Die Bodenschätzungsergebnisse der Gemarkung Döringstadt werden in den Monaten April – Juni nach § 11 BodSchätzG überprüft und nachgeschätzt.
Hierzu werden vom Schätzungsausschuss auf den Grundstücken Bodenproben gezogen.
Nach § 15 BodSchätzG sind die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten der Grundstücke verpflichtet, den mit den örtlichen Arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes Beauftragten jederzeit das Betreten der Grundstücke zu gestatten und die von ihnen für die Zwecke der Bodenschätzung als notwendig erachteten Maßnahmen, z.B. Aufgrabungen, zuzulassen.
Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht nicht.