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Ebensfelder Nachrichten
Ausgabe 5/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Die Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für das Grundstück Fl.Nr. 687 Gemarkung Unterneuses in Pferdsfeld tritt in Kraft

Der Marktgemeinderat hat am 25.02.2025 den Entwurf zur Einbeziehungssatzung für das Grundstück Fl.Nr. 687 der Gemarkung Unterneuses in Pferdsfeld in der Fassung vom 04.12.2024 als Satzung beschlossen.

Das Grundstück Fl. Nr. 687 Gemarkung Unterneuses wird in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß der Darstellung im beigefügten Lageplan vom 04.12.2024 einbezogen. Die Einbeziehungssatzung liegt ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus des Marktes Ebensfeld, Rinnigstr. 6, Zimmer U 13, während der allgemeinen Dienststunden auf und kann dort von jedermann eingesehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangt werden.

Die Unterlagen sind auch auf der Webseite des Marktes Ebensfeld unter

https://ebensfeld.de/de/rathaus/bauleitplanung.php zur Einsicht verfügbar.

Mit dieser Bekanntmachung wird die Einbeziehungssatzung für das Grundstück Fl.Nr. 687 der Gemarkung Unterneuses in Pferdsfeld rechtsverbindlich.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für die Verletzung der Vorschriften über die Genehmigung und Bekanntmachung der Satzung.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Ebensfeld, 25.02.2025
Bernhard Storath
Erster Bürgermeister