Aufhebung der Einbeziehungssatzung „östliche Bergstraße“ - Inkrafttreten § 10 BauGB
Der Gemeinderat Effeltrich hat am 30.01.2023 die Aufhebung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Aufhebungssatzung B-Plan östliche Bergstraße“ für seinen kompletten Geltungsbereich als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Aufhebung des Bebauungsplanes in Kraft.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes wird das Gebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB als im „Zusammenhang bebauter Ortsteile“ beurteilt, dessen Art und Nutzung einem Allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO entspricht. Künftige Bauvorhaben und Nutzungsänderungen müssen sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.
Die Aufhebungssatzung wird mit Planbeschrieb und Begründung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an, zu jedermanns Einsicht im Rathaus der Gemeinde Effeltrich, Forchheimer Straße 1, 91090 Effeltrich, während der Dienststunden bereitgehalten. Die entsprechenden Unterlagen sind auch auf der Homepage der Gemeinde Effeltrich unter https://effeltrich.de/rathaus-buerger/bekanntmachungen einsehbar.
Hinweis gemäß § 44 BauGB:
Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen.
Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hinweis gemäß § 215 BauGB:
Unbeachtlich werden
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauBG beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | nach § 214 Abs. 6 Satz 3 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der vorstehenden Bebauungsplanaufhebung schriftlich gegenüber der Gemeinde Effeltrich unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.