In Gebieten mit signifikantem Hochwasserrisiko, sogenannten Hochwasserrisikogebieten, sind die Kreisverwaltungsbehörden dazu verpflichtet, das Überschwemmungsgebiet per Verordnung festzusetzen (Art. 46 Abs. 3 des Bayerischen Wassergesetzes - BayWG). Auch der Kellbach liegt in einem Hochwasserrisikogebiet. Aus diesem Grund wurden im Bereich des Kellbachs die Gebiete ermittelt und in Karten dargestellt, die bei einem 100-jährlichen Hochwasser überschwemmt werden. Diese Bereiche müssen nun als Überschwemmungsgebiet ausgewiesen werden.
Das 100-jährliche Hochwasser, auch als Bemessungshochwasser (HQ100) bezeichnet, stellt die Grundlage zur Ermittlung des Überschwemmungsgebiets dar. Dieses tritt an einem Standort im statistischen Durchschnitt in 100 Jahren einmal auf oder wird überschritten. Da es sich jedoch um einen Mittelwert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.
Es wird darauf hingewiesen, dass es sich beim errechneten Überschwemmungsgebiet um die Ermittlung und Dokumentation einer von Natur aus bestehenden Gefährdungslage und nicht um eine durchgeführte oder veränderbare Planung handelt.
Am Kellbach, Gewässer III. Ordnung, wurde in der Vergangenheit noch kein Überschwemmungsgebiet festgesetzt. Es befindet sich im Markt Ebensfeld, Gemarkungen Kleukheim, Prächting und Ebensfeld im Landkreis Lichtenfels. Das überschwemmte Gebiet beginnt etwa 600 Meter östlich des Ebensfelder Ortsteils Kleukheim bei Flusskilometer 0,400 und erstreckt sich von dort aus bis zur Mündung des Kellbachs in den Main (Flusskilometer 6,900). Dabei fließt der Kellbach - abgesehen von den Ortslagen Kleukheim, Prächting und Ebensfeld - durch ein überwiegend landwirtschaftlich geprägtes Gebiet.
Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes ergeben sich aus der dieser Bekanntmachung als Orientierungshilfe beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 15.000. Für die genaue Abgrenzung sind die öffentlich ausliegenden Karten im Maßstab 1 : 2.500 maßgebend.
Der Verordnungsentwurf mit den maßgebenden Karten und die Festsetzungs- bzw. Antragsunterlagen für diese Maßnahme liegen in der Zeit vom 12.09.2022 bis einschließlich 14.10.2022 beim Markt Ebensfeld, Rinnigstr. 6, 96250 Ebensfeld, Zimmer U 13, während der allgemeinen Dienststunden zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens, bitten wir, die Unterlagen bevorzugt digital einzusehen. Der Verordnungsentwurf, die maßgebenden Karten und die Antragsunterlagen sind hierzu auf den Internetseiten des Landratsamtes Lichtenfels unter https://www.lkr-lif.de/landratsamt/umwelt/wasserrecht/index.html hinterlegt.
Während dieser Frist kann jedermann die ausgelegten Unterlagen einsehen und Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Die Einwendungen sind schriftlich oder zur Niederschrift beim Markt Ebensfeld oder beim Landratsamt Lichtenfels,
- Postanschrift: Landratsamt Lichtenfels, Kronacher Str. 30, 96215 Lichtenfels
- Anschrift bei Vorsprache: Kronacher Str. 28, 96215 Lichtenfels, Zimmer-Nr. 208
zu erheben.
Einwendungen können auch noch bis zwei Wochen nach Ablauf der genannten Auslegungsfrist vorgebracht werden. Nach Ablauf dieser zwei Wochen sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen.
Die Personen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, werden zu einem Erörterungstermin eingeladen. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann in dem Erörterungstermin auch ohne diesen verhandelt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass
a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.