Die Gemeinde Effeltrich erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – GO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S.796, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2025 (GVBl S. 637), für die Einrichtung „Mittagsbetreuung an der Grundschule Effeltrich“ folgende
Die Gemeinde Effeltrich ist Trägerin der Einrichtung Mittagsbetreuung an der Grundschule Effeltrich – nachfolgend „Mittagsbetreuung“ genannt. Sie wird von ihr als öffentliche Einrichtung der Gemeinde im Sinne des Art. 21 GO auf öffentlich-rechtlicher Grundlage betrieben.
1) Die Mittagsbetreuung ist grundsätzlich eine Einrichtung für Schulkinder der 1. bis 4. Klassen der Grundschule Effeltrich. Zu diesem Zweck wird ausreichendes Personal mit pädagogischen Kenntnissen zur Verfügung gestellt. Die Betreuungskapazität wird entsprechend der Verfügbarkeit von Personal und Räumlichkeiten rechtzeitig vor Beginn des nächsten Schuljahres festgelegt.
2) Die Verwaltungs- und Kassengeschäfte der Mittagsbetreuung obliegen der Gemeindeverwaltung.
3) Für den organisatorischen Betrieb sind die jeweiligen Betreuerinnen der Mittagsbetreuung eigenverantwortlich.
1) Die Mittagsbetreuung gewährleistet eine verlässliche Betreuung der Kinder nach dem stundenplanmäßigen Unterrichtsende.
2) Angeboten werden Kurzzeitgruppen bis 14:00 Uhr (Mittagsbetreuung) sowie Langzeitgruppen (verlängerte Mittagsbetreuung) bis 16:00 Uhr.
3) Den zu betreuenden Schülerinnen und Schülern soll dabei Gelegenheit geboten werden, sich zu entspannen, allein oder mit anderen zu spielen, kreativ zu sein und soziales Verhalten zu üben, sowie in Kurzzeitgruppen freiwillig und selbstständig die Hausaufgaben zu erledigen. Eine verlässliche Hausaufgabenbetreuung findet nur für Langzeitgruppen statt.
4) Aufgenommen werden grundsätzlich nur Kinder der Grundschule Effeltrich. Ausnahmen können in Einzelfällen zugelassen werden, hierüber entscheidet der Träger im Benehmen mit Schulleiter und Betreuungsperson. Die Höchstzahl der aufzunehmenden Schulkinder wird von der Gemeinde Effeltrich bestimmt. Da die Durchführung der „Mittagsbetreuung“ an die staatliche Förderung geknüpft ist, wird das Weiterbestehen überprüft, wenn die von den Förderstellen vorgegebene Mindestteilnehmerzahl unterschritten wird und deshalb eine Förderung entfallen würde.
Die Gebühren (Elternbeiträge) werden in einer gesonderten Gebührensatzung geregelt.
1) Die Mittagsbetreuung findet von Montag bis einschließlich Freitag bis 14.00 Uhr nach dem stundenplanmäßigen Unterrichtsende statt.
2) Die verlängerte Mittagsbetreuung findet von Montag bis einschließlich Freitag bis 16.00 Uhr nach dem stundenplanmäßigen Unterrichtsende statt.
3) Um eine regelmäßige Bildung und Betreuung der Kinder in der Einrichtung sicherzustellen wird eine Mindestbuchungszeit von zwei Tagen festgelegt.
4) Die Mittagsbetreuung und die verlängerte Mittagsbetreuung wird nur während des allgemeinen Schulbetriebes ausgeübt.
5) Während der Ferienzeit oder an Feiertagen bleibt die Einrichtung grundsätzlich geschlossen. Eine Ferienbetreuung findet über den Deutschen Kinderschutzbund Kreisverband Forchheim e.V. statt.
Schulkinder, die trotz wiederholter Ermahnung durch ungehöriges Betragen die Einrichtung ernsthaft stören, können von der Leitung vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Von der Mittagsbetreuung können Schulkinder zudem ausgeschlossen werden, wenn die Personenberechtigten ihren Zahlungsverpflichtungen nach der entsprechenden Gebührensatzung trotz Mahnung innerhalb der Mahnfrist nicht nachkommen.
Diese Satzung tritt zum 01. September 2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 10.05.2022 außer Kraft.