Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 28.11.2023 die nachfolgende Änderungssatzung erlassen. Die Satzung wird hiermit amtlich bekannt gemacht.
Auf Grund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Ebensfeld folgende
Die Gebührensatzung für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen vom 28.07.2021 wird wie folgt geändert:
§ 2 - Grabgebühren - erhält folgende Fassung:
Für die Überlassung von Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | für ein Reihengrab zur Beisetzung der Leiche eines Kindes bis zu 10 Jahre für die Dauer der Nutzungszeit (30 Jahre) — 300,00 € |
| b) | für ein Reihengrab (Einzelgrab) zur Beisetzung der Leiche einer Person über 10 Jahre für die Dauer der Nutzungszeit (30 Jahre) — 600,00 € |
| c) | für ein Wahlgrab (Mehrfachgrab) für die Dauer der Nutzungszeit (30 Jahre) für jede Grabstätte — 600,00 € |
| d) | für eine Gruft für die Dauer der Nutzungszeit (60 Jahre) — 4.800,00 € |
| e) | für ein Urnengrab zur Beisetzung von zwei Urnen für die Dauer der Nutzungszeit (20 Jahre) — 200,00 € |
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| zur Beisetzung von vier Urnen für die Dauer der Nutzungszeit (20 Jahre) — 400,00 € |
| f) | für eine Urnenkammer zur Beisetzung von zwei Urnen für die Dauer der Nutzungszeit (20 Jahre) — 360,00 € |
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| für die Beisetzung von vier Urnen für die Dauer der Nutzungszeit (20 Jahre) — 720,00 € |
| g) | Übersteigt die Ruhezeit die Nutzungszeit, ist für die Restzeit die anteilige Gebühr zu entrichten. |
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| Für die Verlängerung der Nutzungszeit werden die unter die Buchstaben a, b, c, d, e, und f fallenden Gebühren erhoben. |
Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.