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Ebensfelder Nachrichten
Ausgabe 44/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Der Marktgemeinderat hat am 25.10.2022 den Bebauungsplan „Unterneuses-Nord IV in der Fassung vom 26.10.2021 als Satzung beschlossen.

Das Bebauungsplangebiet umfasst das Grundstück Fl.Nr. 80 der Gemarkung Unterneuses und liegt an der Einmündung der Niederauer Straße in die Staatsstraße 2197.

Der Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht liegt ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus des Marktes Ebensfeld, Rinnigstr. 6, Zimmer U 13, während der allgemeinen Dienststunden auf und kann dort von jedermann eingesehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangt werden. Dem Plan ist eine zusammenfassende Erklärung beigefügt über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.

Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gem. § 10 Baugesetzbuch in Kraft.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für die Verletzung der Vorschriften über die Genehmigung und Bekanntmachung der Satzung.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in bisher zulässige Nutzung durch diese Bebauungsplanung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Ebensfeld, 28.10.2022
Bernhard Storath, Erster Bürgermeister