Der Stadtrat der Stadt Seßlach hat in seiner Sitzung am 19.11.2024 über die Festlegung der ab dem Jahr 2025 geltenden Hebesätze für die Grundsteuern A (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke und die Grundsteuer B (sonstige Grundstücke, wie Wohnbaugrundstücke und Gewerbegrundstücke) entschieden und die nachfolgend abgedruckte Hebesatzsatzung beschlossen.
Auch wenn die Ausgaben für Kommunen in den Bereichen Personal, Sachaufwand, Soziale Hilfen, Investitionen in den letzten drei Jahren deutlich gestiegen sind und immer noch ansteigen, hat der Stadtrat entschieden, die Hebesätze für das Haushaltsjahr 2025 so festzusetzen, dass das politisch vorgegebene Ziel der Aufkommensneutralität erreicht wird. Aufkommensneutralität bedeutet, dass die Stadt nach Umsetzung der Reform ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil hält, also im Jahr 2025 ähnlich viel an Aufkommen aus der Grundsteuer hat wie in den Jahren vor der Reform.
Aufgrund der vorliegenden Summen der Messbeträge für die Grundstücke in der Stadt Seßlach wurden folgende Hebesätze festgelegt:
Grundsteuer A 420 v. H. (bisher: 350 v. H)
Grundsteuer B 195 v. H. (bisher 350 v. H)
Die jährliche Grundsteuer berechnet sich wie folgt:
Grundsteuermessbetrag (Festlegung durch Finanzamt) x Hebesatz der Stadt = Grundsteuer
Die Gesamtsumme der Messbeträge für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke) in der Stadt Seßlach hat sich ab 2025 von 19.700,00 Euro auf ca. 16.500,00 Euro verringert. Um das Niveau der Grundsteuer A zu erreichen, musste eine Hebesatzerhöhung für die Grundsteuer A vorgenommen werden.
Weil die der Grundsteuer B zugrunde gelegten Messbeträge für die Wohn- und sonstigen Grundstücke in der Stadt Seßlach durch das neue Berechnungsmodell (Flächenmodell) von bisher 86.000,00 Euro auf ca. 180.500,00 Euro gestiegen sind, wurde der Hebesatz bei dieser Steuer auf 195 v. H. festgesetzt.
Wichtig zu wissen:
Die Stadt Seßlach ist bei der Erhebung der Grundsteuer an die Grundlagenbescheide des Finanzamtes gebunden. Änderungen, die den Grundlagenbescheid betreffen (z. B. Grundstücksflächen, Wohnflächen, Einheitswert), können somit nur beim Finanzamt Coburg beantragt werden.