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Ebensfelder Nachrichten
Ausgabe 3/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bebauungsplan „Gewerbegebiet Ebensfeld Nord III“ mit 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Gewerbegebiet Ebensfeld Nord II“

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Der Marktgemeinderat von Ebensfeld hat mit Beschluss vom 20.12.2022 den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Ebensfeld Nord III“ mit 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Gewerbegebiet Ebensfeld Nord II“ mit integriertem Grünordnungsplan in der Fassung vom 20.12.2022 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Die Bürgerinnen und Bürger können den Bebauungsplan mit der Begründung im Rathaus des Marktes Ebensfeld, Rinnigstraße 6, 96250 Ebensfeld, jeweils von Montag bis Freitag während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber dem Markt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Ebensfeld, den 23.12.2022
Bernhard Storath, Erster Bürgermeister