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Amts- und Mitteilungsblatt Stadt Seßlach
Ausgabe 25/2023
Rathaus aktuell
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Wasserrecht; Abwasserentsorgung von Einzelanwesen

ERLÄUTERUNG zum Abwasserbeseitigungskonzept

Abwassertechnische Anforderungsstufen an die Entwässerung von Einzelbauvorhaben:

I Anforderungen werden durch Anschluss an eine leistungsfähige kommunale Kläranlage erfüllt

II fachliche Einzelfallbeurteilung durch den PSW

III fachliche Einzelfallbeurteilung durch das Wasserwirtschaftsamt (WWA)

Anforderungen an die Kleinkläranlagen:

Ablaufklassen:

Kleinkläranlagen dienen der Behandlung häuslichen Schmutzwassers mit dem Reinigungsziel der Kohlenstoffelimination entsprechend Anhang 1 Teil C Größenklasse 1 der Abwasserverordnung (Ablaufklasse C).

Darüber hinaus können zum Schutz besonders sensibler Gewässer (Vereinbarkeit der Einleitung mit den Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen nach § 57 Abs. 1 Ziffer 2 WHG) im Einzelfall über die Mindestanforderungen der Abwasserverordnung (AbwV) hinaus weitergehende Reinigungsanforderungen für Nitrifikation, Denitrifikation, Phosphorelimination und Hygienisierung erforderlich sein.

Auf folgende Ablaufklassen kann Bezug genommen werden:

C

Kohlenstoffelimination (Mindestanforderungen, Anhang 1 Teil C der AbwV)

N

Kohlenstoffelimination und Nitrifikation

D

Kohlenstoffelimination, Nitrifikation und partielle Denitrifikation

+P

zusätzliche Phosphorelimination

+H

zusätzliche Hygienisierung

Für die Begutachtung ist das Vorliegen ausreichender Ablaufkonzentrationen entsprechend den Ablaufklassen nach DWA-A 221 (siehe Kapitel 4, Tabelle 1) vom Hersteller beziehungsweise Planer nachvollziehbar nachzuweisen. Der Gutachter hat im Gutachten zum Wasserrechtsantrag zu bestätigen, dass ein plausibler Nachweis geführt wurde, dass die Anlage geeignet ist, die geforderten Anforderungen einzuhalten.

Sanierungsfristen:

Entsprechen bestehende Kleinkläranlagen nicht dem geforderten Anforderungsniveau sind Anpassungsmaßnahmen nach § 60 Abs. 2 WHG innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

Für bestehende Kleinkläranlagen, die bereits den Mindestanforderungen gemäß Anhang 1 Teil C der Abwasserverordnung (Ablaufklasse C) genügen, ist eine Ertüchtigung der Anlage dann angezeigt, wenn die Nutzungsdauer der Bestandsanlage abgelaufen ist und eine Erneuerung der Abwasserbehandlung von Grund auf notwendig wird.

Versickerungsanlagen:

Versickerungseinrichtungen sind gemäß DIN 4261 Teil 5 zu planen, zu betreiben und zu warten.