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Mitteilungsblatt für den Markt Egloffstein
Ausgabe 21/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Hinweis auf Widerspruchsrecht

Folgende regelmäßige Übermittlungen sind im Bundesmeldegesetz (BMG) verankert, bei denen ein Widerspruchsrecht besteht:

- Bundesamt für Wehrverwaltung

- § 36 BMG i. V. m. § 58c Abs. 1 Soldatengesetz

Zum 1. Juli 2011 ist die allgemeine Wehrpflicht, soweit kein Spannungs- oder Verteidigungsfall vorliegt, ausgesetzt und in einen freiwilligen Wehrdienst übergeleitet worden. Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können sich nach § 54 des Wehrpflichtgesetzes verpflichten, freiwilligen Wehrdienst

zu leisten. Damit das Bundesamt für Wehrverwaltung die Möglichkeit hat darüber zu informieren, werden jährlich zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, übermittelt:

1.

Familienname,

2.

Vornamen,

3.

Gegenwärtige Anschrift.

- Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

- § 42 BMG

Es dürfen regelmäßig unter bestimmten Voraussetzungen Daten zu Personen, welche dieser öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder zu Personen, deren Ehepartner dieser angehört, übermittelt werden. Der Datenumfang ist konkret geregelt, gerne können Sie die Rechtsvorschrift bei uns einsehen.

- Parteien und Wählergruppen

- § 50 Abs. 1 und 5 BMG

In Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen dürfen bis zu sechs Monate vor der Wahl oder Abstimmung unter bestimmten Voraussetzungen folgende Daten zu Gruppen von Wahlberechtigten an Parteien und Wählergruppen zur Wahlwerbung übermittelt werden:

1.

Familienname,

2.

Vornamen,

3.

Doktorgrad,

4.

Derzeitige Anschriften,

5.

Ggf. die Tatsache des Versterbens.

- Mandatsträger, Presse und Rundfunk

- § 50 Abs. 2 und 5 BMG

Auf Verlangen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen folgende Daten von Jubilaren übermittelt werden:

1.

Familienname,

2.

Vornamen,

3.

Doktorgrad,

4.

Anschrift,

5.

Datum und Art des Jubiläums.

- Adressbuchverlage

- § 50 Abs. 3 und 5 BMG

Es dürfen unter bestimmten Voraussetzungen zur Herausgabe von Adressbüchern folgende Daten zu volljährigen Einwohnern übermittelt werden:

1.

Familienname,

2.

Vornamen,

3.

Doktorgrad,

4.

Derzeitige Anschriften.

Sollten Übermittlungen an bestimmte oder alle Empfänger nicht gewünscht sein, können Sie in unserem Bürgerbüro eine Übermittlungssperre ins Melderegister eintragen lassen. Diese kann formlos erfolgen. Ist kein Widerspruch eingetragen, werden die Daten übermittelt.