Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Poxdorf folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
| (1) | Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. |
| (2) | Als Friedhofsgebühren werden erhoben: |
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| a) | Grabnutzungsgebühren (§ 4), |
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| b) | Bestattungsgebühren (§ 5), |
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| c) | sonstige Gebühren (§ 6). |
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§ 2 Gebührenpflichtiger
| (1) | Gebührenpflichtiger ist, |
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| a) | wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, |
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| b) | wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, |
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| c) | wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, |
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| d) | wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. |
| (2) | Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. |
| (3) | Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen. |
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§ 3 Entstehen und Fälligkeit
| (1) | Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar |
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| a) | bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofssatzung, |
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| b) | bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, |
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| c) | bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau. |
| (2) | Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. |
| (3) | Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. |
| (4) | Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. |
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§ 4 Grabnutzungsgebühr
| (1) | Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für |
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| a) | eine Einzelgrabstätte | 49,00 € |
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| b) | eine Doppelgrabstätte | 98,00 € |
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| c) | eine Kindergrabstätte | 19,00 € |
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| d) | eine Urnenerdgrabstätte | 69,00 € |
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| e) | eine Urnengrabstätte im anonymen Grabfeld | 69,00 € |
| (2) | Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 10 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c). |
| (3) | Für den pauschalierten Unterhalt im anonymen Urnenfeld wird ein jährlicher Pflegezuschlag in Höhe von 5,00 € erhoben. |
§ 5 Bestattungsgebühren
| (1) | Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt pro angefangenem Benutzungstag — 86,00 € |
| (2) | Die Gebühr für die Benutzung des Leichenkühlraumes beträgt pro angefangenem Benutzungstag zusätzlich zu Abs. 1 — 29,50 € |
| (3) | Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen des Grabes auf 1,80 Meter Grabsohlentiefe beträgt |
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| a) | bei einer Einzelgrabstätte — 680,00 € |
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| b) | bei einer Doppelgrabstätte — 680,00 € |
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| c) | bei einer Kindergrabstätte — 250,00 € |
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| d) | bei einer Urnenerdgrabstätte — 150,00 € |
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| e) | bei einer Totgeburt — 100,00 € |
| (4) | Die Gebühr für eine zusätzliche Tieferlegen auf 2,40 Meter Grabsohlentiefe beträgt zusätzlich zu Abs. 3 — 120,00 € |
| (5) | Die Gebühr für die Ausgrabung, Umbettung von Leichen und Urnen entsprechend § 29 Friedhofssatzung, wird entsprechend der Kostenrechnung des beauftragen Unternehmers weiterverrechnet. |
| (6) | Auf Wunsch können Kränze und Blumenschalen auf das Grab gelegt werden.Die pauschale Gebühr beträgt — 30,00 € |
| (7) | Abtransport der Erde — 100,00 € |
| (8) | Die Arbeiten unter § 5 Abs. 3,4,5,6 und 7 werden von einem Unternehmer ausgeführt, die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Arbeiten unter § 5 Abs. 3, 4, 5, 6 und 7 nicht enthalten und wird noch mit hinzugerechnet. |
§ 6 Sonstige Gebühren
| (1) | Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 14 Friedhofssatzung wird eine Gebühr von 23,90 € erhoben. |
| (2) | Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 47,80 € erhoben. |
| (3) | Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen, wird eine Gebühr von 47,80 € erhoben. |
| (4) | Die Gebühr für die Zulassung von Bildhauern und Steinmetzen auf dem Friedhof Arbeiten auszuführen beträgt 47,80 € |
| (5) | Die Gebühr für die Ausstellung einer Graburkunde beträgt 23,90 € |
| (6) | Für schriftliche Auskünfte wird eine Gebühr von 23,90 € erhoben. |
| (7) | Für die Reinigung des Leichenkühlhauses verursacht durch undichte Särge 100,00 € |
§ 7 Inkrafttreten
| (1) | Diese Satzung tritt am 01.04.2023 in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 24.10.2022 außer Kraft. |