Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 24.09.2024 die nachfolgende Änderungssatzung erlassen. Die Satzung wird hiermit amtlich bekannt gemacht.
Ebensfeld, 01.10.2024 | |
gez. Storath | (Siegel) |
Bernhard Storath | |
Erster Bürgermeister | |
Auf Grund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Ebensfeld folgende
Die Gebührensatzung für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen des Marktes Ebensfeld vom 28.07.2021, zuletzt geändert am 29.11.2023 wird wie folgt geändert:
§ 5 erhält eine neue Fassung:
| (1) | Für die Benutzung eines Leichenhauses werden folgende Gebühren erhoben: | |
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| a) | für die Leiche einer Person — 50,00 € |
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| b) | für die vorübergehende Aufbewahrung einer Leiche täglich — 15,00 € |
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| c) | für die Benutzung der Aussegnungshalle in Freiberg/Unterbrunn — 15,00 € |
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| Wird die Leiche vor der Aussegnung in einem Leichenhaus aufbewahrt, ist diese Gebühr in der Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses enthalten. |
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| d) | für die Nutzung der Kühlanlage im Leichenhaus Ebensfeld |
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| pro Tag der Nutzung — 20,00 € |
| (2) | Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhofskapelle Ebensfeld wird eine Gebühr in Höhe von 36,00 € erhoben. | |
| (3) | Für das Öffnen und Schließen einer Grabstätte werden folgende Gebühren erhoben: | |
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| a) | Für ein Erwachsenengrab — 625,00 € |
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| b) | Für ein Kindergrab — 350,00 € |
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| c) | Für ein Urnengrab — 195,00 € |
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| d) | Für eine Urnenkammer — 150,00 € |
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| e) | Für eine Gruft — 530,00 € |
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| f) | Für ein Grab mit Übertiefe — 760,00 € |
| (4) | Weiter werden nachstehende Gebühren erhoben: | |
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| a) | Für das Aufbahren und die Dekoration — 30,00 € |
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| b) | Für die Inanspruchnahme der Leichenträger pro Person — 65,00 € |
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| c) | Für die Inanspruchnahme eines Kreuzträgers — 65,00 € |
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| d) | Für das Beerdigungsläuten — 10,00 € |
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| e) | Für die Benutzung des Leichenwagens — 10,00 € |
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| f) | Für die Durchführung der Trauerfeier — 150,00 € |
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| g) | Zuschlag für Dienstleistung am Wochenende — 150,00 € |
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| h) | Zuschlag für Handschachtung — 200,00 € |
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| i) | Zuschlag für Kompressorarbeit (pauschal) — 50,00 € |
| § 6 erhält folgende neue Ziffer 6 Fassung: | ||
| 6. | Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen wird ein Pauschalbetrag je Bestattung in Höhe von 170,00 €. festzusetzen. In diesem Pauschalbetrag sind alle Aufwendungen wie Personalkosten, Versicherungen, Strom, Maschineneinsatz, Fahrzeiten usw. abgegolten. | |
Diese Satzung tritt zum 01.11.2024 in Kraft.