Die Fa. Kiesgewinnung Heinrich Schramm beabsichtigt den Kiesabbau zwischen Wiesen und Niederau in die Vorbehaltsfläche SD/KS 6 zu erweitern sowie in der Fläche eine Laufverlängerung des Maines herzustellen. Hierfür hat der Maßnahmenträger die wasserrechtliche Planfeststellung nach § 68 WHG beantragt.
Für die beantragten Gewässerausbaumaßnahmen ist zugleich die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG erforderlich.
Die betroffenen Grundstücke liegen zwischen der Kreisstraße LIF 20 und der westlich vom Vorhaben gelegenen Kreisstraße LIF 7 sowie der östlich gelegenen ICE – Ausbaustrecke „Bamberg – Erfurt“ und den Ortschaften Wiesen und Niederau. Der Bekanntmachung liegt als Orientierungshilfe ein Übersichtslageplan bei.
Die Antragsunterlagen enthalten neben dem Erläuterungsbericht, der hydraulischen Berechnung und den vorhabensspezifischen Plänen und Schnitten, auch die für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung notwendigen Unterlagen, die nach §§ 18 und 19 UVPG der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind. Ebenso beinhalten die Antragsunterlagen den landschaftspflegerischen Begleitplan sowie die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP).
Zusätzlich wird mit gesonderten Unterlagen die Zulassung zum vorzeitigen Beginn beantragt.
Die Unterlagen waren bereits im Zeitraum vom 26.08.2024 bis zum 25.09.2024 ausgelegen.
Die Antragsunterlagen wurden u.a. in folgenden Bereichen nochmals geändert:
| • | FFH (Fauna-Flora-Habitat) Verträglichkeitsprüfung |
| • | Oberflächengewässerhydraulik (Darstellung der Hochwasserhöhen) |
| • | hydraulische Verhältnisse (Änderung Teilstück Ufer) |
Des Weiteren liegt ein Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns gemäß § 17 WHG bei.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Einwendungen, die ab dem 26.08.2024 erhoben wurden, weiterhin Gültigkeit besitzen.
Die Antragsunterlagen zum Planfeststellungsverfahren, die Unterlagen über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Unterlagen für die Zulassung des vorzeitigen Beginns liegen gemäß Art. 69 Bayer. Wassergesetz (BayWG) in Verbindung mit Art. 73 BayVwVfG sowie § 19 UVPG ab dem 30.12.2024 bis zum 29.01.2025 im Rathaus des Marktes Ebensfeld, (Rinnigstraße 6, 96250 Ebensfeld, Bauamt UG) während der allgemeinen Dienststunden zur öffentlichen Einsichtnahme aus.
Das Landratsamt wird analog dem Plansicherstellungsgesetz die Unterlagen auch im Internet unter www.lkr-lif.de veröffentlichen. Die zur Einsicht im Rathaus des Marktes Ebensfeld ausgelegten Unterlagen sind maßgeblich.
Während der Auslegungsfrist kann jedermann die ausgelegten Unterlagen einsehen und Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Einwendungen können auch noch bis einen Monat nach Ablauf der genannten Auslegungsfrist vorgebracht werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Die Einwendungen sind schriftlich oder zur Niederschrift beim Markt Ebensfeld oder beim Landratsamt Lichtenfels, Kronacher Str. 30, 96215 Lichtenfels zu erheben.
Einwendungen können auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz (Art. 3 a Abs. 2 BayVwVfG) unter der Emailadresse lra@landkreis-lichtenfels.de erhoben werden. Im Übrigen sind Einwendungen, die elektronisch übermittelt werden (z.B. E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur) unzulässig. Die Einwendung muss den Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Eine Eingangsbestätigung zum Einwendungsschreiben erfolgt nicht.
Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG.
Die Personen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, werden zu einem Erörterungstermin eingeladen. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann in dem Erörterungstermin auch ohne diesen verhandelt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass
| a) | die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, |
| b) | die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, |
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Alle Personen, die Einwendungen erhoben haben, erhalten auf ihre Einwendungen keine schriftliche Erwiderung der Planfeststellungsbehörde im laufenden Planfeststellungsverfahren.
Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können innerhalb der Frist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben (Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG).
Einwendungen oder Stellungnahmen von anerkannten Naturschutz- bzw. Umweltvereinigungen sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltungsbehörde oder bei dem Markt Ebensfeld innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen. Einwendungen können auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz (Art. 3 a Abs. 2 BayVwVfG) unter der Emailadresse lra@landkreis-lichtenfels.de erhoben werden.
Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird ergänzend darauf hingewiesen, dass
| - | die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen zugleich die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 19 Abs. 1 UVPG ist, |
| - | die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde das Landratsamt Lichtenfels ist, |
| - | über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird, |
| - | als Bestandteil der Planunterlagen eine Umweltstudie vorgelegt wurde, |
| - | die ausgelegten Planunterlagen alle entscheidungserheblichen Unterlagen zu den Umweltauswirkungen umfassen. Eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung dieser Unterlagen ist enthalten. |
Aufgrund der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren vom Landratsamt erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit beurteilen zu können. Das Landratsamt kann die Daten an den Vorhabenträger und seinen mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weiterreichen. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO, an der darüber hinaus ein berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO besteht. Der Vorhabenträger und seine Beauftragten sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet.