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Mitteilungsblatt für den Markt Egloffstein
Ausgabe 20/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Feststellung und Bekanntmachung UVP

Landratsamt Forchheim

-Dienststelle Ebermannstadt-

Fachbereich Wasserrecht

Az.: 42-6456-109/23

Vollzug der Wassergesetze und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG);

Genehmigungsverfahren gemäß § 68 WHG für den Gewässerausbau in Form einer temporären Bachverrohrung an den RÜB 11 und 12 in Egloffstein durch den Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Trubachtal

Bekanntmachung

gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG

Der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Trubachtal beantragte mit Einreichung der Genehmigungsplanung vom Juli 2023 die wasserrechtliche Genehmigung für die o. g. Maßnahme.

Für den geplanten Gewässerausbau ist gemäß Ziffer 13.18.1 der Anlage 1 des UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles vorgeschrieben.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens war nach § 7 Abs. 1 UVPG auf Grund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG genannten Kriterien festzustellen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Ebenso war zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden (Anlage 2 UVPG) oder inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden. Im vorliegenden Fall wäre dann eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Die Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, weil mit der beabsichtigten Maßnahme keine erheblichen nachteiligen und dauerhaften Auswirkungen auf die genannten Prüfkriterien ersichtlich sind. Dieser Einschätzung haben sich die Fachbehörden in ihren Stellungnahmen angeschlossen.

Der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Trubachtal plant zum Zweck der Sanierung des RÜB 11 und des RÜB 12 eine Bauzufahrt über die Trubach, einem Gewässer II. Ordnung. Hierzu sollen zwischen den Flur.-Nrn. 745 und 747, Gemarkung. Egloffstein, bei etwa Fluss-km 11+850 zwei Rohre DN 800 in das Gewässerbett gelegt und überschüttet sowie mit Stahlplatten abgedeckt werden. Ein Überschwemmungsgebiet ist vorläufig gesichert.

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist durch das Ausbauvorhaben mit keinen erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt durch den Eingriff in das Gewässersystem zu rechnen. Die Ziele der Gewässerentwicklung werden nicht nachteilig berührt. Die Bauausführung stellt nur vorübergehend einen Eingriff in den Naturhaushalt dar, welcher nach Fertigstellung der Maßnahme jedoch zu keiner Verschlechterung des Naturhaushaltes führt, da die vorübergehenden Eingriffe wieder restlos zu beseitigen sind. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist ebenfalls nicht mit erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter Wasser, Boden, Natur und Landschaft zu rechnen. Erhebliche Beeinträchtigungen von unter Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege fallenden Schutzgütern sind nicht zu erwarten. Von einer Verträglichkeitsabschätzung kann wegen der temporären und geringen Flächeninanspruchnahme der Verrohrung abgesehen werden.

Nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung kommt das Landratsamt Forchheim als zuständige Genehmigungsbehörde ebenfalls zum Ergebnis, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen vom geplanten Eingriff in das Gewässersystem zu erwarten sind. Zwar werden Umweltauswirkungen von der geplanten Maßnahme ausgehen, diese werden jedoch durch entsprechende Auflagen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bleiben. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist deshalb nicht durchzuführen.

Die Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gegeben.

Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.

Ebermannstadt, 20.09.2023
Köse-Andre
Regierungsrätin