Vollzug der Wassergesetze und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Genehmigungsverfahren gemäß § 68 WHG für den Gewässerausbau Bachverlegung im Rahmen eines Neubaus eines Einfamilienhauses auf Flur-Nr. 61/52, Gemarkung Gaiganz, Gemeinde Effeltrich durch Frau Ann-Kathrin Meister und Herrn Stefan Loos, Nordhang 2, 91301 Forchheim
Frau Ann-Kathrin Meister und Herr Stefan Loos beantragten mit Einreichung der Genehmigungsplanung vom Januar 2024 die wasserrechtliche Genehmigung für die
o. g. Maßnahme.
Für den geplanten Gewässerausbau ist gemäß Ziffer 13.18.1 der Anlage 1 des UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles vorgeschrieben.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens war nach § 7 Abs. 1 UVPG auf Grund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG genannten Kriterien festzustellen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Ebenso war zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungs-maßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden (Anlage 2 UVPG) oder inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden. Im vorliegenden Fall wäre dann eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Die Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, weil mit der beabsichtigten Umgestaltungsmaßnahme aufgrund der Kleinräumigkeit keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die genannten Prüfkriterien ersichtlich sind. Dieser Einschätzung haben sich die Fachbehörden in ihren Stellungnahmen angeschlossen.
Im Zuge der Errichtung eines Einfamilienhauses mit Nebengebäude (Garage) auf der Flur-Nr. 61/62 der Gemarkung Gaiganz, soll der dort angrenzende Waillenbach auf einer Strecke von etwa 10 m verlegt werden.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist durch das Ausbauvorhaben mit keinen erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt durch den Eingriff zu rechnen. Die Ziele des Boden- und Grundwasserschutzes werden nicht nachteilig berührt. Die Umgestaltungsmaßnahme stellt aufrund der Kleinräumigkeit einen begrenzten Eingriff in den Gewässerhaushalt dar. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist ebenfalls nicht mit erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter Wasser, Boden, Natur und Landschaft zu rechnen.
Nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung kommt das Landratsamt Forchheim als zuständige Genehmigungsbehörde ebenfalls zum Ergebnis, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen vom geplanten Eingriff aufgrund der Kleinräumigkeit in den Gewässerhaushalt zu erwarten sind. Zwar werden Umweltauswirkungen von der geplanten Maßnahme ausgehen, diese werden jedoch durch entsprechende Auflagen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bleiben. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist deshalb nicht durchzuführen.
Die Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gegeben.
Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.