Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Leithenberg-Gruppe hat in der Sitzung am 25.06.2024 den Neuerlass der Wasserabgabesatzung beschlossen.
Satzung
für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Leithenberg-Gruppe, Sitz Forchheim (Stadtteil Kersbach)
- Wasserabgabesatzung (WAS) –
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24, Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 bis Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Zweckverband zur Wasserversorgung der Leithenberg-Gruppe folgende Satzung:
§ 1
Öffentliche Einrichtung
(1) Der Zweckverband betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung für das Gebiet der Gemarkungen Kersbach mit der Ortschaft Sigritzau, (ausgenommen das Gebiet westlich der Bahnlinie Nürnberg-Bamberg) (die als Anlage zur Satzung beigefügte Planskizze ist Bestandteil des Beschlusses) Poxdorf, Effeltrich, Gaiganz, Ermreus und Pommer sowie die Baiersdorfer Stadteile, Hagenau und Igelsdorf.
(2) Art und Umfang dieser Wasserversorgungseinrichtung bestimmt der Zweckverband
(3) Zur Wasserversorgungsanlage des Zweckverbandes gehören die Grundstücksanschlüsse bis zur Grenze der anzuschließenden Grundstücke.
§ 2
Grundstücksbegriff - Grundstückseigentümer
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt.
Rechtlich verbindliche planerische Festlegungen sind zu berücksichtigen.
(2) Die Vorschriften dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dringlich Berechtigte. Von mehreren dringlich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
Versorgungsleitungen sind die Wasserleitungen im Wasserversorgungsgebiet, von denen die Grundstücks-anschlüsse abzweigen.
Grundstücksanschlüsse (= Hausanschlüsse) sind die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle; sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden mit der Hauptsperrvorrichtung.
Anschlussvorrichtung ist die Vorrichtung zur Wasserentnahme aus der Versorgungsleitung, umfassend Anbohrschelle mit integrierter oder zusätzlicher Absperr-armatur oder Abzweig mit Absperrarmatur samt den dazugehörigen technischen Einrichtungen.
Hauptabsperrvorrichtung ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte nachfolgende Wasser-verbrauchsanlage einschließ-lich Wasser Wasserzähler abgesperrt werden kann.
Übergabestelle ist das Ende des Grundstücksanschlusses hinter der Hauptsperrvorrichtung im Grundstück/Gebäude.
Wasserzähler sind Messgeräte zur Erfassung des durchflossenen Wasser-volumens. Absperrventile und etwa vorhandene Wasserzählerbügel sind nicht Bestandteile der Wasserzähler.
Anlagen des Grundstückseigentümers (=Verbrauchsleitungen) sind die Gesamtheit der Anlagenteile in Grundstücken oder in Gebäuden hinter der Übergabestelle.
§ 4
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Wasserversorgung angeschlossen und mit Wasser beliefert wird.
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird. Welche Grundstücke durch die Versorgungsleitung erschlossen werden, bestimmt der Zweckverband.
(3) Der Zweckverband kann den Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung versagen, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen dem Zweckverband erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert; es sei denn, der Grundstückseigentümer übernimmt die Mehrkosten, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängen, und leistet auf Verlangen Sicherheit.
(4) Der Zweckverband kann das Anschluss- und Benutzungsrecht ausschließen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung von Wasser in Trickwasserqualität erforderlich ist. Das gilt auch für die Vorhaltung von Löschwasser.
§ 5
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, die Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht wird, an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.
(2) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 4) ausschließlich aus dieser Einrichtung zu decken (Benutzungszwang). Gesammeltes Niederschlagswasser darf ordnungsgemäß für Zwecke der Gartenbewässerung verwendet werden. Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen des Zweckverbandes die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.
(3) Vom Benutzungszwang ausgenommen ist der Betrieb von Wärmepumpen.
§ 6
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeindwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Zweckverband einzureichen.
(3) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 7
Beschränkung der Benutzungspflicht
(1) Auf Antrag wird die Verpflichtung zur Benutzung auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf beschränkt, soweit das für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar ist und nicht andere Rechtsvorschriften oder Gründe der Volksgesundheit entgegenstehen.
Gründe der Volksgesundheit stehen einer Beschränkung der Benutzungspflicht insbesondere entgegen, wenn für den jeweiligen Verbrauchszweck oder Teilbedarf i.S. v. Satz 1 Trinkwasser oder Wasser mit der Beschaffenheit von Trinkwasser erforderlich ist und die Versorgung mit solchem Wasser nur durch die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung gewährleistet wird.
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Absatz 1 gilt nicht für die Versorgung von Industrieunternehmen und Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser.
(4) Vor der Errichtung oder Inbetriebnahme einer Eigengewinnungsanlage hat der Grundstückseigentümer dem Zweckverband Mitteilung zu machen; dasselbe gilt, wenn eine solche Anlage nach dem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung weiter betrieben werden soll. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigengewinnungsanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.
§ 8
Sondervereinbarungen
(1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss berechtigt oder verpflichtet, so kann der Zweckverband durch Vereinbarung ein besondere Benutzungsverhältnis begründen.
(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmeweise kann mit der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.
§ 9
Grundstücksanschluss
(1) Die Grundstücksanschlüsse stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im Eigentum des Zweckverbandes.
(2) Der Zweckverband bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung. Er bestimmt auch, wo und an welche Versorgungsleitung anzuschließen ist. Der Grundstückseigentümer ist vorher zu hören; seine berechtigten Interessen sind nach Möglichkeit zu wahren. Soll der Grundstücksanschluss auf Wunsch des Grundstückseigentümers nachträglich geändert werden, so kann der Zweckverband verlangen, dass die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.
(3) Der Grundstücksanschluss wird vom Zweckverband hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Er muss zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein.
(4) Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu schaffen. Der Zweckverband kann hierzu schriftlich eine angemessene Frist setzen. Der Grundstückseigentümer darf keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
(5) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen, sowie sonstige Störungen unverzüglich dem Zweckverband mitzuteilen.
§ 10
Anlage des Grundstückseigentümers
(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage von der Übergabestelle ab, mit Ausnahme der Wasserzählers, zu sorgen. Hat er die Anlage oder Teile davon einem anderen vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben dem anderen verpflichtet.
(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Anlage und Verbrauchseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Störungen anderer Abnehmer oder der öffentlichen Versorgungseinrichtungen sowie Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. Der Anschluss Wasser verbrauchender Einrichtungen jeglicher Art geschieht auf Gefahr des Grundstückseigentümers.
(3) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (zum Beispiel DIN-DVGW, DVGW- oder GS-Zeichen) bekundet, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) Anlageteile, die sich vor dem Wasserzähler befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlageteile, die zur Anlage des Grundstückseigentümers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Zweckverbandes zu veranlassen.
§ 11
Zulassung und Inbetriebnahme der Anlage des Grundstückseigentümers
(1) Bevor die Anlage des Grundstückseigentümers hergestellt oder wesentlich geändert wird, sind dem Zweckverband folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:
| a) | eine Beschreibung der geplanten Anlage des Grundstückseigentümers und ein Lageplan, |
| b) | der Name des Unternehmers, der die Anlage errichten soll, |
| c) | die Angaben über eine etwaige Eigenversorgung |
| d) | im Falle des § 4 Abs. 3 die Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten. |
Die einzureichenden Unterlagen haben den beim Zweckverband aufliegenden Mustern zu entsprechen. Alle Unterlagen sind von den Bauherrn und Planfertigern zu unterschreiben.
(2) Der Zweckverband prüft, ob die beabsichtigten Anlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt der Zweckverband schriftlich seine Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. Stimmt der Zweckverband nicht zu, setzt er dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen. Die Zustimmung und die Überprüfung befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den auszuführenden Unternehmer und den Planer nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlagen.
(3) Mit den Installationsarbeiten darf erst nach schriftlicher Zustimmung des Zweckverbandes begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.
(4) Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch den Zweckverband oder durch ein Installationsunternehmen erfolgen, das in ein Installateurverzeichnis des Zweckverbandes oder eines anderen Wasserversorgungsunternehmen eingetragen ist. Der Zweckverband ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
(5) Der Grundstückseigentümer hat jede Inbetriebsetzung der Anlagen beim Zweckverband über das Installationsunternehmen zu beantragen. Der Anschluss der Anlage an das Verteilungsnetz und die Inbetriebsetzung erfolgen durch den Zweckverband oder seine Beauftragten.
(6) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 kann der Zweckverband Ausnahmen zulassen.
§ 12
Überprüfung der Anlage des Grundstückseigentümers
(1) Der Zweckverband ist berechtigt, die Anlage des Grundstückseigentümers vor und nach ihrer Inbetriebnahme zu überprüfen. Er hat auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung erlangen.
(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der Zweckverband berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist er hierzu verpflichtet.
(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt der Zweckverband keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn er bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.
§ 13
Abnehmerpflichten, Haftung
(1) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den Beauftragten des Zweckverbandes, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den Zutritt zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur Nachschau der Wasserleitungen, zum Ablesen und zum Wechseln der Wasserzähler, zum Erstellen von Geschossflächenaufmaßen und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die von dem Zweckverband auferlegten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, erforderlich ist. Der Grundstücks-eigentümer, gegebenenfalls auch die Benutzer des Grundstücks, werden davon nach Möglichkeit vorher verständigt.
(2) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer sind verpflichtet, alle für die Prüfung des Zustandes der Anlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen vor Inbetriebnahme dem Zweckverband mitzuteilen, soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht.
(3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haften dem Zweckverband für von ihnen verschuldete Schäden, die auf eine Verletzung ihrer Pflichten nach dieser Satzung zurückzuführen sind.
§ 14
Grundstücksbenutzung
(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über sein im Versorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Wasserversorgung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Zweckverband zu tragen, soweit die Einrichtungen nicht ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen.
(4) Wird der Wasserbezug nach § 22 Abs. 2 oder 3 eingestellt, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, nach Wahl des Zweckverbandes die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie noch fünf Jahre unentgeltlich zu belassen, sofern dies nicht unzumutbar ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
§ 15
Art und Umfang der Versorgung
(1) Der Zweckverband stellt das Wasser zu dem in der Beitrags- und Gebührensatzung aufgeführten Entgelt zur Verfügung. Er liefert das Wasser als Trinkwasser unter dem Druck und in der Beschaffenheit, die in dem betreffenden Abschnitt des Versorgungsgebietes üblich sind, entsprechend den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik.
(2) Der Zweckverband ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, sofern dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend erforderlich ist. Der Zweckverband wird eine dauernde wesentliche Änderung den Wasserabnehmern nach Möglichkeit mindestens zwei Monate vor der Umstellung schriftlich bekannt geben und die Belange der Anschlussnehmer möglichst berücksichtigen. Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihre Anlagen auf eigene Kosten den geänderten Verhältnissen anzupassen.
(3) Der Zweckverband stellt das Wasser im allgemeinen ohne Beschränkung zu jeder Tag- und Nachtzeit am Ende des Hausanschlusses zur Verfügung. Dies gilt nicht, soweit und solange der Zweckverband durch höhere Gewalt, durch Betriebsstörungen, bestehenden oder drohenden Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, deren Beseitigung ihm nicht zumutbar ist, an der Wasserversorgung gehindert ist. Der Zweckverband kann die Belieferung ablehnen, mengenmäßig und zeitlich beschränken oder unter Auflagen und Bedingungen gewähren, soweit das zur Wahrung des Anschluss- und Benutzungsrechtes der anderen Berechtigten erforderlich ist. Der Zweckverband darf ferner die Lieferung unterbrechen, um betriebsnotwendige Arbeiten vorzunehmen. Soweit möglich, gibt der Zweckverband Absperrungen der Wasserleitung vorher öffentlich bekannt und unterrichtet die Abnehmer über Umfang und voraussichtliche Dauer der Unterbrechung.
(4) Das Wasser wird lediglich zur Deckung des Eigenbedarfs für die angeschlossenen Grundstücke geliefert. Die Überleitung von Wasser in ein anderes Grundstück bedarf der schriftlichen Zustimmung des Zweckverbandes; die Zustimmung wird erteilt, wenn nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.
(5) Für Einschränkungen oder Unterbrechungen der Wasserlieferung und für Änderungen des Druckes oder der Beschaffenheit des Wassers, die durch höhere Gewalt, Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, die der Zweckverband nicht abwenden kann, oder auf Grund behördlicher Verfügungen veranlasst sind, steht dem Grundstückseigentümer kein Anspruch auf Minderung verbrauchsunabhängiger Gebühren zu.
§ 16
Anschlüsse und Benutzung der Wasserleitung für Feuerlöschzwecke
(1) Sollen auf einem Grundstück private Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, so sind über die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung besondere Vereinbarungen zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Zweckverband zu treffen.
(2) Private Feuerlöscheinrichtungen werden mit Wasserzählern ausgerüstet. Sie müssen auch für die Feuerwehr benutzbar sein.
(3) Wenn es brennt oder wenn sonst Gemeingefahr droht, sind die Anordnungen des Zweckverbandes, der Polizei und der Feuerwehr zu befolgen; insbesondere haben die Wasserabnehmer ihre Leitungen und ihre Eigenanlagen auf Verlangen zum Feuerlöschen zur Verfügung zu stellen. Ohne zwingenden Grund dürfen sie in diesen Fällen kein Wasser entnehmen.
(4) Bei Feuergefahr hat der Zweckverband das Recht, Versorgungsleitungen und Grundstücksanschlüsse vorübergehend abzusperren. Dem von der Absperrung betroffenen Wasserabnehmer steht hierfür kein Entschädigungsanspruch zu.
§ 17
Wasserabgabe für vorübergehende Zwecke,
Wasserabgabe aus öffentlichen Entnahmestellen
(1) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser oder zu sonstigen vorübergehenden Zwecken ist rechtzeitig beim Zweckverband zu beantragen. muss das Wasser von einem anderen Grundstück bezogen werden, so ist die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers beizubringen. Über die Arte der Wasserabgabe entscheidet der Zweckverband; er legt die weiteren Bedingungen für den Wasserbezug fest.
(2) Falls Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden soll, so stellt der Zweckverband auf Antrag einen Wasserzähler, gegebenenfalls Absperrvorrichtung und Standrohr zur Verfügung und setzt die Bedingungen für die Benützung fest.
§ 18
Haftung bei Versorgungsstörungen
(1) Für Schäden, die ein Grundstückseigentümer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleitet, haftet der Zweckverband aus dem Benutzungsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung im Falle
| 1. | der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Grundstückseigentümers, es sei denn, dass der Schaden vom Zweckverband oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist, |
| 2. | der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Zweckverbandes oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist, |
| 3. | eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit einer vertretungsberechtigten Organs des Zweckverbandes verursacht worden ist. |
§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.
(2) Gegenüber Benutzern und Dritten, an die der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser im Rahmen des § 15 Abs. 4 weiterleitet, haftet der Zweckverband für Schäden, die diesen durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung entstehen, wie einem Grundstückseigentümer.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Grundstückseigentümern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Der Zweckverband ist verpflichtet, den Grundstückseigentümern auf Verlegen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und seine Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(4) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter dreißig Euro.
(5) Schäden sind dem Zweckverband unverzüglich mitzuteilen.
§ 19
Wasserzähler
(1) Der Wasserzähler ist Eigentum des Zweckverbandes. Die Lieferung, Aufstellung, technische Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung und Entfernung der Wasserzähler sind Aufgabe des Zweckverbandes; er bestimmt auch Art, Zahl und Größe der Wasserzähler sowie ihren Aufstellungsort. Bei der Aufstellung hat der Zweckverband so zu verfahren, dass eine einwandfreie Messung gewährleistet ist; er hat den Grundstückseigentümer zuvor anzuhören und seine berechtigten Interessen zu wahren.
(2) Der Zweckverband ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentümers die Wasserzähler zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigungen einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Zweckverband kann die Verlegung davon abhängig machen, dass der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen.
(3) Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Wasserzähler, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.
(4) Die Wasserzähler werden von einem Beauftragten des Zweckverbandes möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des Zweckverbandes vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind.
§ 20
Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze
(1) Der Zweckverband kann verlangen, dass der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten an der Grundstücksgrenze nach seiner Wahl einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn
| 1. | das Grundstück unbebaut ist oder |
| 2. | die Versorgung des Gebäudes mit Grundstücksanschlüssen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder |
| 3. | kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist. |
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten
§ 21
Nachprüfung der Wasserzähler
(1) Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Wasserzähler durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinn des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Grundstückseigentümer den Antrag auf Prüfung nicht beim Zweckverband, so hat er diesen vor Antragstellung zu benachrichtigen.
(2) Der Zweckverband braucht dem Verlangen auf Nachprüfung der Wasserzähler nur nachzukommen, wenn der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreitet.
§ 22
Änderungen, Einstellung des Wasserbezugs
(1) Jeder Wechsel des Grundstückseigentümers ist dem Zweckverband unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Will ein Grundstückseigentümer, der zur Benutzung der Wasserversorgungseinrichtungen nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug aus der öffentlichen Wasserversorgung vollständig einstellen, so hat er das mindestens eine Woche vor dem Ende des Wasserbezugs schriftlich dem Zweckverband zu melden.
(3) Will ein zum Anschluss oder zur Benutzung Verpflichteter den Wasserbezug einstellen, hat er beim Zweckverband Befreiung nach § 6 zu beantragen.
§ 23
Einstellung der Wasserlieferung
(1) Der Zweckverband ist berechtigt, die Wasserlieferung ganz oder teilweise fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer oder Benutzer dieser Satzung oder sonstigen die Wasserversorgung betreffenden Anordnungen zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um
| 1. | eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden, |
| 2. | den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern, oder |
| 3. | zu gewährleisten, dass Störungen anderer Abnehmer störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Zweckverbandes oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. |
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Zweckverband berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Zweckverband kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.
(3) Der Zweckverband hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für die Einstellung entfallen sind.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer
| 1. | den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5) zuwiderhandelt, |
| 2. | eine der in § 9 Abs. 5, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 und 2 festgelegten Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten verletzt, |
| 3. | entgegen § 11 Abs. 3 vor Zustimmung des Zweckverbandes mit den Installationsarbeiten beginnt, |
| 4. | gegen die vom Zweckverband nach § 15 Abs. 3 Satz 3 angeordneten Verbrauchseinschränkungen oder Verbrauchsverbote verstößt. |
§ 25
Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel
(1) Der Zweckverband kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 26
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Wasserabgabesatzung vom 03.07.2023 außer Kraft.
Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Leithenberg-Gruppe hat in der Sitzung am 25.06.2024 den Neuerlass der Beitrags-und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung
(BGS-WAS) beschlossen.
Beitrags- und Gebührensatzung
zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS)
vom 25.06.2024
des Zweckverbandes zur Wasserversorgung
der Leithenberg-Gruppe in Forchheim (Sitz: Kersbach)
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Zweckverband zur Wasserversorgung der Leithenberg-Gruppe in Forchheim (Sitz: Kersbach) folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:
Der Zweckverband erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungsanlage für das Gebiet der Gemarkungen Kersbach (ausgenommen die Ortschaft Sigritzau und das Gebiet westlich der Bahnlinie Nürnberg-Bamberg), Poxdorf, Effeltrich, Gaiganz, Ermreus und Pommer sowie die Stadtteile von Baiersdorf, Hagenau und Igelsdorf einen Beitrag.
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungsanlage besteht. Ein Beitrag wird auch für Grundstücke erhoben, die an die Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen sind oder die auf Grund einer Sondervereinbarung nach § 8 WAS an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden.
| (1) | Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art.5 Abs. 2a KAG, entsteht die -zusätzliche- Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme. |
| (2) | Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung. |
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstückes oder Erbbauberechtigter ist.
| (1) | Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in ungeplanten Gebieten von mindestens 1.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) auf das 4- fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 1.500 m² begrenzt. |
| (2) | Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Soweit sie ausgebaut sind, werden Dachgeschosse mit zwei Drittel der ausgebauten Fläche herangezogen. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. |
| (3) | Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, werden als Geschossfläche vierzig Prozent der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat. |
| (4) | Bei sonstigen unbebauten Grundstücken sind vierzig Prozent der Grundstücksfläche als Geschossfläche anzusetzen. |
| (5) | Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschoßflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende Grundstücksfläche. Gleiches gilt auch für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 2 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind. |
| (6) | Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 oder 4 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld (§ 3 Abs. 2) bei Ansatz der nach Absatz 3 oder Absatz 4 berücksichtigten Geschossfläche ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nach zu entrichten. Ergibt die Gegenüberstellung eine Überzahlung, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde. |
| (1) | Wird ein unbebautes Grundstück für das ein Geschossflächenzuschlag nach § 26 Abs. 3b Ziff. 1 der WAS vom 23.5.1972, der Änderungsatzung vom 11.4.1975 oder der Änderungssatzung vom 9.10.1975 festgesetzt worden ist, später bebaut, wird der die Geschossfläche betreffende Beitrag nach § 5 Abs. 2 neu festgesetzt, soweit die neu ermittelten Geschossflächen die bisherigen Festsetzungen übersteigen oder darunter bleiben. | |
| (2) | Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Geschossflächenzuschlag nach § 28 Abs. 1 b Ziff. 2 der WAS vom 23.5.1972, der Änderungssatzung vom 11.4.1975 festgesetzt worden ist, später bebaut, wird | |
| - | bei einer Pauschale von 355,65 € nach der WAS vom 23.5.1972 eine Geschossfläche von 125 m², |
| - | bei einer Pauschale von 306,78 € nach der Änderungssatzung vom 11.4.1975 eine Geschossfläche von 120 m², |
| - | bei einer Pauschale von 306,78 € nach der Änderungssatzung vom 9.10.1975 eine Geschossfläche von 109 m², |
| - | bei einer Pauschale von 306,78 € nach der WAS vom 23.5.1972 eine Geschossfläche von 200 m², |
| - | bei einer Pauschale von 511,29 € nach der Änderungssatzung vom 11.4.1975 eine Geschossfläche von 200 m² und |
| - | bei einer Pauschale von 511,29 € nach der Änderungssatzung vom 9.10.1975 eine Geschossfläche von 182 m² |
| als bereits bezahlt angerechnet. Im Übrigen gilt § 5 Abs. 6 Sätze 3, 4 und 5 entsprechend. | |
| (3) | Wurden für ein unbebautes Grundstück bereits die Hausanschlusskosten bis zu Grundstücksgrenze ab Hauptleitung vom Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten bezahlt und wird dieses Grundstück erst nach dem 28.2.1977 bebaut, so werden als Ersatz für die Hausanschlusskosten 281,21 € von dem zu zahlenden Beitrag abgezogen. | |
Der Beitrag beträgt
pro m² Grundstücksfläche 1,55 € netto / 1,80 € brutto
pro m² Geschossfläche 4,60 € netto / 5,34 € brutto.
Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.
| (1) | Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i.S. des § 3 WAS ist mit Ausnahme der Kosten, die auf die Teile der Grundstücksanschlüsse (Hausanschlüsse) entfallen, die sich im öffentlichen Straßengrund befinden, in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. |
| (2) | Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. § 7 gilt entsprechend. Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Zustellung des Erstattungsanspruchs fällig. |
Der Zweckverband erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungsanlage Grund- und Verbrauchsgebühren.
| (1) | Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. |
| (2) | Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit |
| Nenndurchfluss (Qn) EWG - alt | entspricht Dauerdurchfluss (Q3)MID - neu — netto | ||
| bis 3 m³/h | 4 m /h | 1,55 € | |
| bis 6 m³/h | 10 m /h | 2,05 € | |
| bis 10 m³/h und drüber | 16 m /h und drüber | 3,10 € | |
| (1) | Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungsanlage entnommenen Wassers berechnet. | |
| (2) | Der Wasserverbrauch wird durch Zähler festgehalten. Er ist durch den Zweckverband zu schätzen, wenn | |
| a) | ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder |
| b) | der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder |
| c) | sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. |
| (3) | Die Verbrauchsgebühr beträgt pro m³ entnommenen Wassers — 1,47 € netto | |
| (4) | Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr pro m³ entnommenen Wassers — 1,52 € netto | |
| Für Neubauten innerhalb des Verbandsgebietes, für die während der Bauzeit kein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Zähler zur Verfügung gestellt wird, wird eine Pauschale erhoben und zwar für Häuser mit eingeschossiger Bauweise in Höhe von 50 m³ und für Häuser mit mehrgeschossiger Bauweise in Höhe von 70 m³ Wasser. Bei Fertigbauweise beträgt die Pauschale bei eingeschossiger Bauweise 30 m³ und bei mehrgeschossiger Bauweise 50 m³ Wasser. | |
| (5) | Die Wasserabgabe für den Brandfall und für Übungszwecke der Feuerwehr erfolgt kostenlos. | |
| (1) | Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit dem Verbrauch. |
| (2) | Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit dem Tag der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; der Zweckverband teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im Übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu. |
Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
| (1) | Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und Verbrauchsgebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. |
| (2) | Auf die Gebührenschuld sind zum 1.4., 1.7. und 1.10. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe von jeweils neunzig Prozent der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Zweckverband die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest. |
Zu den Beiträgen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Zweckverband für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen.
| (1) | Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 13.07.2022 außer Kraft. |