Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 29.11.2022 die nachfolgende Vierte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Ebensfeld (BGS-EWS) erlassen. Die Satzung wird hiermit amtlich bekannt gemacht.
vom 30.11.2022
Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Ebensfeld folgende Satzung:
§ 1
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Ebensfeld vom 29.07.2022 (zuletzt geändert am 23.02.2022) wird wie folgt geändert:
§ 9 a - Grundgebühr:
| (1) | Die Grundgebühr wird nach der Anzahl der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr für jeden einzelnen Wasserzähler berechnet. |
| (2) | Die Grundgebühr beträgt für jeden Wasserzähler 30,00 € im Jahr. |
§ 10 Abs. 1 - Einleitungsgebühr:
| (1) | Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. | |
| a) | Die Gebühr für Volleinleitung des Abwassers beträgt 3,17 €/m³. | |
| b) | Die abgestufte Gebühr für die Ableitung des Überlaufwassers beträgt 1,63 €/m³. | |
§ 2
Die Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.