Aufgrund von Art.23 und 24 Abs.1 Nr.1 und Nr.2 sowie Abs.2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Effeltrich für den Friedhof Effeltrich folgende Satzung:
Inhalt:
| I. | Allgemeine Vorschriften |
| §1 | Geltungsbereich |
| §2 | Friedhofszweck |
| §3 | Bestattungsanspruch |
| §4 | Friedhofsverwaltung |
| §5 | Schließung und Entwidmung |
| II. | Ordnungsvorschriften |
| §6 | Öffnungszeiten |
| §7 | Verhalten im Friedhof |
| §8 | Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof |
| III. | Grabstätten und Grabmale |
| §9 | Grabstätten |
| §10 | Grabarten |
| §11 | Aschenreste und Urnenbeisetzungen |
| §12 | Größe der Grabstätten |
| § 13 | Aufbahrung von Leichen |
| § 14 | Exhumierung und Umbettung auf Antrag |
| §15 | Rechte an Grabstätten |
| §16 | Übertragung von Nutzungsrechten |
| §17 | Pflege und Instandhaltung der Gräber |
| §18 | Gärtnerische Gestaltung der Gräber |
| §19 | Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen |
| § 19a | Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit |
| §20 | Größe von Grabmalen und Einfriedungen |
| §21 | Grabgestaltung |
| §22 | Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen |
| IV. | Bestattungsvorschriften |
| §23 | Leichentransport |
| §24 | Leichenbesorgung |
| §25 | Friedhofs- und Bestattungspersonal |
| §26 | Bestattung |
| §27 | Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt |
| §28 | Ruhefrist |
| V. | Schlussbestimmungen |
| §29 | Anordnungen und Ersatzvornahme |
| §30 | Haftungsausschluss |
| §31 | Zuwiderhandlungen |
| §32 | Inkrafttreten |
I.Allgemeine Vorschriften
§1 Geltungsbereich
Die Gemeinde Effeltrich errichtet und unterhält für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtung den Friedhof Effeltrich, Prellergasse, Effeltrich.
§2 Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§3 Bestattungsanspruch
| (1) | Auf dem Friedhof werden beigesetzt |
| a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten, |
| b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§1 Abs.1 Satz2 Nr. 1 BestV), |
| c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, |
| d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art.6 des BestG. |
| (2) | Die Bestattung anderer als der in Abs.1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall auf die kein Rechtsanspruch besteht. |
§4 Friedhofsverwaltung
Der Friedhof Effeltrich wird von der Gemeinde Effeltrich verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Friedhofsverwaltung so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§5 Schließung und Entwidmung
| (1) | Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. |
| (2) | Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. |
| (3) | Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. |
| (4) | Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. |
| (5) | Im Übrigen gilt Art.11 BestG. |
II.Ordnungsvorschriften
§6 Öffnungszeiten
| (1) | Der Friedhof Effeltrich ist zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr für den Besucherverkehr geöffnet. |
| (2) | Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten. |
§7 Verhalten im Friedhof
| (1) | Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. |
| (2) | Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. |
| (3) | Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet |
| a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde, |
| b) zu rauchen und zu lärmen, |
| c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen. |
| d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, |
| e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, |
| f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, |
| g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen, |
| h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren, |
| i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, |
| j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken. |
| (4) | Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. |
| (5) | Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. |
§8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
| (1) | Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede haben ihre Tätigkeit auf dem Friedhof mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend. |
| (2) | Gärtner und sonstige Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit nicht vor Beginn der Arbeiten anzeigen. Für Gärtner und sonstige Gewerbetreibende gilt Abs. 1 Satz 2 und 3 gleichermaßen. |
| (3) | Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 und 2 sind nicht anwendbar. |
| (4) | Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG). |
| (5) | Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. |
| (6) | Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach §7 Abs.4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. |
III. Grabstätten und Grabmale
§9 Grabstätten
| (1) | Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. |
| (2) | Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. |
§10 Grabarten
| (1) | Gräber im Sinne dieser Satzung sind |
| a) Einzelgrabstätten |
| b) Doppelgrabstätten |
| c) Kindergrabstätten |
| d) Urnenerdgrabstätten |
| e) Anonyme Urnenerdgrabstätten |
| (2) | Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde/Friedhofsverwaltung bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. |
| (3) | In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten können maximal zwei Verstorbene (erste Tieferlegung – zweite normal tief) beigesetzt werden oder bei gleichzeitiger Bestattung von maximal zwei Verstorbenen übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich. |
| (4) | In Doppelgrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Es können gleichzeitig maximal vier Verstorbene (zwei mit Tieferlegung, zwei mit normaler Tiefe) beigesetzt werden. Nach Ablauf der Ruhefirsten ist eine Neubelegung möglich. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird. |
| (5) | Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde. |
§11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
| (1) | Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§17 und 27 BestV entsprechen. |
| (2) | Urnen können in Urnenerdgrabstätten, Einzelgrabstätten, Doppelgrabstätten und Kindergrabstätten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. |
| (3) | Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und für die erst anlässlich eines Todesfalles Nutzungsrechte für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt werden. In jedem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt, bei Urnenerdgräbern muss die Urne muss aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Die Abräumung von anonymen Urnengräbern über der Erde wird nach Ablauf der Ruhefrist durch die Gemeinde durchgeführt. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine, Blumenschmuck oder sonstige Ausstattungen dürfen auf oder vor dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden. |
| (4) | In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. §1 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden. |
| (5) | Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§15 und 16 entsprechend. |
| (6) | Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. anonymes Urnengemeinschaftsgrab) die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen. |
§12 Größe der Grabstätten
| (1) | Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen: |
| a) Kindergrabstätten 1,20. m × 0,90 m |
| b) Einzelgrabstätten 2,00 m × 0,90 m |
| c) Doppelgrabstätten [2] 2,00. m × 1,80 m |
| d) Urnengrabstätten 1,00 m × 0,80 m |
| (2) | Bei Urnengrabstätten muss die Urne mindestens in einer Tiefe von 0,50 m, von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante der Urne gerechnet, beigesetzt werden. |
§ 13 Aufbahrung von Leichen
| (1) | Die Leichen werden in Effeltrich in der Leichenhalle an der Katholischen Kirche aufgebahrt. Die in § 1 Abs.1 Satz 2 Mr- 1 BestV genannten Angehörigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, dann bleibt der Sarg geschlossen. |
| (2) | Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind oder es der Würde des Verstorbenen widersprechen würde. |
| (3) | Während der Trauerfeier ist der Sarg stets geschlossen. |
§ 14 Exhumierung und Umbettung auf Antrag
| (1) | Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Die Erlaubnis zur Umbettung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. |
| (2) | Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. |
| (3) | Die Genehmigung kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. |
| (4) | Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. |
| (5) | Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an der benachbarten Grabstätte durch die Ausgrabung entstehen kann, trägt der Antragsteller. |
| (6) | Die Vorschriften, wonach eine Ausgrabung oder Umbettung von Amts wegen erfolgt, bleiben unberührt. |
| (7) | Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.[3] |
| (8)I | m Übrigen gilt §21 BestV. |
§15 Rechte an Grabstätten
| (1) | An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. |
| (2) | Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS E) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). |
| (3) | Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. |
| (4) | Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. |
| (5) | In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben. |
| (6) | Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. |
| (7) | Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. |
§16 Übertragung von Nutzungsrechten
| (1) | Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. §1 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. |
| (2) | Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in §1 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des §1 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden. |
| (3) | Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). |
| (4) | Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. |
| (5) | Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs.2 oder das Betreuungsrecht nach Abs.4 Satz2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden. |
§17 Pflege und Instandhaltung der Gräber
| (1) | Jede Grabstätte ist nach einer Bestattung, sobald die Setzung des Erdreichs abgeschlossen ist und es die Witterungsverhältnisse erlauben, unter Beachtung der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. |
| (2) | Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in §16 Abs.2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. |
| (3) | Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe §16 Abs.2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, §29). |
| (4) | Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. §16 Abs.2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen. |
§18 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
| (1) | Anpflanzungen dürfen über die zulässigen Grabmaße und bei stehenden Grabmalen über die Höhe des Grabmales nicht hinauswachsen. Gräber mit liegenden Grabmalen dürfen nur mit niedrigen Gehölzen oder Stauden bepflanzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass großwüchsige Bepflanzungen vom Nutzungsberechtigen geschnitten oder beseitigt werden. Sie kann im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Nutzungsberechtigen einen ordnungsgemäßen Zustand herstellen lassen. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. |
| (2) | Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. |
| (3) | Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. |
| (4) | Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, §29). |
| (5) | Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen und bereitgestellten Behältern abzulegen und zu entsorgen. |
§19 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
| (1) | Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zutreffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. |
| (2) | Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des §12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist beizufügen: |
| a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. |
| b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung. |
| (3) | Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§20 und 21 dieser Satzung entspricht. |
| (4) | Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 16 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§20 und 21 widerspricht (Ersatzvornahme, §29). |
| (5) | Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 3 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. |
§19a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art.3 des Übereinkommens Nr.182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl.2001 II S.1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art.9a Abs.2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§20 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
| (1) | Die Grabmale dürfen grundsätzlich folgende Ausmaße nicht überschreiten: |
| a) bei Kindergräbern: Höhe 0,80 m, Breite 0,50 m |
| b) bei Einzelgräbern: Höhe 1,00 m, Breite 0,60 m |
| c) bei Doppelgräbern: Höhe 1,20 m, Breite 1,20 m |
| d) bei Urnengräbern: Höhe 0,80 m, Breite 0,50 m |
| (2) | Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des §19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt. |
§21 Grabgestaltung
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
§22 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
| (1) | Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen |
| (2) | Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in §16 Abs.2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, §29). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. |
| (3) | Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. |
| (4) | Grabmale und bauliche Anlagen (§19 und §20) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Friedhofsverwaltung entfernt werden. |
| (5) | Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach §16 Abs.2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, §29). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. |
| (6) | Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde |
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IV.Bestattungsvorschriften
§23 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.
§24 Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
§25 Friedhofs- und Bestattungspersonal
Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für das Ausheben und Verfüllen des Grabes. Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
§26 Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt und geschlossen ist.
§27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
| (1) | Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes durch die Bestattungspflichtigen oder durch beauftragte Bestattungsunternehmen bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. |
| (2) | Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest. |
| (3) | An gesetzlichen Feiertragen, Samstagen und Sonntagen finden keine Bestattungen statt. |
| (4) | Bestattungen sollen zwischen 8.00 Uhr und 16.00 Uhr erfolgen |
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§28 Ruhefrist
Die Ruhefrist für Kindergräber wird auf 15 Jahre, für alle anderen Gräber auf 25 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten beträgt 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung. Entsprechendes gilt auch für Aschereste
V. Schlussbestimmungen
§29 Anordnungen und Ersatzvornahme
| (1) | Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. |
| (2) | Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist. |
§30 Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§31 Zuwiderhandlungen
Nach Art.24 Abs.2 Satz2 GO i. V. mit §17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:
| a)den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, |
| b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt, |
| c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§17 bis 22 nicht satzungsgemäß vornimmt, |
| d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet. |
§32 Inkrafttreten
| (1) | Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung für die Gemeinde Effeltrich vom 16.11.2015 außer Kraft. |
[1]Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.