Die Erschließungsarbeiten im Baugebiet Heiliggrund II, Stadt Seßlach, Gemarkung Heilgersdorf, Fl. Nrn. 270, 266 sind abgeschlossen und werden gemäß Art. 6 BayStrWG zur Ortsstraße gewidmet.
Teilbereich 1:
Fl. Nr. 270, Gem. Heilgersdorf
Anfangspunkt: östl. Grenzpunkt Fl. Nr. 270, Höhe Einmündungsbereich Fl. Nr. 202; Endpunkt: südöstl. Grundstücksgrenze Fl. Nr. 266/17, Länge: 0,115 km
Teilbereich 2:
Fl. Nr. 266, Gem. Heilgersdorf
Anfangspunkt: Einmündung Fl. Nr. 270, Endpunkt: südl. Grundstücksgrenze Fl. Nr. 266/20, Länge 0,185 km.
Teilbereich 3:
Fl. Nr. 266, Gem. Heilgersdorf
Anfangspunkt: nordöstl. Grenzpunkt Fl. Nr. 266/16; Endpunkt: nordöstl. Grenzpunkt Fl. Nr. 266/12; Länge 0,121 km
Widmung der neu errichteten Gehwege im Baugebiet Heiliggrund II – Heilgersdorf
Die Erschließungsarbeiten im Baugebiet Heiliggrund II, Stadt Seßlach, Gemarkung Heilgersdorf, Fl. Nrn. 233, 265, 266/19 & 266/20 sind abgeschlossen und werden gemäß Art. 6 BayStrWG zum beschränkt öffentlichen Weg gewidmet.
1. Fl. Nrn. 265 & 266/20, Gem. Heilgersdorf
Anfangspunkt: nördliche Grenze Fl. Nr. 265; Endpunkt: südliche Grenze Fl. Nr. 266/20; Länge: 0,069 km; Widmungsbeschränkung: nur für Fußgänger
2. Fl. Nrn. 266/19 & 233, Gem. Heilgersdorf
Anfangspunkt: westl. Grenze Fl. Nr. 266/19; Endpunkt: östl. Grenze Fl. Nr. 233; Länge 0,057 km; Widmungsbeschränkung: nur für Fußgänger
Die Unterlagen können bis 04.04.2024 im Rathaus der Stadt Seßlach, Zimmer Nr. 11, Marktplatz 98, 96145 Seßlach während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth, Friedrichstr. 16, 95444 Bayreuth schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Seßlach, Marktplatz 98, 96145 Seßlach) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen in Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.