(Bereich „Solarpark Poxdorf West - Nussweiher“)
Bekanntmachung der Genehmigung
Der Gemeinderat der Gemeinde Poxdorf hat mit Beschluss vom 22.05.2023 die 3. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes (Bereich „Solarpark Poxdorf West - Nussweiher“) festgestellt.
Mit Bescheid vom 22.06.2023 (Az. 4 - 6100) hat das Landratsamt Forchheim die 3. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes gemäß § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 3. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes wirksam.
Jedermann kann die 3. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Flächennutzungs- und Landschaftsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Verwaltungsgemeinschaft Effeltrich (Schulstraße 6, 91099 Poxdorf), im Bauamt (Zimmer 1, Erdgeschoss) jeweils von Montag bis Freitag während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Die 3. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung kann auch auf der Webseite der Gemeinde Poxdorf (https://www.poxdorf.de/rathaus-buerger/bekanntmachungen ) eingesehen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und |
| 2. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 3. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Poxdorf, den 14.07.2023 | Paul Steins |
| | 1. Bürgermeister |
über den Beschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
„Solarpark Poxdorf West – Nussweiher“
als Satzung
Der Gemeinderat von Poxdorf hat in seiner Sitzung vom 22.05.2023 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Poxdorf West - Nussweiher“ in der Fassung vom 23.01.2023 als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan mit Begründung und der Zusammenfassenden Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Effeltrich, Schulstraße 6, 91099 Poxdorf, im Bauamt (Zimmer 1, Erdgeschoss), während der allgemeinen Geschäftszeiten von jedermann eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Die Unterlagen sind ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auch auf der Webseite der Gemeinde (https://www.poxdorf.de/rathaus-buerger/bekanntmachungen ) einsehbar.
Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauBG) wird auf Folgendes hingewiesen:
| • | Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauBG bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften wird unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Einbeziehungssatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. |
| • | Eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauBG beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis dieser Einbeziehungssatzung und des Flächennutzungsplans wird unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Einbeziehungssatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. |
| • | Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauBG beachtliche Mängel der Abwägung werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Einbeziehungssatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. |
Der Sachverhalt, der die Mängel oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.