Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes
erlässt die Gemeinde Effeltrich folgende Satzung:
| (1) | Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen (Friedhof Effeltrich) sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren für den Friedhof Effeltrich, Prellergasse, Effeltrich. | |
| (2) | Als Gebühren werden erhoben: | |
| a) | eine Grabnutzungsgebühr (§ 4) |
| b) | Bestattungsgebühren (§ 5) |
| c) | Sonstige Gebühren (§ 6) |
| (1) | Gebührenschuldner ist, | |
| a) | wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, |
| b) | wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, |
| c) | wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, |
| d) | wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. |
| (2) | Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. | |
| (3) | Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen. | |
| (1) | Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar | |
| a) | bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 der Friedhofs- und Bestattungssatzung, des Friedhofes Effeltrich (FS E) |
| b) | bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, |
| c) | bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau. |
| (2) | Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. | |
| (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen unmittelbar bei Anzeige des gebührenpflichtigen Tatbestands. | ||
| (4) | Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. | |
| (1) | Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für den Friedhof Effeltrich für | |
| a) | eine Einzelgrabstätte - — 52,05 € |
| b) | einer Doppelgrabstätte (Familiengrabstätte) - — 90,79 € |
| c) | eine Kindergrabstätte — 31,32 € |
| d) | eine Urnengrabstätte - — 23,16 € |
| e) | eine anonymen Urnengrabstätte — 23,16 € |
| (2) | Bei einer Verlängerung des Grabnutzungsrechtes wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 Buchst. c). | |
| (1) | Die Gebühr für das Öffnen und Schließen einer Grabstätte aus bindigen oder nichtbindigen Boden incl. aller Bodenklassen auf 1,80 Meter Grabsohlentiefe einschließlich aller Arbeiten beträgt | |
| a) | bei Kindergrabstätten — 250 € |
| b) | bei Einzelgrabstätten — 680 € |
| c) | bei Doppelgrabstätten (Familiengräber) — 680 € |
| d) | bei einer Urnengrabstätte, sowie bei Urnenbeisetzungen Grabstätten a, b u. c — 150 € |
| e) | bei einer Totgeburt — 100 € |
| (2) | Die Gebühr für eine zusätzliche Tieferlegung auf 2,40 Meter Grabsohlentiefe (zusätzlich zu Abs. 1) beträgt 120 €. | |
| (3) | Auf Wunsch können Kränze und Blumenschalen auf das Grab gelegt werden. Hierfür wird eine pauschale Gebühr von 30 € berechnet. | |
| (4) | Für Schalungen fällt eine Pauschale von 150 € an und für einen Abtransport der Erde werden 100 € fällig. | |
| (5) | Die Gebühr für die Ausgrabung, Umbettung von Leichen und Urnen entsprechend § 14 Friedhofssatzung, wird entsprechend der Kostenrechnung des beauftragen Unternehmers weiterverrechnet | |
| (6) | Die Arbeiten unter § 5 Abs. 1, 2, 3 und 4 werden von einem Unternehmer ausgeführt, die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Arbeiten unter Abs. 1, 2, 3 und 4 nicht enthalten und wird noch mit hinzugerechnet. | |
| (1) | Für die Umschreibung oder Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird eine Gebühr in Höhe von 20 € erhoben. |
| (2) | Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten zu dürfen, wird eine Gebühr in Höhe von 15 € erhoben. |
| (3) | Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen, wird eine Gebühr von 15 € erhoben. |
| (4) | Die Gebühr für die Zulassung von Bildhauern und Steinmetzen, auf dem Friedhof Arbeiten auszuführen, beträgt 15 €. |
| (5) | Die Gebühr für die Ausstellung einer Graburkunde beträgt 6 €. |
| (6) | Für schriftliche Auskünfte wird eine Gebühr von 15 € erhoben. |
| (7) | Die Gebühr für die Verlegung des Bestattungstermins beträgt 6 €. |
| (1) | Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13.02.2023 außer Kraft. |