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Ebensfelder Nachrichten
Ausgabe 4/2023
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Sicherung der Gehbahnen im Winter – Pflichten der Grundstücksanlieger

Die anhaltenden Schneefälle sorgen in den letzten Tagen zunehmend für Behinderungen, sowohl für die motorisierten Verkehrsteilnehmer als auch für Fußgänger und Radfahrer.

Die innerörtlichen Fahrbahnen verengen sich wegen der abgelagerten Schneemassen immer mehr, schlecht geräumte Gehwege erhöhen die Unfallgefahr für Fußgänger ganz erheblich.

Unsere Mitarbeiter des Bauhofes sind von den frühen Morgenstunden bis zum späten Abend tagtäglich im Winterdiensteinsatz und tun ihr Möglichstes, um die Situation im Markt Ebensfeld für alle erträglich zu machen, der Einsatz vieler Bürger beim Räumen der Gehwege ist vorbildlich.

Hinsichtlich der Räum- und Streupflicht der Gehwege gibt es jedoch offenbar bei einigen Grundstücksanliegern immer noch Unklarheiten, weshalb wir nochmals auf die Verordnung des Marktes Ebensfeld hinweisen:

Zur Verhütung von Unfällen sind die Grundstücksanlieger im Innerortsbereich (sowohl Vorder- als auch Hinterlieger) verpflichtet, die Gehbahnen entlang ihrer Grundstücke von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit ätzenden Mitteln, zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Die Gehwege sollen an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr schnee- bzw. eisfrei sein. Die Sicherungs­maßnahmen sind bei Bedarf bis 20.00 Uhr zu wiederholen.

Das Räumgut ist neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht behindert wird. Ist das nicht möglich, so ist Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

Der Begriff „Gehbahn“ wird wie folgt definiert:

a)

Gehsteige bzw. Geh-/Radwege

b)

ein Teilstück der vor dem Grundstück liegenden Straße in einer Breite von 1,00 m, falls kein ausgebauter Gehweg vorhanden ist.

Grenzt ein Grundstück an mehrere Straßen an, so besteht die Räumpflicht für alle angrenzenden Straßen.

Autofahrer werden gebeten, ihr Fahrzeug nach Möglichkeit auf dem Wohngrundstück abzustellen. Rettungsfahrzeuge, Feuerwehr, Müllabfuhr und auch die Winterdienstfahrzeuge haben große Probleme, wenn Autos die Durchfahrt auf den immer enger werdenden Straßen behindern.

Im Interesse aller bitte ich um Kenntnisnahme und Beachtung.

Markt Ebensfeld, 20.01.2023
Bernhard Storath
Erster Bürgermeister