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Amts- und Mitteilungsblatt Stadt Seßlach
Ausgabe 25/2023
Rathaus aktuell
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Öffentliche Bekanntmachung

Bauleitplanung der Stadt Seßlach

Aufstellung des Bebauungsplans „Am Friedhof“

im Stadtteil Dietersdorf

Stadt Seßlach, Landkreis Coburg, Regierungsbezirk Oberfranken

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Der Stadtrat der Stadt Seßlach hat in öffentlicher Sitzung am 21.11.2023 die Aufstellung des Bebauungsplans „Am Friedhof“ nach § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung im Rathaus der Stadt Seßlach, Marktplatz 98, 96145 Seßlach, Zimmer 7, während der allgemeinen Dienststunden (Montag 08.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr, Dienstag und Donnerstag 08.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr, Mittwoch und Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr) einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Seßlach, den 27.11.2023

gez.
Maximilian Neeb
Erster Bürgermeister