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Nachrichten für die Verwaltungsgemeinschaft Effeltrich
Ausgabe 1/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Vorkaufsrechtssatzung Effeltrich

Aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 2 G vom 20.07.2022 (BGBl. I S. 1353) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch § 1 G vom 09.03.2021 (GVBl. S. 74), erlässt die Gemeinde Effeltrich gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 12.12.2022 folgende

Satzung der Gemeinde Effeltrich

über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts

(Vorkaufsrechtssatzung)

§ 1 Zweck der Satzung

Auf den von der Satzung betroffenen Flächen gemäß § 2 werden von der Gemeinde Effeltrich städtebauliche Maßnahmen in Betracht gezogen. Hierzu gehört insbesondere Maßnahmen für den Hochwasserschutz, die Schaffung von Flächen für Feuerwehr und Bauhof sowie die Ausweisung von Ausgleichsflächen.

§ 2 Geltungsbereich / Satzungsgebiet

Der räumliche Geltungsbereich dieser Vorkaufsrechtssatzung umfasst die Flurnummern 1387, 1388, 1389, 1392, 1393, 1394, 1395, 1396, 1398 und 1398/1 jeweils Gemarkung Effeltrich, welche im beiliegenden Lageplan dargestellt sind. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich auf die im Lageplan aufgeführten markierten Grundstücke.

§ 3 Besonderes Vorkaufsrecht

Im Geltungsbereich dieser Satzung steht der Gemeinde Effeltrich ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB (Baugesetzbuch) zu.

Die Eigentümer der unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Gemeinde Effeltrich den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.

§ 4 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Effeltrich, 12.12.2022
Peter Lepper
Erster Bürgermeister

Begründung zur Satzung über das besondere Vorkaufsrecht der Gemeinde Effeltrich

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann eine Gemeinde in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung zu ihren Gunsten ein Vorkaufsrecht an Grundstücken anordnen.

Gemäß dem integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzept der Gemeinde Effeltrich sind Flächen für die Ausweisung von Hochwasserschutzmaßnahmen, für die Ausweisung von Ausgleichsflächen und für die Ausweisung einer Fläche für die Ansiedlung eines Bauhofs und einer Feuerwehr zu erwerben, um diese anschließend einer integrierten Entwicklung zuzuführen.

Der Geltungsbereich der Vorkaufsrechtssatzung umfasst die Fl.Nrn. 1387, 1388, 1389, 1392, 1393, 1394, 1395, 1396, 1398 und 1398/1 jeweils Gemarkung Effeltrich. Das Gebiet umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 55.855 m².

In Konsequenz dieser Eignung der Flächen für eine Entwicklung gemäß den gemeindlichen Entwicklungszielen sollen die überwiegend nicht im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstücke für eine entsprechende zukünftige Entwicklung zur Verfügung stehen.

Mit Erlass der Vorkaufsrechtssatzung möchte die Gemeinde sicherstellen, dass die Flächen, die derzeit nicht im Eigentum der Gemeinde stehen zukünftig tatsächlich entsprechend den Entwicklungszielen und der angestrebten Planung genutzt werden. Durch den Zugriff auf die Flächen im Vorkaufsfall kann die Gemeinde die entsprechenden Flächen einer entwicklungszielkonformen Nutzung zuführen. Die Satzung dient insofern der Sicherstellung der Vollzugsfähigkeit der städtebaulichen Rahmenplanung.

Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung steht der Gemeinde Effeltrich für die Flächen in dem in der Vorkaufsrechtssatzung vom 12.12.2022 bezeichneten Satzungsgebiet demnach ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu.

Effeltrich, 12.12.2022
Peter Lepper
Erster Bürgermeister