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Ebensfelder Nachrichten
Ausgabe 40/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Flurneuordnung Rothmannsthal Gemeinde Wattendorf, Stadt Bad Staffelstein und Lichtenfels, Landkreis Bamberg und Lichtenfels

Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 41 Flurbereinigungsgesetz - FlurbG -

Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit - UVPG

Bekanntmachung

Die Teilnehmergemeinschaft Rothmannsthal hat beim Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken die Genehmigung der Änderung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 41 FlurbG beantragt.

Für die Änderung der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen war gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Nr. 16.1 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen.

Diese Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zur Folge haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Zusammenfassende Beurteilung:

Zur Herstellung der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Rahmen des Flurneuordnungsverfahrens Rothmannsthal kommt es zu Flächeninspruchnahme für Versiegelung und Überbauung durch Wegebau und den Bau von einer Wasserrückhaltung. Weiterhin werden Geländehindernisse und Grünwege entfernt. Zudem wird landwirtschaftlich genutzte Fläche zur Einrichtung vom Kompensationsmaßnahmen aus der Bewirtschaftung genommen.

Unter Einhaltung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen kommt es nicht zur Überschreitung von Schwellenwerden, die die UVP-Pflicht auslösen. Artenschutzkonflikte können ausgeschlossen werden. Alle unvermeidbaren erheblichen Beeinträchtigungen durch Eingriffe in den Naturhaushalt werden als kompensierbar bewertet. Somit lässt sich ausschließen, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hat.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die Baumaßnahmen der TG Rothmannsthal ist aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 2 UVPG nach den Kriterien der Anlage 3 zum UVPG nicht erforderlich.

Es wird daher festgestellt, dass für das o. g. Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.

Die Planunterlagen können in der Zeit vom 07.11.2022 mit 21.11.2022 in der Verwaltung der Stadt Lichtenfels eingesehen werden.

Bamberg, 28.09.2022
gez. Pius Schmelzer