einen Rückschnitt der Hecken, Büsche und Bäume – falls notwendig – bis zur Grundstücksgrenze vorzunehmen. Hierzu zählt ebenso der Freischnitt von Straßenlaternen, Straßennamensschilder und Hausnummern. Gerade bei Not- und Rettungseinsätzen müssen, auch im Eigeninteresse, die Straßen und Häuser schnell auffindbar sein.

Über den Gehwegen muss der Freischnitt bis zu einer Höhe von 2,50 Meter und über Straßen und Fahrwegen bis zu einer Höhe von vier Meter erfolgen (siehe Skizze). Im Interesse aller, die die Straßen, Wege und Gehwege benutzen, fordern wir die Grundstücksbesitzer der Stadt Seßlach und ihrer Stadtteile auf, diese Vorgaben zu kontrollieren und den Rück- beziehungsweise Freischnitt durchzuführen. Bei Schadensfällen infolge Behinderungen durch Grünanlagen können sich erhebliche Schadensersatzforderungen sowie zivil- und strafrechtliche Konsequenzen ergeben. Eine fachgerecht durchgeführte Heckenpflege dient außerdem dem Lebensraum Hecke und erhält ihn dauerhaft.

Gleichzeitig bitten wir alle Straßen- und Gehweganlieger, im Rahmen ihrer Straßenreinigungspflicht die Gehwege und Rinnsteine von Gras und Unkraut zu befreien.

Vielen Dank für ihr Verständnis.

Ihre Stadtverwaltung