Nach den Bestimmungen der Sprengstoffverordnung ist das Abbrennen von Feuerwerken der Kategorie 2 außerhalb der Tage Silvester und Neujahr grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind „aus begründetem Anlass“ möglich (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und § 24 Abs. 1 der 1. Sprengstoffverordnung (SprengV)).
Zuständig für diese Ausnahmen sind die Gemeinden (§ 1 ZustV-GA i. V. m. Ziff. 28.2 Buchst. b der hierzu erlassenen Anlage). Es liegt also im Ermessen der jeweiligen Gemeinde, wann sie einen „begründeten Anlass“ für eine solche Ausnahme anerkennt.
Der Stadtrat der Stadt Seßlach hat bereits im Jahr 2014 beschlossen, dass anlässlich von Familienfeiern (Geburtstagen, Hochzeiten, usw.) keine Feuerwerke der Klasse II (= Silvesterfeuerwerk) mehr im gesamten Stadtgebiet Seßlach abgebrannt werden dürfen.
Familienfeierlichkeiten jeglicher Art können somit gemäß dem o. g. Stadtratsbeschluss nicht als „begründeten Anlass“ anerkannt werden. Daraus ergibt sich, dass das Abbrennen von Feuerwerkskörpern auch nicht genehmigungsfähig ist.
Ordnungswidrig handelt demnach, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der oben aufgeführten Rechtslage einen pyrotechnischen Gegenstand abbrennt.
Wir bitten um Verständnis und Einhaltung der Bestimmungen. Vielen Dank!