Die Gemeinde ltzgrund, Landkreis Coburg (Regierungsbezirk Oberfranken), die Gemeinde Großheirath, Landkreis Coburg (Regierungsbezirk Oberfranken) und die Gemeinde Untermerzbach, Landkreis Haßberge (Regierungsbezirk Unterfranken) schließen sich gemäß Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) zu einem Zweck-verband zusammen und vereinbaren folgende
I. Allgemeine Vorschriften
| (1) | Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband ltzgrund". Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. |
| (2) | Der Zweckverband hat seinen Sitz in der Gemeinde ltzgrund. |
| (1) | Verbandmitglieder sind die Gemeinden Großheirath, ltzgrund, und Untermerzbach. |
| (2) | Andere Gemeinden können dem Zweckverband beitreten. |
| Der Beitritt bedarf einer Änderung der Verbandssatzung (der mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung zugestimmt werden muss) und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Der Beitritt kann von der Zahlung eines einmaligen Betrages abhängig gemacht werden, der die bislang von den Mitgliedsgemeinden und den über Zweckvereinbarung angeschlossen Gebietskörperschaften finanzierte Investitionen angemessen berücksichtigt. |
| (3) | Jedes Verbandsmitglied kann zum Schluss eines Haushaltsjahres aus dem Zweckverband austreten, wenn die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl zustimmt. Der Austritt muss mindestens ein Jahr vorher schriftlich erklärt werden; er bedarf einer Änderung der Verbandssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. |
| Das Recht, aus wichtigen Gründen zu kündigen (Art. 44 Abs. 3 KommZG), bleibt unberührt. |
Der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbandes umfasst das Gebiet der Mitglieder
| a) | Großheirath |
| b) | ltzgrund |
| c) | Untermerzbach |
für die Zweckverbandseinrichtungen und die Zweckverbandsaufgaben.
| (1) | Der Zweckverband hat die Aufgabe, zur schadlosen Abwasserbeseitigung aus dem räumlichen Wirkungskreis seiner Mitglieder eine gemeinsame Kläranlage zu errichten, zu unterhalten und die Anlage im Bedarfsfall zu erweitern. |
| (2) | Ferner hat der Zweckverband die Aufgabe, die hierzu notwendigen Zubringerkanäle mits-amt den erforderlichen Bauwerken, insbesondere Regenüberlaufbecken und Pumpwerke, zu erstellen. Die Anschlusspunkte der Zweckverbandsanlage ergeben sich aus der Anlage 1 zur Satzung. Verbandsanlagen sind die jeweiligen gemeinsam genutzten Anlagen einschließlich Einleitungsschächte und Pumpwerke. |
| Die vom Zweckverband zu errichtenden, zu unterhaltenden und übernommenen Anlageteile entsprechend diesem Absatz sind in dem der Satzung beigelegten Lageplan gekennzeichnet. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung und dokumentiert den Umfang der Verbandsanlagen. |
| (3) | Die Planung, Errichtung, Verbesserung, Erneuerung und Erweiterung der örtlichen Kanalnetze bleibt Aufgabe der Verbandsmitglieder. Vor der Ausführung von Neubau- oder Erweiterungsmaßnahmen an örtlichen Kanalnetzen werden die hierfür erstellten Planun-gen auf ihre Anschlussfähigkeit an die Verbandsanlagen vom Zweckverband auf dessen Kosten geprüft. Der Zweckverband kann auf Antrag eines Mitglieds, auch den technischen Betrieb der Anlagen des Mitglieds sowie weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung gegen Kostenerstattung (§ 20 Abs. 8) wahrnehmen. |
| (4) | Das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die dem Zweckverband übertragenen Aufgaben zu erfüllen, und die hierzu notwendigen Befugnisse gehen auf den Zweckverband über. Das Recht, Satzungen und Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen, verbleibt bei den Verbandsmitgliedern. |
| (5) | Nach Maßgabe seiner vorhandenen Kapazitäten kann der Zweckverband auch die Entsorgung von Grundstücken oder Gebieten außerhalb seines räumlichen Wirkungsbereichs(§ 3) im Rahmen einer Zweckvereinbarung übernehmen. |
| (6) | Der Zweckverband erfüllt seine Aufgaben ohne Gewinnabsicht. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts |
| (7) | Die Verbandsmitglieder gestatten dem Zweckverband für die Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben die Benutzung ihrer Akten, Pläne sowie sonstiger Unterlagen und Daten. |
Die technische Aufsicht liegt bei dem für den Sitz des Zweckverbandes zuständigen Wasserwirtschaftsamt; es kann im Einvernehmen mit dem Zweckverband fachliche Anordnungen treffen.
| (1) | Die Mitglieder erstellen ohne Zustimmung des Zweckverbandes keine Abwasserbeseitigungsanlagen, soweit diese den räumlichen Wirkungskreis des Verbandes betreffen. Die Mitgliedsgemeinden stellen dem Zweckverband die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. |
| (2) | Die Mitglieder informieren den Zweckverband über geplante und neu errichtete Anlagen entsprechend § 4 Abs. 3 dieser Satzung, soweit diese den räumlichen Wirkungskreis des Verbandes betreffen. Die Mitgliedsgemeinden stellen dem Zweckverband die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. |
Die Organe des Zweckverbandes sind:
| 1. | die Verbandsversammlung |
| 2. | der Verbandsvorsitzende. |
| (1) | Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den übrigen Verbandsräten. |
| (2) | Die Verbandsmitglieder entsenden jeweils die 1. Bürgermeister, sowie je 3 weitere Ver-bandsräte in die Verbandsversammlung. |
| (3) | Die Anzahl der Verbandsräte ist neu zu bestimmen, wenn sich eine Änderung der Verbandsmitglieder ergibt. |
| Eine Änderung der Sitzverteilung in der Verbandsversammlung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. |
| (4) | Jeder Verbandsrat hat eine Stimme. |
| Eine Änderung der Stimmverteilung bedarf ebenfalls der Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. |
| (5) | Jeder Verbandsrat hat einen Stellvertreter für den Fall seiner Verhinderung; Verbandsräte können nicht Stellvertreter sein. Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter sind von den Verbandsmitgliedern dem Verbandsvorsitzenden - ist ein solcher nicht gewählt, der Aufsichtsbehörde - schriftlich zu benennen. Beamte und Tarifbeschäftigte des Zweckverbandes können nicht Mitglieder der Verbandsversammlung sein. |
| (6) | Für die Verbandsräte, die Kraft ihres Amtes der Verbandsversammlung angehören, endet das Amt als Verbandsrat mit dem Ende ihres kommunalen Wahlamtes; Entsprechendes gilt auch für ihre Stellvertreter. Die anderen Verbandsräte und ihre Stellvertreter werden durch Beschluss der Vertretungsorgane der Verbandsmitglieder bestellt, und zwar für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungsorgane, wenn Mitglieder dieser Organe bestellt werden, andernfalls für sechs Jahre. Die Bestellung nach Satz 2 kann durch Beschluss der Vertretungsorgane aus wichtigem Grund widerrufen werden; sie ist zu widerrufen, wenn ein Verbandsrat, der dem Vertretungsorgan eines Verbandsmitgliedes angehört, vorzeitig aus dem Wahlamt oder der Vertretungskörperschaft ausscheidet. Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Verbandsräte aus. |
| (7) | Die Verbandsversammlung kann darüber hinaus mehrheitlich beschließen, dass die gesetzlichen Vertreter einer Gebietskörperschaft, die durch Zweckvereinbarungsregelungen Anlagen oder Anlageteile des Zweckverbandes nutzt, zur besseren Einbindung in die Zweckverbandsarbeit kooptiert werden. Hierzu werden die jeweiligen ersten Bürgermeister dieser Gebietskörperschaften ohne Stimmrecht mit beratender Funktion in die Verbandsversammlung integriert; die weiteren Bestimmungen für Verbandsräte gelten entsprechend. |
| (1) | Die Verbandsversammlung wird durch den Verbandsvorsitzenden schriftlich einberufen. Die Einladung muss Tageszeit und Ort und die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsräten mindestens 1 Woche vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Frist auf 24 Stunden abkürzen. |
| (2) | Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn es ein Drittel der Verbandsräte oder die Aufsichtsbehörde oder das für den Sitz des Zweckverbandes zuständige Wasserwirtschaftsamt beantragen; im Antrag sind die Beratungsgegenstände anzugeben. |
| (3) | Die Aufsichtsbehörde und das für den Sitz des Zweckverbandes zuständige Wasserwirtschaftsamt sind von der Sitzung zu unterrichten. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. |
| (1) | Der Verbandsvorsitzende bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor. Er leitet die Sitzung und handhabt die Ordnung während der Sitzung. |
| (2) | Die Vertreter der Aufsichtsbehörde und des für den Sitz des Zweckverbandes zuständigen Wasserwirtschaftsamtes sowie der Geschäftsleiter der geschäftsführenden Gemeinde sind berechtigt, an den Sitzungen beratend teilzunehmen. Auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen. Die Verbandsversammlung kann auch andere Personen hören. |
| (1) | Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Verbandsräte ordnungsgemäß geladen sind und die anwesenden stimmberechtigten Verbandsräte die Mehrheit der von der Verbandssatzung vorgesehenen Stimmenzahl erreichen. |
| (2) | Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit, die nicht auf der persönlichen Beteiligung der Mehrheit der Verbandsräte beruht, innerhalb von vier Wochen zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; auf diese Folge ist in der zwei-ten Ladung ausdrücklich hinzuweisen. |
| (3) | Soweit das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit oder diese Verbandssatzung nicht etwas anderes vorschreibt, werden die Beschlüsse der Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst; es wird offen abgestimmt. Solange ein Verbandsmitglied keinen anderen Vertreter bestellt hat, übt der erste Bürgermeister das Stimmrecht aller Vertreter aus. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Kein Verbandsrat darf sich der Stimme enthalten; enthält sich ein Verbandsrat trotzdem der Stimme, so gehört er nicht zu den Abstimmenden. |
| (4) | Bei Wahlen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, die Vorschriften über die persönliche Beteiligung finden keine Anwendung. Es wird geheim abgestimmt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. |
| Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Haben im ersten Wahlgang drei oder mehr Bewerber die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten, so entscheidet das Los, welche Bewerber in die Stichwahl kommen. Hat ein Bewerber die höchste, zwei oder mehr Bewerber die gleiche nächsthöhere Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los, wer von diesen in die Stichwahl mit dem Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl kommt. |
| (5) | Die Beschlüsse und Wahlergebnisse sind unter Angabe von Tag und Ort der Sitzung, der Namen der anwesenden Verbandsräte, der behandelten Gegenstände und der Abstimmungsergebnisse (Stimmenergebnisse) in ein Beschlussbuch einzutragen und von dem Verbandsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Als Schriftführer wird ein Bediensteter der nach § 17 geschäftsführenden Gemeinde eingesetzt. Jeder Verbandsrat kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie er abgestimmt hat. Abschriften der Niederschrift sind unverzüglich den Verbandsmitgliedern und auf Wunsch auch der Aufsichtsbehörde zu übermitteln. |
| (1) | Die Verbandsversammlung ist ausschließlich zuständig für | |
| 1) | die Entscheidung über die Errichtung und die wesentliche Erweiterung der den Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen, |
| 2) | die Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen, |
| 3) | die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung, die Nachtragshaushaltssatzungen und die Aufnahme von zusätzlichen Krediten während der vorläufigen Haushaltsführung, |
| 4) | die Beschlussfassung über den Finanzplan, |
| 5) | die Feststellung der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses und die Entlastung, |
| 6) | die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter und die Festsetzung von Entschädigungen, |
| 7) | die Bildung, Besetzung und Auflösung weiterer Ausschüsse, |
| 8) | den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung, |
| 9) | den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Betriebssatzung für einen Eigenbetrieb oder der Unternehmenssatzung für ein Kommunalunternehmen des Zweckverbands, |
| 10) | die Entscheidung über die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung sowie die Veräußerung einer solchen Beteiligung eines Zweckverbands an einem Unternehmen in Privatrechtsform, |
| 11) | die Beschlussfassung über die Änderung der Verbandssatzung, die Auflösung des Zweckverbands und die Bestellung von Abwicklern. |
| (2) | Die Verbandsversammlung beschließt ferner über die anderen ihr im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit zugewiesenen Gegenstände. Sie ist insbesondere zuständig für die Beschlussfassung über | |
| 1. | den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken, |
| 2. | den Abschluss von Rechtsgeschäften aller Art, die für den Zweckverband Verpflichtungen in einer Höhe mit sich bringen, die die in der Geschäftsordnung des Zweckverbandes festgelegten Wertgrenzen übersteigt, |
| 3. | den Gesamtplan der im Haushaltsjahr oder in mehreren Haushaltsjahren durchzu-führenden Unterhaltungsarbeiten. |
| (1) | Die Verbandsräte sind ehrenamtlich tätig. |
| (2) | Die Entschädigung der Verbandsräte wird in einer Entschädigungssatzung geregelt. |
| (1) | Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt. |
| (2) | Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von sechs Jahren, sind sie Inhaber eines kommunalen Wahlamtes eines Verbandsmitglieds, auf die Dauer dieses Amtes gewählt. Sie üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt der neugewählten Verbandsvorsitzenden aus. |
| (3) | Eine Änderung dieses § 14 bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. |
| (1) | Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen. |
| (2) | Der Verbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung dem 1. Bürgermeister zukommen. Er erfüllt die ihm im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit zugewiesenen weiteren Aufgaben. |
| (3) | Durch besonderen Beschluss der Verbandsversammlung können dem Verbandsvorsitzenden unbeschadet des § 12 Abs. 1 weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen werden. |
| (4) | Der Verbandsvorsitzende kann einzelne seiner Befugnisse seinem Stellvertreter und laufende Verwaltungsangelegenheiten Dienstkräften des Zweckverbandes oder mit Zustimmung eines Verbandsmitgliedes dessen Dienstkräften übertragen. |
| (5) | Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Dies gilt nicht bei Geschäften, die für den Zweckverband einmalige Verpflichtungen von nicht mehr als 1.000 € mit sich bringen. |
| (1) | Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. |
| (2) | Die Entschädigung wird in einer Entschädigungssatzung geregelt. |
Die Geschäftsführung des Zweckverbandes einschließlich Kassenverwaltung obliegt der Gemeinde ltzgrund.
Sie erhält dafür eine kostendeckende Verwaltungspauschale.
Für die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbandes gelten die Vorschriften für Gemeinden entsprechend, soweit sich nicht aus dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit etwas anderes ergibt. Die Haushaltswirtschaft wird nach den Grundsätzen der Kameralistik geführt.
| (1) | Der Entwurf der Haushaltssatzung ist den Verbandsmitgliedern spätestens einen Monat vor der Beschlussfassung in der Verbandsversammlung zu übermitteln. |
| (2) | Die Haushaltssatzung ist spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres zu beschließen und mit ihren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. |
| (3) | Die Haushaltssatzung wird, wenn rechtsaufsichtliche Genehmigungen erforderlich sind, nach Erteilung der Genehmigung, sonst frühestens einen Monat nach der Vorlage an die Aufsichtsbehörde bekannt gemacht, sofern diese die Satzung nicht vorher beanstandet hat. |
| 1) | Soweit die Einnahmen des Zweckverbandes nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken, erhebt der Zweckverband Umlagen. |
| 2) | Der durch Zuschüsse, Kredite und sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf des Zweckverbands für Investitionen im Sinne der KommHV-Kameralistik, einschließlich der dem Vermögenshaushalt zuzuordnenden Ausgaben für Ersatzbeschaffungen von beweglichen Sachen, wird auf die Verbandsmitglieder und die über Zweckvereinbarung an-geschlossenen Gebietskörperschaften umgelegt. |
| 3) | Umlegungsschlüssel für den Investitionsaufwand nach Abs. 2 sind die vom Bayerischen Landesamt für Statistik ermittelten Einwohnerzahlen (Statistische Berichte - A1200C 202541 - Einwohnerzahlen am 31. März 2025 Basis: Zensus 2022 korrigierte Fassung vom 02.10.2025) erhöht um die vom lng.-Büro Kittner & Weber zum Stand 01.11.2025 errechneten Einwohnerwerte Gewerbe und errechneten Einwohnerwerte für Baugebiete, welche laut Angaben der Gemeinden in den kommenden fünf Jahren voraussichtlich erschlossen werden. Danach ergeben sich folgende Einwohnerwerte: |
| Kommune | Einwohner | Einwohner-werte Gewerbe | Einwohner aus | maßgebliche |
|
|
| umzusetzenden | EW |
| Bebau- | |||
| unasolänen | ||||
| Großheirath | 2546 | 122 | 286 | 2954 |
| ltzgrund | 2319 | 234 | 90 | 2643 |
| Untermerzbach | 1617 | 433 | 84 | 2134 |
| Bad Staffelstein | 423 | 0 | 0 | 423 |
| Ebensfeld | 252 | 0 | 0 | 252 |
|
|
|
|
|
| Summe | 7157 | 789 | 460 | 8406 |
Der Anteil der jeweiligen Kommune errechnet sich aus den ihnen zugeordneten maßgeblichen EW im Verhältnis der Summe aller maßgeblichen EW.
| 4) | Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte laufende Finanzbedarf wird auf die Verbandsmitglieder und die über Zweckvereinbarung angeschlossenen Gebietskörperschaften umgelegt (Betriebskostenumlage). Zum laufenden Finanzbedarf im Sinne dieser Bestimmungen gehören alle Ausgaben, die haushaltsrechtlich dem Verwaltungshaushalt zuzuordnen sind, sowie die Ausgaben für die ordentliche Tilgung von Krediten im Vermögenshaushalt, soweit dafür nach den einschlägigen Vorschriften der KommHV-Kameralistik eine Zuführung vom Verwaltungshaushalt an den Vermögenshaushalt vorzunehmen ist. Umlegungsschlüssel ist das Verhältnis des im Jahr vor der Erhebung der Umlage durch Messungen, oder, falls dies nur mit erheblichem Aufwand festgestellt werden kann, durch rechnerische Ermittlung festgestellten Abwasserzuflusses aus dem Gebiet der einzelnen Verbandsmitglieder. |
| 5) | Ergibt sich für ein abgelaufenes Haushaltsjahr in der Haushaltsrechnung des Zweckverbandes ein Überschuss (§ 79 Abs. 3 KommHV-Kameralistik), der ganz oder teilweise darauf beruht, dass nach dem tatsächlichen Ablauf der Haushaltswirtschaft der Bedarf an Investitionsumlage oder Betriebskostenumlage niedriger gewesen ist, als er in der Haushaltssatzung festgesetzt worden war, so bringt der Zweckverband den die Verbandsmit-gliedern und den über Zweckvereinbarung angeschlossenen Gebietskörperschaften die über den tatsächlichen Umlagenbedarf hinaus anteilig gezahlten Umlagenbeträge spätestens in dem auf das Haushaltsjahr folgenden zweitnächsten Jahr wieder gut. |
| 6) | Die Mitgliedsgemeinden und die über Zweckvereinbarung angeschlossen Gebietskörper-schaften haben gegenüber dem Zweckverband einen Anspruch auf Bereitstellung der ihnen zugeordneten Einwohnerwerte. Die Bereitstellung weiterer Einwohnerwerte setzt die Zahlung eines einmaligen Unterschiedsbetrags durch das jeweilige Mitglied oder die über Zweckvereinbarung angeschlossene Gebietskörperschaft voraus. Der Unterschiedsbetrag ist die Differenz zwischen der nach Abs. 3 geleisteten gesamten Investitionsumlage dieses Mitglieds oder der über Zweckvereinbarung angeschlossenen Gebietskörperschaft und der gesamten zu zahlen gewesenen fiktiven Umlage, die sich nach Abs. 3 ergeben hätte, wenn bereits mit Inkrafttreten dieser Satzung die höheren Einwohnerwerte für das jeweilige Mitglied oder die über Zweckvereinbarung angeschlossenen Gebietskörperschaft gegolten hätte. Der Differenzbetrag wird an die übrigen Mitgliedsgemeinden und über Zweckvereinbarung angeschlossenen Gebietskörperschaften nach Abs. 5 gern. ihrem bisherigen Anteil am lnvestitionsumlagesoll gutgebracht. Ein Rechtsanspruch auf Bereitstellung weiterer Einwohnerwerte durch den Zweckverband besteht nicht. |
| 7) | Bei der Neuaufnahme eines Mitgliedes hat dieses einen angemessenen Beitrag zu den durch Zuschüsse, Kredite und sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf des Zweckverbands für Investitionen seit 2025 zu leisten. |
| 8) | Die Betriebskosten für die von einem Mitglied in Auftrag gegebene Betreuung und Unterhaltung der gemeindlichen Abwassereinrichtungen nach § 4 Abs. 3 wird direkt zwischen dem Zweckverband ltzgrund und dem jeweiligen Mitlied nach tatsächlicher Inanspruchnahme abgerechnet. Die zu errechnenden Stundensätze berechnen sich nach aktuellen Personaldurchschnittskosten (z.B. aus den Veröffentlichungen einschlägiger Fachliteratur) inkl. Betriebsmittel. |
| (1) | Die Investitionsumlage und die Betriebskostenumlagen werden in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr neu festgesetzt. Sie können nur während des Haushaltsjahres durch eine Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. | |
| (2) | Bei der Festsetzung der Investitionsumlage ist anzugeben: | |
| a) | die Höhe des durch Zuschüsse, Kredite, und sonstige Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarfes für die Errichtung, Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung der Entwässerungsanlage (Umlagesoll); |
| b) | die Bemessungsgrundlage(§ 20 Abs. 3); |
| c) | den Umlagesatz; |
| d) | die Höhe des lnvestitionsumlagebetrags für jedes Verbandsmitglied/jede mit Zweckvereinbarung angeschlossene Gebietskörperschaft |
| (3) | Bei der Festsetzung der Betriebskostenumlage ist anzugeben: | |
| a) | die Höhe des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten laufenden Finanzbedarfes, so-weit vorliegend die Angabe des Teilbetrags, mit dem die Betriebskostenumlage auf die Deckung der Schuldendienstleistung entfällt (Umlagesoll); |
| b) | die Bemessungsgrundlage (§20 Abs. 4 Satz 3; |
| c) | den Umlagesatz; |
| d) | die Höhe des Betriebskostenumlagebetrags für jedes Verbandsmitglied/jede mit Zweckvereinbarung angeschlossene Gebietskörperschaft |
| (4) | Die Umlagebeträge sind den einzelnen Verbandsmitgliedern durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen (Umlagebescheid). | |
| (5) | Die Investitionsumlage und die Betriebskostenumlage werden mit einem Viertel ihrer Jahresbeträge jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres fällig. Werden sie nicht rechtzeitig entrichtet, so können nach Beschluss der Verbandsversammlung von den säumigen Verbandsmitgliedern Verzugszinsen bis zu 0,5 v. H. für jeden vollen Monat gefordert werden. | |
| (6) | Ist die Investitionsumlage oder die Betriebskostenumlage bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt, so kann der Zweckverband vorläufig vierteljährlich Teilbeträge in Höhe der im abgelaufenen Haushaltsjahr zuletzt erhobenen Teilbeträge erheben. Nach Festsetzung der tatsächlichen Umlage für das laufende Haushaltsjahr sind die vorläufigen Zahlungen mit dem Fälligkeitszeitpunkt der 4. Vorauszahlungsrate abzurechnen. | |
| (7) | Die Festsetzung der Umlagebeträge für neu aufgenommene Mitglieder des Zweckverbandes/jede mit Zweckvereinbarung angeschlossene Gebietskörperschaft erfolgt in den ersten beiden Mitgliedsjahren unter Berücksichtigung vorstehender Bestimmungen aufgrund einer sorgfältigen Schätzung. | |
Die Kassengeschäfte des Zweckverbands werden von dem Verbandsmitglied ltzgrund geführt.
| (1) | Der Verbandsvorsitzende legt die Jahresrechnung der Verbandsversammlung innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahrs vor. |
| (2) | Die Jahresrechnung soll von der Verbandsversammlung oder von einem Prüfungsausschuss binnen 3 Monaten örtlich geprüft werden. Der Prüfungsausschuss ist aus der Mitte der Verbandsversammlung zu bilden. Er besteht aus drei Verbandsräten/ kooptierten Mitgliedern. |
| (3) | Nach der örtlichen Prüfung wird die Jahresrechnung von der Verbandsversammlung bis spätestens zum 30.06. des übernächsten Haushaltsjahres festgestellt und über die Entlastung entschieden. |
| (4) | Nach der Feststellung der Jahresrechnung veranlasst der Verbandsvorsitzende die überörtliche Rechnungsprüfung. Überörtliches Prüfungsorgan ist die staatlich Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Coburg. |
| (1) | Die Satzungen des Zweckverbandes werden im Amtsblatt des Landkreises Coburg bekanntgegeben. Die Verbandsmitglieder weisen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzung vorgesehenen Form auf diese Bekanntmachung hin. Die Satzungen des Zweckverbandes können bei den Mitgliedsgemeinden eingesehen werden. |
| (2) | Sonstige öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes sind in ortsüblicher Weise vorzunehmen. Die Aufsichtsbehörde kann darüber hinaus eine Veröffentlichung in ihrem Amtsblatt anordnen. |
| (1) | Aufsichtsbehörde ist das Landratsamt Coburg. |
| (2) | Die Aufsichtsbehörde kann die Verbandsversammlung einberufen, wenn der Vorsitzende und sein Stellvertreter verhindert sind und die Tagung der Verbandsversammlung unaufschiebbar ist. |
| (3) | Bei Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband und den Verbandsmitgliedern, wenn sie sich gleichgeordnet gegenüberstehen, und bei Streitigkeiten der Mitglieder des Zweckverbandes untereinander aus dem Verbandsverhältnis ist die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen. |
| (1) | Die Auflösung des Zweckverbandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Auflösung ist wie diese Verbandssatzung bekanntzumachen. |
| (2) | Findet eine Abwicklung statt, so haben die beteiligten Gemeinden das Recht, die auf ihrem Gebiet gelegenen Gegenstände des Anlagevermögens zum geschätzten Zeitwert zu übernehmen. Im Übrigen ist das Vermögen nach Befriedigung der Gläubiger an die Verbandsmitglieder unter Anrechnung der übernommenen Gegenstände nach dem Verhältnis der von ihnen insgesamt entrichteten lnvestitionsumlagebeiträge zu verteilen. Soweit das Vermögen die entrichteten lnvestitionsumlagebeträge übersteigt, darf es nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. |
Diese Verbandssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 18.03.2013 außer Kraft. Die vorstehende Verbandssatzung wurde von der Verbandsversammlung des Zweckverban-des ltzgrund am 17.11.2025 beschlossen. Sie wird hiermit ausgefertigt.