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Nachrichten für die Verwaltungsgemeinschaft Effeltrich
Ausgabe 1/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Poxdorf

– Kostensatzung vom 16.12.2024–

Die Gemeinde Poxdorf aufgrund von Art. 20 des Kostengesetz (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch Art. 10 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128) geändert worden ist, und Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis:

§ 1

Die Gemeinde Poxdorf erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).

§ 2

Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis, KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, beträgt die Gebühr fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro.

§ 3

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Poxdorf vom 01.07.1993 und die Satzung zur Änderung des Kostenverzeichnisses zu § 2 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Poxdorf vom 23.12.1996 außer Kraft.

Gemeinde Poxdorf
Poxdorf, 17.12.2024
Paul Steins
1. Bürgermeister

Anlage 2

Kommunales Kostenverzeichnis (KommKVz)

1)

Die Beglaubigung von Ablichtungen eigener, aber dem übertragenen Wirkungskreis zuzurechnender Urkunden, von Urkunden anderer Stellen sowie von Unterschriften und Handzeichen ist, soweit die Gemeinden dafür zuständig sind (vgl. § 1 der Verordnung über die zur amtlichen Beglaubigung befugten Behörden – BayRS 2010-1-1-l – in Verbindung mit Art. 33, 34 BayVwVfG), dem übertragenen Wirkungskreis zuzurechnen.

2)

Tarif-Nr. 001 gilt auch, wenn eine Verwaltungsgemeinschaft Urkunden einer Mitgliedsgemeinde beglaubigt.

3)

Im Bedarfsfall können hier die gleichen Regelungen wie in Tarif-Nr. 4.I.3 des staatlichen Kostenverzeichnisses aufgenommen werden.

4)

Gilt auch für Anmahnung durch öffentliche Bekanntgabe nach § 122 Abs. 3, 4 AO 1977.

5)

Vgl. Nrn. 1.3.2.1 und 1.3.2.2 der Bekanntmachung vom 20. Januar 1999 (AllMBl S. 135).

6)

Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob nicht nach Art. 20 Abs. 3 KG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG von einer Kostenerhebung abzusehen ist.

7)

Vgl. auch Nrn. 1.5.1 und 1.5.2 der Bekanntmachung vom 20. Januar 1999 (AllMBl S. 135).

8)

Gilt für Tarifgruppen 7 und 8.

9)

Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob nicht nach Art. 20 Abs. 3 KG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG von einer Kostenerhebung abzusehen ist.

10)

Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob nicht nach Art. 20 Abs. 3 KG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG von einer Kostenerhebung abzusehen ist.

11)

Die Rechtsgrundlage kann in der Entwässerungssatzung geschaffen werden (Muster für eine gemeindliche Entwässerungssatzung in der Anlage der Bekanntmachung vom 31. Mai 1988, AllMBl S. 562, berichtigt am 25. Juli 1988, AllMBl S. 591, geändert am 14. Januar 1991, AllMBl S. 60).

12)

vgl. § 15 Abs. 3 des Satzungsmusters für eine gemeindliche Wasserabgabesatzung (Anlage 1 der Bekanntmachung vom 13. Juli 1989, AllMBl S. 579, geändert am 10. Dezember 2001, AllMBl S. 766).