Der Gemeinderat Effeltrich stimmt in seiner Sitzung vom 16.09.2024 der Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung- HundeVO) zu und beschließt diese als Verordnung.
Die Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung – HVO) vom 01.08.2000 inklusiv der Änderung vom 28.10.2003 außer Kraft.
Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren
durch Hunde
(Hundehaltungsverordnung – HundeVO)
vom 16.09.2024
Die Gemeinde Effeltrich erlässt auf Grund von Art. 18 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (GVBl. S. 1098), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718), folgende Verordnung:
| Inhaltsübersicht: | |
| § 1 | Leinenpflicht, Mitführverbot |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Ausnahmen |
| § 4 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 5 | Inkrafttreten; Geltungsdauer |
(1) Wer Hunde in öffentlichen Anlagen oder auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen mit sich führt, hat dies so zu tun, dass Andere nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt werden.
(2) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit sind folgende Hunde stets an einer reißfesten Leine von höchstens 120 cm Länge zu führen:
| 1. | Kampfhunde in öffentlichen Anlagen und auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im gesamten Gemeindegebiet |
| 2. | große Hunde in öffentlichen Anlagen und auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im gesamten Bereich innerhalb der bebauten Ortsbereiche. |
(3) Auf öffentlichen Kinderspielplätzen dürfen keine Hunde mitgeführt werden. Im Umgriff der Spielplätze dürfen Kampfhunde und große Hunde auch an der Leine nicht mitgeführt werden.
(4) Die Person, die einen Kampfhund oder einen großen Hund in öffentlichen Anlagen oder auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen führt, muss dabei jederzeit in der Lage sein, das Tier körperlich zu beherrschen.
(5) Regelungen für das Halten und Mitführen von Hunden und Tieren in anderen Satzungen und Verordnungen sowie durch Anordnungen im Einzelfall bleiben von dieser Verordnung unberührt.
(1) Die Eigenschaft als Kampfhund bestimmt sich nach der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl. S. 268) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Große Hunde sind Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm.
(3) Öffentliche Anlagen sind Flächen, die der Erholung der Allgemeinheit dienen und der Allgemeinheit zur Benutzung überlassen sind.
(4) Öffentliche Wege, Straßen und Plätze sind solche im Sinne von Art. 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG).
(5) Kinderspielplätze sind Flächen, die für Kinder zum Spielen bestimmt sind und die in der Regel entsprechende Einrichtungen, wie z. B. Sandkästen, Turn- und Spielgeräte, Tischtennisplatten, Ballspielflächen u. ä., aufweisen. Zu den Kinderspielplätzen gehört auch der Pausenhof der Schule, der Außenbereich der Kita und Bolzplätz. Zum näheren Umgriff dieser Anlagen gehören die unmittelbar angrenzenden Flächen, insbesondere die Bereiche, in denen sich die Aufsichtspersonen der spielenden Kinder regelmäßig aufhalten (z. B. Ruhebänke, Wegeflächen im Bereich der Spieleinrichtungen, usw.).
Von § 1 Abs. 2 und 3 sind ausgenommen:
| 1. | Behindertenbegleithunde; |
| 2. | Diensthunde der Bundes- und Landespolizei, des Strafvollzuges, der Zollverwaltung und der Bundeswehr im Einsatz; |
| 3. | Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind; |
| 4. | Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst eingesetzt sind; |
| 5. | im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert. |
Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | entgegen § 1 Abs. 2 einen Kampfhund oder einen großen Hund mit sich führt, ohne ihn an einer vorschriftsmäßigen Leine zu halten; |
| 2. | entgegen § 1 Abs. 3 einen Kampfhund oder einen großen Hund auf einem Kinderspielplatz oder in dessen näherem Umgriff mit sich führt; |
| 3. | entgegen § 1 Abs. 4 einen Kampfhund oder einen großen Hund angeleint ausführt oder von einer Person ausführen lässt, obwohl er oder sie nicht in der Lage ist, den Hund körperlich zu beherrschen. |
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (HundehaltungsVO – HVO) vom 01.08.2000 inklusiv der Änderung vom 28.10.2003 außer Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt 20 Jahre.