Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG
Der Antragsteller, Baumschule Schmidtlein, beantragte mit Antrags- und Planunterlagen vom 08.10.2025 die wasserrechtliche Erlaubnis für das o. g. Vorhaben.
Das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser stellt eine Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG dar, die nach § 8 Abs. 1 WHG einer wasserrechtlichen Gestattung bedarf.
Für die Erteilung dieser Erlaubnis ist eine Prüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderlich. Das Entnehmen von Grundwasser mit einem jährlichen Gesamtvolumen von insgesamt 12.000 m³ fällt unter Nr. 13.3.3 der Anlage 1 zum UVPG. Für solche Vorhaben ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorgesehen, welche gem. § 7 Abs. 2 UVPG als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchzuführen ist.
Im vorliegenden Falle liegen keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien vor. Das Landratsamt Forchheim sieht in diesem Fall daher nicht die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gegeben.
Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.