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Ebensfelder Nachrichten
Ausgabe 41/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 24.09.2024 die nachfolgende Änderungssatzung erlassen. Die Satzung wird hiermit amtlich bekannt gemacht.

Ebensfeld, 01.10.2024
gez. Storath
(Siegel)
Bernhard Storath
Erster Bürgermeister

2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen des Marktes Ebensfeld vom 24.09.2024

Auf Grund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Ebensfeld folgende

Satzung

§ 1

Die Gebührensatzung für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen des Marktes Ebensfeld vom 28.07.2021, zuletzt geändert am 29.11.2023 wird wie folgt geändert:

§ 5 erhält eine neue Fassung:

(1)

Für die Benutzung eines Leichenhauses werden folgende Gebühren erhoben:

a)

für die Leiche einer Person  —  50,00 €

b)

für die vorübergehende Aufbewahrung einer Leiche täglich  —  15,00 €

c)

für die Benutzung der Aussegnungshalle in Freiberg/Unterbrunn  —  15,00 €

Wird die Leiche vor der Aussegnung in einem Leichenhaus aufbewahrt, ist diese Gebühr in der Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses enthalten.

d)

für die Nutzung der Kühlanlage im Leichenhaus Ebensfeld

pro Tag der Nutzung  —  20,00 €

(2)

Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhofskapelle Ebensfeld wird eine Gebühr in Höhe von 36,00 € erhoben.

(3)

Für das Öffnen und Schließen einer Grabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Für ein Erwachsenengrab  —  625,00 €

b)

Für ein Kindergrab  —  350,00 €

c)

Für ein Urnengrab  —  195,00 €

d)

Für eine Urnenkammer  —  150,00 €

e)

Für eine Gruft  —  530,00 €

f)

Für ein Grab mit Übertiefe  —  760,00 €

(4)

Weiter werden nachstehende Gebühren erhoben:

a)

Für das Aufbahren und die Dekoration  —  30,00 €

b)

Für die Inanspruchnahme der Leichenträger pro Person  —  65,00 €

c)

Für die Inanspruchnahme eines Kreuzträgers  —  65,00 €

d)

Für das Beerdigungsläuten  —  10,00 €

e)

Für die Benutzung des Leichenwagens  —  10,00 €

f)

Für die Durchführung der Trauerfeier  —  150,00 €

g)

Zuschlag für Dienstleistung am Wochenende  —  150,00 €

h)

Zuschlag für Handschachtung  —  200,00 €

i)

Zuschlag für Kompressorarbeit (pauschal)  —  50,00 €

§ 6 erhält folgende neue Ziffer 6 Fassung:

6.

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen wird ein Pauschalbetrag je Bestattung in Höhe von 170,00 €. festzusetzen. In diesem Pauschalbetrag sind alle Aufwendungen wie Personalkosten, Versicherungen, Strom, Maschineneinsatz, Fahrzeiten usw. abgegolten.

§ 2

Diese Satzung tritt zum 01.11.2024 in Kraft.

Markt Ebensfeld
Ebensfeld, 01.10.2024
Bernhard Storath
Erster Bürgermeister