Der Winter hat bereits Einzug genommen und somit müssen auch wieder die Arbeiter des Bauhofes und des Landkreises den Winterdienst bewältigen. Da hier trotz der enormen Leistung der Arbeiter leider sehr oft Beschwerden im Bauhof und in der Verwaltung eingehen, möchten wir an dieser Stelle noch einmal um Verständnis bitten, dass nicht alle Wege gleichermaßen geräumt werden können und nicht allen Wünschen der Bürger nachgekommen werden kann.
Der Winterdienst wird nach folgenden Prioritäten durchgeführt:
| Priorität 1 | |
| - | verkehrsbedeutende und gefährliche Straßen und Plätze, insbesondere Hauptstraßen, Durchgangsstraßen, Buslinien, Kindergarten und Schulen |
| Priorität 2 | |
| - | verkehrsbedeutende Nebenstraßen und Bergstrecken |
| Priorität 3 | |
| - | nachrangige Nebenstraßen (Wohn- und Spielstraßen, Tempo-30-Zonen etc.) |
Die Räum- und Streupflicht besteht innerhalb der geschlossenen Ortslage grundsätzlich nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen (z. B. bei Gefällstrecken). Parkende Fahrzeuge machen das Räumen einer Straße oft unmöglich. Das Winterdienstfahrzeug ist aufgrund der Umrüstung mit dem Schneepflug nicht mit anderen Fahrzeugen zu vergleichen. Die Fahrbahnen sind zusätzlich oft von beiden Seiten durch Schneemassen eingeschränkt und ein Manövrieren des Winterdienstfahrzeuges mit Pflug ist weitaus schwieriger als sonst. Parkende Fahrzeuge behindern somit immer den Winterdienst. Die Fahrer der Winterdienstfahrzeuge haben daher die Anweisung ggf. bei solchen Hindernissen auf ein Räumen der betreffenden Straße zu verzichten. Ist ein Räumen trotz parkender Fahrzeuge möglich, müssen die Eigentümer der Fahrzeuge damit rechnen, dass sie nach dem Passieren des Räumfahrzeuges von Schneemassen eingebaut sind. Bitte stellen Sie daher Ihre Fahrzeuge möglichst nicht am Fahrbahnrand ab. Dies gilt insbesondere im Bereich von Wendehammern.
Zugepflügte Einfahrten
Häufig erreichen uns Beschwerden, dass die vom Schnee bereits befreiten Grundstückseinfahrten durch den vorbeifahrenden Schneepflug wieder zugeschoben worden seien. Hierzu ist zu sagen, dass das Räumschild des Schneepfluges generell zum Fahrbahnrand hin gedreht sein muss. Eine Schneeablagerung in die Fahrbahnmitte ist verkehrsgefährdend und unzulässig. Auch das Anheben des Pfluges vor jeder Ausfahrt ist aus mehreren Gründen nicht möglich. Unter anderem wäre dadurch keine optimale Räumung gewährleistet. Deshalb kann es den Anliegern nicht erspart werden, die zugeschobenen Einfahrten noch einmal frei zu räumen. Dies ist durch die herrschende Rechtsprechung als zumutbar entschieden worden. Um Verständnis wird gebeten.
Räum- und Streupflicht der Anlieger
Auf die Räum- und Streupflicht der Anlieger im Winter wird hingewiesen. Nach §§ 9 ff. der gemeindlichen „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“ haben die Grundstücksanlieger (Vorder- und Hinterlieger) an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr die Sicherungsfläche von Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen und vom Eis zu befreien. Bei Straßen ohne Gehweg ist ein ca. 1 m breiter Streifen der Straße, der dem Hausgrundstück vorgelagert ist, zu räumen. Das Räumgut ist so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinläufe und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten. Keinesfalls darf das Räumgut auf die Fahrbahn geschoben werden.