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Nachrichten für die Verwaltungsgemeinschaft Effeltrich
Ausgabe 25/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntgabe

Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Leithenberg-Gruppe hat in der Sitzung am 12.11.2025 den Neuerlass der Beitrags-und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) beschlossen.

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung

des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Leithenberg-Gruppe

(BGS-WAS)

Vom 12.11.2025

Aufgrund der von Art. 22 Abs. 2 und 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Zweckverband zur Wasserversorgung der Leithenberg-Gruppe in Forchheim folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:

§ 1

Beitragserhebung

Der Zweckverband erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgung einen Beitrag.

§ 2

Beitragstatbestand

Der Beitrag wird erhoben

(1) für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht, oder

(2) für tatsächlich angeschlossene Grundstücke.

§ 3

Entstehung der Beitragsschuld

(1) 1Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. 2Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit In-Kraft-Treten dieser Satzung.

§ 4

Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5

Beitragsmaßstab

(1) 1Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschoßfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. 2Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 1.500 m2 Fläche (übergroße Grundstücke), bei bebauten Grundstücken auf das Vierfache der beitragspflichtigen Geschoßfläche, mindestens jedoch 1.500 m², bei unbebauten Grundstücken auf 1.500 m² begrenzt.

2) 1Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschoßen zu ermitteln. 2Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. 3Dachgeschoße werden, soweit sie ausgebaut sind, mit zwei Drittel der darunter liegenden Geschoßfläche herangezogen. 4Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen, oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschoßflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. 5Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(3) 1Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken, wird als Geschoßfläche vierzig Prozent der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. 2Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgeblich vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke i. S. d. Satzes 1, 1. Alternative.

(4) Bei sonstigen unbebauten Grundstücken sind vierzig Prozent der Grundstücksfläche als Geschoßfläche anzusetzen.

(5) 1Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. 2Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere, im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,

im Falle der Geschoßflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschoßflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,

im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils i. S. d. Absatzes 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.

(6) 1Wird ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschoßflächen und den nach Absatz 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. 2Dieser Betrag ist nachzuentrichten. 3Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschoßflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.

§ 6

Beitragssatz

Der Beitrag beträgt

a)

pro m2 Grundstücksfläche

1,55 €

b)

pro m2 Geschoßfläche

4,60 €

§ 7

Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§ 7a

Beitragsablösung

1Der Beitrag kann vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 8

Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung, Stilllegung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. des § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, dem Zweckverband in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.

(2) 1Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. 2Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer oder Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. 3§ 7 gilt entsprechend. 4Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(3) 1Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 9

Gebührenerhebung

Der Zweckverband erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grund- und Verbrauchsgebühren.

§ 9a

Grundgebühr

(1) 1Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. 2Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchfluss (Q3) der einzelnen Wasserzähler berechnet. 3Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

(2) Die Grundgebühr beträgt pro Wasserzähler mit Dauerdurchfluss (Q3)

bis

4 m³/h

24,00 €/Jahr

bis

10 m³/h

36,00 €/Jahr

über

10 m³/h

72,00 €/Jahr

§ 10

Verbrauchsgebühr

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet.

(2) 1Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. 2Er ist durch den Zweckverband zu schätzen, wenn

1.

ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder

2.

der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder

3.

sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch

nicht angibt.

(3) Die Gebühr beträgt 1,97 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

(4) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 2,20 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

(5) 1Für Neubauten, für die während der Bauzeit kein Bauwasserzähler zur Verfügung steht, wird eine Pauschale erhoben, und zwar für Häuser mit eingeschossiger Bauweise 50 m³, bei Häusern mit mehrgeschoßiger Bauweise 70 m³. 2Bei Fertigbauweise beträgt die Pauschale bei eingeschoßiger Bauweise 30 m³ und bei mehrgeschoßiger Bauweise 50 m³.

(6) Die Wasserabgabe für den Brandfall und für Übungszwecke der Feuerwehr erfolgt kostenlos.

§ 11

Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Verbrauchsgebühr entsteht mit der Wasserentnahme.

(2) 1Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; der Zweckverband teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. 2Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.

§ 12

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.

(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.

(3) Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.

(4) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(5) Die Gebührenschuld ruht für alle Gebührenschulden, die gegenüber den in den Abs. 1 bis 4 genannten Gebührenschuldnern festgesetzt worden sind, als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht (Art. 8 Abs. 8 i. V. m. Art. 5 Abs. 7 KAG).

§ 13

Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1) 1Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. 2Die Grund- und Verbrauchsgebühr werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

(2) 1Auf die Gebührenschuld sind zum 1.4., 1.7. und 1.10. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Drittels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. 2Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Zweckverband die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest.

§ 14

Mehrwertsteuer

Zu den Beiträgen, Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.

§ 15

Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Zweckverband für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.

§ 16

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 1.1.2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25.6.2024 außer Kraft.

Zweckverband zur Wasserversorgung der
Leithenberg-Gruppe
Kersbach, den 12.11.2025

Paul Steins
Verbandsvorsitzender