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Ebensfelder Nachrichten
Ausgabe 49/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Gebührensatzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen des Marktes Ebensfeld

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 28.11.2023 die nachfolgende Änderungssatzung erlassen. Die Satzung wird hiermit amtlich bekannt gemacht.

Ebensfeld, 04.12.2023
gez. Storath
Bernhard Storath
Erster Bürgermeister
1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen
vom 29.11.2023

Auf Grund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Ebensfeld folgende

Satzung

§ 1

Die Gebührensatzung für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen vom 28.07.2021 wird wie folgt geändert:

§ 2 - Grabgebühren - erhält folgende Fassung:

Für die Überlassung von Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:

a)

für ein Reihengrab zur Beisetzung der Leiche eines Kindes bis zu 10 Jahre für die Dauer der Nutzungszeit (30 Jahre)  — 300,00 €

b)

für ein Reihengrab (Einzelgrab) zur Beisetzung der Leiche einer Person über 10 Jahre für die Dauer der Nutzungszeit (30 Jahre)  —  600,00 €

c)

für ein Wahlgrab (Mehrfachgrab) für die Dauer der Nutzungszeit (30 Jahre) für jede Grabstätte  —  600,00 €

d)

für eine Gruft für die Dauer der Nutzungszeit (60 Jahre)  —  4.800,00 €

e)

für ein Urnengrab zur Beisetzung von zwei Urnen für die Dauer der Nutzungszeit (20 Jahre)  —  200,00 €

zur Beisetzung von vier Urnen für die Dauer der Nutzungszeit (20 Jahre)  —  400,00 €

f)

für eine Urnenkammer zur Beisetzung von zwei Urnen für die Dauer der Nutzungszeit (20 Jahre)  —  360,00 €

für die Beisetzung von vier Urnen für die Dauer der Nutzungszeit (20 Jahre)  —  720,00 €

g)

Übersteigt die Ruhezeit die Nutzungszeit, ist für die Restzeit die anteilige Gebühr zu entrichten.

Für die Verlängerung der Nutzungszeit werden die unter die Buchstaben a, b, c, d, e, und f fallenden Gebühren erhoben.

§ 2

Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Markt Ebensfeld
Ebensfeld, 29.11.2023
Bernhard Storath
Erster Bürgermeister