Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide 2024 wird hiermit gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2024 erhalten, im Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2023 zu entrichten haben. Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2024 zugegangen wäre.
Die Grundsteuer wird zu je ein Viertel ihres Jahresbeitrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2024, vorbehaltlich einer anderen getroffenen Regelung, fällig. Bei Vorliegen eines SEPA-Lastschriftenmandates wird die Grundsteuer bei Fälligkeit abgebucht. Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können beim Markt Ebensfeld, Rinnigstr. 6, 96250 Ebensfeld, Zimmer O11, eingesehen werden. Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Nähere Informationen zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten (Datenschutz) sind der Homepage des Marktes Ebensfeld zu entnehmen (https://ebensfeld.de/de/rathaus/datenschutz.php).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form (siehe unter Hinweise).
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird
ist der Widerspruch einzulegen beim Markt Ebensfeld, Rinnigstraße 6, 96250 Ebensfeld.
Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, in 95444 Bayreuth, (Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth; Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth), erhoben werden.
Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird
ist die Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth,
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth
zu erheben.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
| - | Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz des Marktes Ebensfeld (www.ebensfeld.de), bzw. der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). Beim Markt Ebensfeld ist die Einlegung eines elektronischen Rechtsbehelfes aktuell nicht möglich. |
| - | Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. |
| - | Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Wirksamkeit der Festsetzung nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung des angeforderten Betrages nicht aufgehalten. |