In Kürze wird die seit dem 05.09.2023 als sogenannte Wie-Berufskrankheit anerkennungsfähige Parkinson-Erkrankung in die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgenommen.
Es fehlt lediglich noch die Zustimmung des Bundesrates.
Betroffenen empfiehlt die SVLFG daher, die Verdachtsanzeige auf eine Berufskrankheit noch vor der Aufnahme in die BKV (voraussichtlich 01.08.2026) abzugeben, entweder eigenständig oder über den behandelnden Arzt. Das Formular steht auf der Internetseite www.svlfg.de/formulare-und-dokumente (Berufsgenossenschaft).
Potentiell Betroffene werden angeschrieben
Damit potentiell Betroffene keine eventuell rückwirkend bestehenden Leistungsansprüche verlieren, hat die SVLFG in der 21. Kalenderwoche nochmals jene Versicherten der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) angeschrieben, die in den vergangenen vier Quartalen regelmäßig im Zusammenhang mit einer gesicherten Parkinson-Diagnose behandelt wurden, und sie über die Möglichkeit einer Prüfung ihrer Erkrankung als Berufskrankheit informiert.
Mit Aufnahme der Erkrankung in die BKV erwartet die SVLFG vermehrt Verdachtsmeldungen von anderen Krankenkassen, so dass von längeren Bearbeitungszeiten auszugehen ist.
Fragen zum Thema Parkinson-Syndrom als Berufskrankheit beantwortet die SVLFG unter der Rufnummer 0561 785-10350.