Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 29. November 2022 die nachfolgende Richtlinie über die Ehrungen und Auszeichnungen von Musikerinnen und Musikern im Bereich Laienmusizieren (Musikerehrungen), erlassen. Die Richtlinie wird hiermit amtlich bekannt gemacht.
über die Ehrungen und Auszeichnungen von Musikerinnen und Musikern im Bereich Laienmusizieren (Musikerehrungen)
§ 1
Der Markt Ebensfeld zeichnet Musikerinnen und Musiker von Musikvereinigungen mit dem Sitz im Gemeindegebiet für musikalische Leistungen durch eine Urkunde und/oder eine Ehrennadel sowie einen Gutschein über 25 Euro aus.
§ 2
Die Ehrennadel enthält das Gemeindewappen mit zwei Lorbeerzweigen, die am unteren Schnittpunkt der seitlichen Wappenrundung anliegen.
In der Urkunde ist die Auszeichnung, der Name und ggf. der Musikverein sowie die Leistung eingetragen.
§ 3
Die Ehrennadel wird für erste Siege bei Wettbewerben auf Landesebene und für erste, zweite oder dritte Siege bei deutschen oder höheren Wettbewerben verliehen.
Eine Urkunde wird für erste Siege bei Wettbewerben auf Kreis- und Bezirksebene, für zweite und dritte Siege bei Landeswettbewerben sowie für das Leistungsabzeichen in Gold (D3) verliehen.
Der Gutschein über 25 Euro wird bei jeder Ehrung überreicht.
Musikerinnen/Musiker erhalten die Ehrung auch, wenn die musikalischen Leistungen nicht in einem heimischen Verein angeboten bzw. erreicht werden können.
§ 4
Die Entscheidung über die Ehrung auf Grund der Musikrichtlinien entscheidet die Verwaltung als Aufgabe der laufenden Verwaltung.
§ 5
Die Ehrennadel wird an denselben Musiker nur einmal verliehen. Bei wiederholter Erfüllung der Verleihungsvoraussetzungen erfolgt Ehrung mittels Urkunde und Gutschein.
Bei Erfüllung der Verleihungsvoraussetzungen in einer anderen Kategorie erfolgt eine weitere Ehrung, jedoch nur durch Verleihung einer Urkunde sowie einem Gutschein über 25 Euro.
§ 6
Die Verleihung setzt einen schriftlichen Antrag mit Begründung des Musikvereins voraus.
Die Anträge sind bis zum 30. September eines jeden Jahres einzureichen.
§ 7
Die Verleihung wird in jedem Kalenderjahr für alle Auszeichnungen im Rahmen der Jahresschlusssitzung vorgenommen.