Die der Gemeinderat der Gemeinde Effeltrich hat in seiner Sitzung am 23.06.2025 Aufgrund von § 20 Abs.2 Nr.7, § 29 Abs.1 und 2, § 22 Abs.1 und Abs.2 Satz 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 51 Abs. 1 Nr.5 a des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) vom 23.02.2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 87 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) folgende Satzung beschlossen:
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die Flächen innerhalb der aktuellen und zukünftig rechtskräftigen Bebauungspläne (§33 BauGB) sowie der innerhalb im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) der Gemeinde Effeltrich, sofern diese nicht eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung festsetzen. Soweit rechtsverbindliche Bebauungspläne oder andere rechtsverbindliche Satzungen nach dem Baugesetzbuch abweichenden Regelungen treffen, gelten diese vorrangig.
Die Erklärung der Bäume zu geschützten Landschaftsbestandteilen (§29 BNatSchG) erfolgt mit dem Ziel, sie zu erhalten, weil sie
| – | das Orts- und Landschaftsbild beleben und gliedern, wodurch eine angemessene innerörtliche Durchgrünung erreicht werden soll |
| – | zur Verbesserung der Lebensqualität und des Kleinklimas beitragen, |
| – | die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes fördern und sichern, |
| – | der Luftreinhaltung dienen und |
| – | vielfältige Lebensräume darstellen. |
| (1) | Die Bäume im Geltungsbereich dieser Satzung werden im nachstehend bezeichneten Umfang zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt. | |
| (2) | Geschützt sind: | |
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| a. | Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm |
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| b. | mehrstämmig ausgebildete Bäume, wenn wenigstens ein Stamm einen Umfang von mindestens 80 cm aufweist |
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| c. | Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm, wenn sie in einer Gruppe von mindestens fünf Bäumen so zusammenstehen, dass sich die Kronenbereiche berühren |
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| d. | Ersatzpflanzungen gemäß § 8 dieser Satzung vom Zeitpunkt der Pflanzung an. |
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| e. | Grundsätzlich wird der Stammumfang in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar darunter maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen wird die Summe der Stammumfänge zugrunde gelegt, sofern einer der einzelnen Stämme einen Umfang von mindestens 50 cm aufweist. |
| (3) | Diese Satzung gilt nicht für | |
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| a. | Obstbäume (mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien), |
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| b. | Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes2, mit Ausnahme von Wald auf Hausgrundstücken und anderen waldartig bestockten Flächen im Siedlungsbereich, die nicht zielgerichtet forstwirtschaftlich genutzt werden und |
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| c. | Bäume und Sträucher in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie Erwerbszwecken dienen, |
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| d. | Botanische Gärten |
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| e. | Bäume und Hecken in Kleingärten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) |
| (1) | Es ist verboten, die geschützten Bäume und Hecken zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder in ihrer typischen Erscheinungsform wesentlich zu verändern. | |
| (2) | Schädigungen und Beeinträchtigungen im Sinne dieser Satzung sind insbesondere: | |
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| a. | das Kappen von Bäumen, |
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| b. | das Anbringen von Verankerungen und Gegenständen, die Bäume oder Hecken gefährden oder schädigen, |
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| c. | Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen oder Verdichtungen im Wurzelbereich (in der Regel Bodenflächen unter dem Traufbereich zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten), |
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| d. | Versiegelungen des Wurzelbereiches mit wasser- und luftundurchlässigen Materialien (z. B. Asphalt, Beton oder Ähnlichem), |
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| e. | das Ausbringen von Herbiziden, |
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| f. | das Lagern, Ausschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben, Abwässern oder Baumaterialien sowie |
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| g. | das Befahren und Beparken des Wurzelbereiches, soweit dieser nicht zur befestigten Fläche gehört, |
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| h. | Grundwasserabsenkungen oder -anstauungen im Zuge von Baumaßnahmen. |
| (3) | Nicht unter die Verbote des § 3 fallen fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere: | |
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| a. | die Beseitigung abgestorbener Äste, |
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| b. | die Behandlung von Wunden, |
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| c. | die Beseitigung von Krankheitsherden, |
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| d. | die Belüftung und Bewässerung des Wurzelwerkes, |
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| e. | der Rückschnitt bzw. das Auf-den-Stock-setzen von Hecken zum Zweck der natürlichen Verjüngung und |
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| f. | die Herstellung des Lichtraumprofils an Straßen sowie der Schnitt an Formgehölzen. |
| (4) | Nicht verboten sind unaufschiebbare Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherungspflicht bzw. Abwehr einer Gefahr für Personen und/oder zur Vermeidung bedeutender Sachschäden. | |
| (1) | Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die auf ihren Grundstücken stehenden Bäume und Hecken zu erhalten, zu pflegen und schädigende Einwirkungen auf die geschützten Objekte zu unterlassen. Entstandene Schäden sind fachgerecht zu sanieren. |
| (2) | Die Gemeinde Effeltrich kann den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten verpflichten, die Durchführung bestimmter Erhaltungs-, Pflege- und Schutzmaß-nahmen an geschützten Bäumen und Hecken zu dulden. |
| (1) | Die Gemeinde Effeltrich kann auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten Ausnahmen von den Verboten des § 4 zulassen, wenn das Verbot | |
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| a. | zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Ausnahme mit den öffentlichen Interessen, insbesondere dem Zweck der Schutzausweisung, vereinbar ist oder |
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| b. | eine nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung des Grundstücks sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann. |
| (2) | Eine Ausnahme ist zuzulassen, wenn | |
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| a. | der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, die geschützten Bäume zu entfernen oder zu verändern und er sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann, |
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| b. | von den geschützten Bäumen Gefahren für Personen oder für Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können, |
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| c. | der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, |
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| d. | die Beseitigung der geschützten Bäume aus überwiegendem öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist oder |
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| e. | ein geschützter Landschaftsbestandteil einen anderen wertvollen Landschaftsbestandteil wesentlich beeinträchtigt. |
| (1) | Ausnahmen sind bei der der Gemeinde Effeltrich schriftlich mit Begründung rechtzeitig zu beantragen. Dem Antrag ist ein Bestandsplan beizufügen, aus dem die auf dem Grundstück befindlichen geschützten Landschaftsbestandteile nach Standort, Art, Höhe, Stammumfang ersichtlich sind. Die Gemeinde kann die Beibringung eines Wertgutachtens für den zu beseitigenden Landschaftsbestandteil verlangen. |
| (2) | Die Entscheidung über einen Ausnahmeantrag trifft der Gemeinderat Effeltrich. Sie ist schriftlich zu erteilen und kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere einem Widerrufsvorbehalt verbunden werden. Die Genehmigung ist auf zwei Jahre nach der Bekanntmachung zu befristen. Auf Antrag kann die Frist um jeweils ein Jahr verlängert werden. |
| (1) | Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind in einem Bestandsplan die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Landschaftsbestandteile mit Standort, Landschaftsbestandteilart, bei Bäumen mit Stammumfang und Kronendurchmesser einzutragen und unverzüglich unter Hinweis auf die beabsichtigte Baumaßnahme der zuständigen Baubehörde zuzuleiten. Gleiches gilt für alle geschützten Landschaftsbestandteile, die auf Nachbargrundstücken und im öffentlichen Raum stehen und von der geplanten Baumaßnahme betroffen sind. |
| (2) | Absatz 1 gilt auch für Bauvoranfragen. |
(1) | Wird für die Beseitigung eines geschützten Baumes eine Ausnahme nach § 6 erteilt, ist der Antragsteller zur Ersatzpflanzung wie folgt verpflichtet: |
| Stammumfang | Anzahl der Ersatzpflanzungen Stammumfang 20/25 cm der gleichen oder im Wert vergleichbaren Baumart |
| kleiner 100 cm 100 - 150 cm größer 150 cm | 1 Stück 2 Stück 3 Stück |
| a) | Sofern der Antragsteller Ersatzpflanzungen auf seinem Grundstück nicht in vollem Umfang durchführen kann und nicht über andere Grundstücke im Geltungsbereich verfügt, wo dieses möglich ist, hat er eine Ausgleichzahlung zu leisten. Die Gemeinde Effeltrich verwendet eingenommene Ausgleichszahlungen zweck-gebunden für Gehölzpflanzungen. |
| b) | Die Ausgleichszahlungen werden durch die Ermittlung des Flächengrundwertes unter Beachtung möglicher Wertminderungen festgelegt. Dabei sind die im Anhang aufge-stellten Bemessungsgrundsätze anzuwenden. Die Höhe der Ausgleichs-zahlungen, die aufgrund der Beschädigung von Bäumen zu entrichten sind, bemisst sich nach dem Vomhundertsatz des Baumwertes, der der Schwere der Beschädigung entspricht. |
| c) | Die Ersatzpflanzung ist auf dem Grundstück vorzunehmen, auf dem das zur Beseitigung freigegebene Schutzobjekt stand. Wenn die Grundstück-gegebenheiten dies nicht zulassen, können im Ermessen der Genehmigungs-behörde auf die jeweiligen Verhältnisse angepasste Ersatzpflanzungen bestimmt werden. |
| d) | Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn die Gehölze angewachsen sind. Sie sind dauerhaft zu unterhalten und unterliegen sofort dem Schutz dieser Satzung. |
| (1) | Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte entgegen den Verboten des § 4 ohne Ausnahmegenehmigung nach § 6 ein geschütztes Landschaftsbestandteil entfernt oder zerstört, so ist er zur Ersatzpflanzung oder zur Leistung eines Ausgleichs nach § 9 verpflichtet. |
| (2) | Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte entgegen den Verboten des § 4 ohne eine Ausnahme nach § 6 ein geschütztes Landschaftsbestandteil geschädigt oder seinen Aufbau wesentlich verändert, ist er verpflichtet, die Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern, soweit dies möglich ist. Anderenfalls ist er zu einer Ersatzpflanzung oder zur Leistung eines Ausgleichs nach § 9 verpflichtet. |
| (3) | Hat ein Dritter einen geschützten Landschaftsbestandteil entfernt, zerstört oder geschädigt, so ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte zur Folgebeseitigung nach den Absätzen 1 und 2 bis zur Höhe seines Ersatzanspruchs gegenüber dem Dritten verpflichtet. Er kann sich hiervon befreien, wenn er gegenüber der Gemeinde Effeltrich die Abtretung seines Ersatzanspruchs erklärt. |
| (1) | Ordnungswidrig im Sinne des Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 BayNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
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| a. | entgegen den Verboten des § 4 dieser Satzung geschützte Landschafts-bestandteile beseitigt, zerstört, beschädigt oder verändert, ohne im Besitz der erforderlichen Ausnahmegenehmigung zu sein, |
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| b. | der Anzeigepflicht nach § 7 und § 8 dieser Satzung nicht nachkommt oder falsche und oder unvollständige Angaben über geschützte Landschaftsbestandteile macht, |
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| c. | entgegen des § 5 auferlegte Erhaltungs-, Pflege- und Schutzmaßnahmen nicht erfüllt, |
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| d. | nach § 9 keine Ersatzpflanzungen durchführt und unterhält und/oder keine Ausgleichszahlungen entrichtet oder |
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| e. | einer Aufforderung zur Folgebeseitigung gemäß § 10 nicht nachkommt. |
| (2) | Ordnungswidrigkeiten können nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 BayNatSchG mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht durch Bundes- oder Landesrecht mit Strafe bedroht ist. | |
Diese Satzung inklusive der Anlagen tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Baumschutzsatzung vom 13.07.1993 außer Kraft.
Gemeinde Effeltrich
Effeltrich, den 15.09.2025
Baumwertberechnung
Der Wert eines Baumes errechnet sich wie folgt:
| - | Der Flächengrundwert des jeweiligen Baumes (Tabelle 1) ist mit der Zahl der Quadratzentimeter der Stammquerschnittsfläche (gemessen gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe e Baumschutzverordnung) zu vervielfachen. |
| - | Von dem so errechneten Wert des Baumes wird die Wertminderung, die sich nach Tabelle 2 errechnet, abgezogen. |
Die jeweilige Wertminderung tritt ein, wenn in einer Zeile ein Merkmal zutrifft. Treffen mehrere Merkmale zu, so ist der Vomhundertsatz der darunter liegenden Zeile anzuwenden. Bei der Berechnung von Unfallschäden ist zunächst der Wert des unbeschädigten Baumes unter Beachtung der Spalten 1 bis 4 zu berechnen; von dem ermittelten Wert ist die sich aus Spalte 5 ergebende Wertminderung abzuziehen.
Tab. 1 Flächengrundwert
| Gehölzpreisgruppe1) | EUR/cm2 | |
| 1 | Weide, Pappel | 1,30 |
| 2 | Fichte, Kiefer, Tanne, Lärche, Erle, Zeder, Fächerblattbaum, Eibe, Hemlocktanne | 1,90 |
| 3 | Ulme, Vogelkirsche | 2,40 |
| 4 | Linde, Esche, Ahorn, Eberesche, Götterbaum, Felsenbirne, Trompetenbaum, Amberbaum, Tulpenbaum | 2,90 |
| 5 | Birke, Robinie, Kastanie, Esskastanie, Baumhasel, Zierapfel, Zierkirsche, Schnurbaum | 3,70 |
| 6 | Mehlbeere, Platane, Weißdorn | 4,10 |
| 7 | Hainbuche, Buche | 4,60 |
| 8 | Eiche, Gleditschie, Walnuss, Christusdorn | 6,20 |
1)Nicht aufgeführte Gehölze werden in vergleichbaren Gehölzgruppen eingeordnet.
Tab. 2
| Arten und Standortwahl | Standortbedingungen | Wachstum | Unfallschaden an Krone, Stamm oder Wurzeln |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| Voller Wert | einwandfrei gelungen | ausreichender Abstand | wüchsig | keine |
| Wertminderung 10 - 20 % | Keine sehr wesentliche Beanstandung | etwas zu eng | mittelwüchsig | leichtere Schäden bis ca. 15 % durch Pflege weitgehend regulierbar |
| 30 - 40 % | wesentliche Fehler | zu eng | weniger wüchsig | schwerer regulierbare Schäden (20 - 25%) |
| 50 % | wesentlichere Fehler | Abstand noch unzureichender | schwachwüchsig | schwere Schäden |
| 60 - 70 % | Grob fehlerhaft | viel zu enger Standraum | sehr schwach wüchsig | sehr schwere Schäden (35 - 40 %) |
| 80 - 100 % | (fast) funktions- und wertlos | völlig unzulänglich | (fast) kraftlos | schwerste Schäden (über 40 %) |