Die Gemeinde Poxdorf aufgrund von Art. 20 des Kostengesetz (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch Art. 10 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128) geändert worden ist, und Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis:
Die Gemeinde Poxdorf erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).
Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis, KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, beträgt die Gebühr fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Poxdorf vom 01.07.1993 und die Satzung zur Änderung des Kostenverzeichnisses zu § 2 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Poxdorf vom 23.12.1996 außer Kraft.
Anlage 2
Kommunales Kostenverzeichnis (KommKVz)
| Tarif-gruppe | Tarif- Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
| 0 |
| Allgemeine Verwaltung |
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| Allgemeine Amtshandlungen |
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| Vorschriften der Tarifgruppen 01–8 des Kostenverzeichnisses gehen den Vorschriften der Tarifgruppe 00 vor. |
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| 000 | Anordnungen für den Einzelfall | 15 bis 600 € |
| 001 | Beglaubigungen1) |
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| Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien und dgl. von eigenen, dem eigenen Wirkungskreis zuzurechnenden2) Urkunden 1. wenn die zu beglaubigenden Abschriften, Fotokopien und dgl. nicht von der Gemeinde selbst hergestellt sind 2. wenn die zu beglaubigenden Abschriften, Fotokopien und dgl. von der Gemeinde selbst hergestellt sind | 0,75 € je angefangene Seite bis zu der für die Erteilung des Originals vor-gesehenen Gebühr, mindestens 5 € 5 € im Einzelfall Werden mehrere Abschriften, Fotokopien und dgl. Gleichzeitig beglaubigt, kann die Gebühr pro Beglaubigung auf die Hälfte ermäßigt werden. |
| 002 | Bescheinigungen: |
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| 1. Erteilung einer Bescheinigung über steuerlich absetzbare Spenden 2. Erteilung einer sonstigen Bescheinigung | kostenfrei (vgl. Bekanntmachung vom 2. August 2000, AllMBl S. 571) 5 bis 75 € |
| 003 | Einsicht in Akten und amtliche Bücher: |
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| Einsicht in Akten und Bücher, soweit diese nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird. Die Gebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn seit dem Abschluss der Akten oder Bücher mehr als zehn Jahre vergangen sind. Gebührenfrei ist die Einsicht in Rechtsvorschriften, Flächennutzungs-pläne und ähnliche für die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmte Schriftstücke oder Pläne. | 0,75 € je Akte oder Buch, mindestens 5 € |
| 004 | Fristverlängerungen: |
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| 1. Verlängerungen einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich machen würde 2. Fristverlängerung in anderen Fällen | 10–25 % der für die Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 € 5 bis 60 € |
| 005 | Zweitschriften: |
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| Erteilung einer Zweitschrift | 10–50 % der für die Erstschrift vor-gesehenen Gebühr, mindestens 15 €. Ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,50 € je angefangene Seite, mindestens aber 15 €. |
| 1) | Die Beglaubigung von Ablichtungen eigener, aber dem übertragenen Wirkungskreis zuzurechnender Urkunden, von Urkunden anderer Stellen sowie von Unterschriften und Handzeichen ist, soweit die Gemeinden dafür zuständig sind (vgl. § 1 der Verordnung über die zur amtlichen Beglaubigung befugten Behörden – BayRS 2010-1-1-l – in Verbindung mit Art. 33, 34 BayVwVfG), dem übertragenen Wirkungskreis zuzurechnen. |
| 2) | Tarif-Nr. 001 gilt auch, wenn eine Verwaltungsgemeinschaft Urkunden einer Mitgliedsgemeinde beglaubigt. |
| Tarif-gruppe | Tarif- Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
| 006 | Niederschriften: | 7,50 bis 75 € für jede angefangene Stunde |
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| Besondere Amtshandlungen |
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| 02 |
| Hauptverwaltung |
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| 020 | Kommunalgesetze |
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| 1. 1. Genehmigung zur Führung kommunaler Wappen und Fahnen (Art. 4 Abs. 3 GO, Art. 3 Abs. 3 LKrO, Art. 3 Abs. 3 BezO) 2. Amtshandlungen bei der Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (Art. 18a GO, Art. 12a LKrO) | 10 bis 2.500 €, soweit nicht kostenfrei kostenfrei in Analogie zu Art. 3 Abs. 1 Nr. 12 KG |
| 021 | Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren |
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| 1. Androhung von Zwangsmitteln (Art. 36 VwZVG), soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird 2. Anwendung der Zwangsmittel Ersatz-vornahme (Art. 32, 35 VwZVG) oder unmittelbarer Zwang (Art. 34, 35 VwZVG) 3. Pfändungsbeschluss gemäß Art. 26 Abs. 5 VwZVG 4. Entscheidung über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen (Art. 21 VwZVG) 4.0 bei Geldansprüchen 4.1 sonst | 12,50 bis 150 € 50 bis 2.500 € 1 Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 4 Abgabenordnung (AO 1977) 50 % der Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 4 AO 1977, mindestens 10 € 12,50 bis 200 € |
| 03 |
| Finanzverwaltung |
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| 030 | Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen3) |
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| 031 | Anmahnung rückständiger Beträge4) | 5 bis 150 € |
| 1 |
| Öffentliche Sicherheit und Ordnung |
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| 11 |
| Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen |
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| (insbesondere im Vollzug des LStVG, des Bay- ImSchG und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen)5) |
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| 110 | Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung | 15 bis 1.250 € |
| 111 | Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung6) | 15 bis 600 € |
| 3) | Im Bedarfsfall können hier die gleichen Regelungen wie in Tarif-Nr. 4.I.3 des staatlichen Kostenverzeichnisses aufgenommen werden. |
| 4) | Gilt auch für Anmahnung durch öffentliche Bekanntgabe nach § 122 Abs. 3, 4 AO 1977. |
| 5) | Vgl. Nrn. 1.3.2.1 und 1.3.2.2 der Bekanntmachung vom 20. Januar 1999 (AllMBl S. 135). |
| 6) | Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob nicht nach Art. 20 Abs. 3 KG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG von einer Kostenerhebung abzusehen ist. |
| Tarif-gruppe | Tarif- Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
| 12 |
| Feuerbeschau |
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| 120 | Feuerbeschau (§ 3 Abs. 2 der Verordnung über die Feuerbeschau – FBV) 1. wenn keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt werden 2. wenn erhebliche Mängel festgestellt werden | kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG 15 bis 1.000 € |
| 121 | Übertragung der Durchführung der Feuerbeschau auf Betriebe und sonstige Einrichtungen, für die nach Art. 15 BayFwG Werkfeuerwehren bestehen (§ 3 Abs. 4 FBV) | kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG |
| 122 | Anordnung zur Beseitigung von Mängeln (§ 6 FBV) | 15 bis 1.000 € |
| 6 |
| Bau- und Wohnungswesen, Verkehr |
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| 61 |
| Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)7) |
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| 610 | Ausübung des Vorkaufsrechts (§ 28 Abs. 2 Satz 1, §§ 24 ff. BauGB) | kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG |
| 610.1 | Erteilung eines Negativzeugnisses (§28 Abs. 1 Satz 3, §§ 24 ff. BauGB) Kosten können nur für die Zeugniserteilung selbst erhoben werden. Die Prüfung, ob ein Vorkaufs-recht besteht und ob es ausgeübt werden soll, geschieht von Amtswegen (Nr.1.5.2 der Bek des StMI vom 20.1.1999, AIIMBl. S. 135, kostenfrei zuletzt geändert durch Bek vom 18.9.2009, AIIMBL. S.327). | 25 € |
| 611 | Herabsetzung des Verkaufspreises auf den Verkehrswert (§ 28 Abs. 3 BauGB) | kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG |
| 612 | Gebote nach §§ 176 bis 179 BauGB | kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG |
| 613 | Erteilung einer Genehmigung nach §§ 172 ff. BauGB im Vollzug einer Erhaltungssatzung | 15 bis 1.000 € |
| 614 | Versagung einer Genehmigung nach §§ 172 ff. BauGB | kostenfrei |
| 615 | Bestätigung der Gemeinde, dass das Bauvorhaben nicht im Gebiet einer Erhaltungssatzung liegt | kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 KG |
| 62 |
| Zweckentfremdung von Wohnraum |
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| 620 | Genehmigung nach Art. 3 des Gesetzes über die Zweckentfremdung von Wohnraum | 50 bis 2.500 € |
| 63 |
| Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wege-gesetzes (BayStrWG) |
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| 630 | Erlaubnis für Sondernutzungen an gemeindlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Art. 18, 19 und 22a BayStrWG) | 10 bis 150 € |
| 631 | Anordnung nach Art. 18a Abs. 1 Satz 1 BayStrWG | 10 bis 600 € |
| 632 | Ersatzvornahme nach Art. 18a Abs. 1 Satz 2 BayStrWG | 50 bis 2.500 € |
| 633 | Bescheid über die Umlegung des Aufwands aus der Baulast für öffentliche Feld- und Waldwege auf die Beteiligten (Art. 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BayStrWG) | kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG |
| 634 | Eilzuschlag für nicht fristgerecht eingereichte Anträge; Frist= 2 Wochen vor der geplanten Maßnahme | 50 € |
| 67 |
| Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung |
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| 670 | Befreiung von in der Verordnung festgelegten Verboten | 10 bis 375 € |
| 671 | Befreiung oder sonstige angemessene Regelung wegen unbilliger Härte | 10 bis 75 € |
| 7) | Vgl. auch Nrn. 1.5.1 und 1.5.2 der Bekanntmachung vom 20. Januar 1999 (AllMBl S. 135). |
| Tarif-gruppe | Tarif- Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
| 7 |
| Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung |
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| 70 | Allgemeine Amtshandlungen⁸ |
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| 700 | Befreiung vom Anschluss- und/oder Benutzungs-zwang | 10 bis 400 € |
| 701 | Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer Satzung | 10 bis 1.250 € |
| 702 | Nachträgliche Auflagen, Rücknahme beziehungs-weise Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung nach Tarif-Nr. 701⁹) | 10 bis 600 € |
| 703 | Anordnung zur Erfüllung einer satzungsmäßigen Verpflichtung | 10 bis 600 € |
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| Besondere Amtshandlungen |
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| 73 | Marktwesen (§ 69 GewO) |
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| 730 | Zuweisung, Ausnahmebewilligung | 10 bis 150 € |
| 731 | Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme einer Zuweisung oder Ausnahmebewilligung10) | 10 bis 150 € |
| 75 | Bestattungswesen (Friedhof) |
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| 750 | Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten im Friedhof | 10 bis 600 € |
| 751 | Genehmigung zum Befahren des Friedhofs mit Fahrzeugen | 10 bis 150 € |
| 752 | Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, einer Einfriedung und sonstiger baulicher Anlagen und Genehmigung von Änderungen solcher Anlagen | 10 bis 150 € |
| 753 | Genehmigung aufgrund einer Gemeindeverordnung | 10 bis 1.250 € |
| 754 | Einzelanordnung aufgrund einer Gemeindeverordnung | 10 bis 600 € |
| 76 | Sonstige öffentliche Einrichtungen (einschl. Abwasserbeseitigung) |
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| 760 | Genehmigung der Benutzung von Einschüttstellen11) | 10 bis 200 € |
| 8 | 81 | Wasserversorgung |
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| 810 | Anordnung der Wassersperre12) | 10 bis 150 € |
| 8) | Gilt für Tarifgruppen 7 und 8. |
| 9) | Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob nicht nach Art. 20 Abs. 3 KG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG von einer Kostenerhebung abzusehen ist. |
| 10) | Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob nicht nach Art. 20 Abs. 3 KG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG von einer Kostenerhebung abzusehen ist. |
| 11) | Die Rechtsgrundlage kann in der Entwässerungssatzung geschaffen werden (Muster für eine gemeindliche Entwässerungssatzung in der Anlage der Bekanntmachung vom 31. Mai 1988, AllMBl S. 562, berichtigt am 25. Juli 1988, AllMBl S. 591, geändert am 14. Januar 1991, AllMBl S. 60). |
| 12) | vgl. § 15 Abs. 3 des Satzungsmusters für eine gemeindliche Wasserabgabesatzung (Anlage 1 der Bekanntmachung vom 13. Juli 1989, AllMBl S. 579, geändert am 10. Dezember 2001, AllMBl S. 766). |