Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 29.04.2025 die nachfolgende Satzung erlassen. Die Satzung wird hiermit amtlich bekannt gemacht.
Auf Grund von § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juni 2003 (BGBl I S. 744), das zuletzt durch Artikel 430 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBL Teil I Seite 1474) geändert worden ist, erlässt der Markt Ebensfeld folgende Rechtsverordnung:
Im Gemeindeteil Ebensfeld dürfen die Verkaufsstellen aus Anlass des Bezirksvolksmusikfestes am 21. September 2025 in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet sein.
Die Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer (§ 17 LadSchlG), die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Bei einer Offenhaltung einer Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen außerhalb der in dem
§ 1 freigegebenen Öffnungszeiten kann eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24 LadSchlG vorliegen.
Diese Rechtsverordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.