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Mitteilungsblatt für den Markt Egloffstein
Ausgabe 24/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Marktgemeinderatssitzung vom 05.11.

Der Marktgemeinderat hat sich in seiner Sitzung mit einer Reihe von Finanzthemen auseinandergesetzt:

Grundsteuerreform

Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Berechnungsgrundlagen der Grundsteuer, die Einheitswerte, als verfassungswidrig eingestuft. Bemängelt wurde vor allem, dass die Werte veraltet sind und deshalb die einzelnen Grundsteuerzahlerinnen und -zahler ungleich behandelt werden. Bis einschließlich 2024 berechnet sich die Grundsteuer noch nach den Einheitswerten, ab 2025 berechnet sie sich dann nach den neuen Berechnungsgrundlagen, den Äquivalenzbeträgen oder den Grundsteuerwerten. Für Grundstücke wird in Bayern entgegen den Regelungen in den meisten anderen Bundesländern ein wertunabhängiges Flächenmodell umgesetzt. Alle Grundstückseigentümer Bayerns mussten daher eine Grundsteuererklärung abgeben. Die ursprünglich vom Staat gesetzte Frist wurde mehrmals verlängert.

Zwischenzeitlich dürften die meisten Grundstückseigentümer vom Finanzamt einen Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge (bei Grdst. B) bzw. über den Grundsteuerwert (bei Grdst. A) sowie über den Grundsteuermessbetrag erhalten haben.

Der Grundsteuermessbetrag wird mit dem individuellen Hebesatz der jeweiligen Kommune multipliziert. Dies ergibt dann den zu zahlenden Grundsteuerbetrag der Grundstückseigentümer an die Gemeinde.

Bundesweit gesehen haben die Kommunen im Freistaat Bayern seit Jahren die niedrigsten Hebesätze. Der Durchschnittshebesatz liegt in Bayern bisher bei 352 %, in Nordrhein-Westfalen liegt er bei 565 % und in Berlin bei 810%. Einige Kommunen in NRW waren auch bisher schon gezwungen, einen Hebesatz von über 800 % festzusetzen.

Der durchschnittliche Hebesatz im Landkreis Forchheim lag im Jahre 2023 bei 397 % (Kirchehrenbach: 300 % / Eggolsheim 500 %). Der Hebesatz im Markt Egloffstein beträgt seit 2008 unverändert 450 %. Das Aufkommen beträgt rund 238.000 € pro Jahr.

In den 16 Jahren seit der letzten Änderung des Hebesatzes haben sich folgende Entwicklungen ergeben:

Der Verbraucherpreisindex als zentraler Indikator zur Beurteilung der Geldwertentwicklung lag unter Bezug auf das statistische Berechnungsjahr 2020 im Jahre 2008 bei 86,9 % und zum Ende des zweiten Quartals 2024 bei 119,2 % (Ende 2023 bei 116,7 %). Dies entspricht einer Veränderung von 32,3 %.

Der Baupreisindex (hier liegt das statistische Bezugsjahr im Jahre 2010) lag zum Jahreswechsel 2008 / 2009 bei 98,9 % zum Basisjahr 2010 und liegt zum Ende des 3. Quartals 2024 bei 184,4 % für Wohngebäude und bei 188,8 % für Bürogebäude. Dies entspricht einer Steigerung von 85,5 % bzw. 89,9 % seit der letzten Veränderung des Grundsteuerhebesatzes.

Der Tarifindex für Beschäftigte im öffentlichen Dienst (Basisjahr 2020 = 100) lag in Bezug zum Basisjahr im Jahre 2008 bei 75,2 % und liegt aktuell im Jahre 2024 bei 115,1 %. Die Kommunen haben als Arbeitgeber rein durch Tarifsteigerungen (ohne Stellungmehrungen durch zusätzliche Aufgaben) einen Personalkostenmehraufwand von 39,9 % verkraften müssen.

Der Bürgermeister fasste in der Sitzung zusammen: „Wir müssen mit Ausgaben des Jahres 2024 zurechtkommen, generieren jedoch die Grundsteuereinnahmen des Jahres 2008“.

Im Gegensatz zur Verfahrensweise im Freistaat Bayern wenden die meisten anderen Bundesländer ein sog. „Wertsteigerungsmodell“ an. Dadurch werden bevorzugte Lagen zukünftig höher besteuert als Grundstücke in „benachteiligten Gebieten“. Würde man die Wertsteige-rungen der Grundstücke in unserer Gemeinde nach der Bodenrichtwertsammlung gem. Gutachterausschussverordnung als Hilfskonstrukt herbeiziehen, ergibt sich eine durchschnittliche Wertsteigerung der Grundstücke von 147,5 % seit 2008. Insoweit erscheint die Aussage der Gesetzgeber auf Bundes- und Landesebene, die Grundsteuerreform solle für die steuerpflichtigen Grundstückseigentümer aufkommensneutral ablaufen, doch sehr gewagt. Zum einen greift diese Aussage stark ins verfassungsmäßig geschützte Selbstverwaltungsrecht der Kommunen ein, zum anderen verkennt sie auch zum Teil die Realitäten.

Zum Zeitpunkt der Sitzung hatte das Finanzamt Forchheim knapp 90 % der Datensätze, generiert aus den Grundsteuererklärungen der Eigentümer, an den Markt Egloffstein übermittelt. Hierin enthalten ist allerdings eine Vielzahl an Datensätzen, die manuell überprüft werden müssen. Es wird definitiv noch zu Abweichungen der Messbeträge nach oben oder unten kommen. Derzeit geht das Finanzamt von einer Summe der Messbeträge von 97.523 € aus. Würde der Markt Egloffstein bei seinem bisherigen Hebesatz bleiben, würde das Grundsteueraufkommen somit auf rund 439.000 € pro Jahr wachsen.

Aufgrund der Unsicherheiten von Hochrechnungen bzw. Prognosen und der erwarteten Korrekturen von Messbescheiden durch das Finanzamt wird es definitiv noch zu Veränderungen bei den Einnahmen aus der Grundsteuer kommen. Durch die permanente Arbeitsüberlastung der Finanzämter und der Bearbeitungsdauer von Widersprüchen bzw. Messwertkorrekturen, wird eine verlässliche Berechnung erst in ca. 1 – 1,5 Jahren erwartet.

Im Gegenzug hierzu muss die wirtschaftliche Situation des Marktes Egloffstein betrachtet werden: Der Markt Egloffstein steht bei den Pro-Kopf-Einnahmen aus Gewerbe- und Grundsteuer, aus der Einkommensteuerbeteiligung und dem Gemeindeanteil der Umsatzsteuer auf Platz 29 der 29 kreisangehörigen Kommunen. Im Vorjahr lag der Markt Egloffstein auf Platz 23. Andersrum ausgedrückt, haben die Bürger und Unternehmen unserer Gemeinde die geringsten Einkommen bzw. Gewinne und zahlen daher am wenigsten Steuern im ganzen Landkreis.

Die Rechtsaufsicht des Marktes Egloffstein hat im Zuge der Genehmigung des Haushalts deutliche Einnahmensteigerungen im Verwaltungshaushalt gefordert. Explizit wurde eine zeitnahe Vorlage einer Hebesatzsatzung gefordert.

Des Weiteren schreibt eine ordnungsgemäße Haushaltsplanung eine Anpassung der Einnahmen an die Ausgaben vor. Der Markt Egloffstein ist somit gehalten, auch über die Grundsteuer mehr Einnahmen zu generieren.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass aufgrund der enormen Aufgaben, die der Markt Egloffstein derzeit und in den nächsten Jahren bewältigen muss, aufgrund einer nicht unerheblichen Kostensteigerung über Inflationsraten, Baupreis- und Personalkostensteigerungen seit der letzten Änderung der Hebesätze, eine Anpassung nach oben auch ohne die nun anstehende Grundsteuerreform dringend geboten wäre.

Nach einer ausführlichen Diskussion und Erörterung im Haupt- und Finanzausschuss mit Beschlussempfehlung hat der Marktgemeinderat den Hebesatz für die Grundsteuern A + B ab dem 01.01.2025 auf 325 % festgesetzt. Dadurch werden zum momentanen Stand jährliche Mehreinnahmen von rund 78.000 € generiert bzw. auf den einzelnen Bürger herabgebrochen, bedeutet dies ein Mehrbelastung von 3,10 € pro Monat und Bürger.

Gewerbesteuer

Im Gegensatz zur Grundsteuer ist die Gewerbesteuer konjunkturell großen Schwankungen unterworfen und das Gewerbesteueraufkommen lässt sich nicht verlässlich kalkulieren. In den letzten 15 Jahren schwankten die Einnahmen aus der Gewerbesteuer zwischen 86.000 € und 499.000 € pro Jahr. Besonders gering fielen die Gewerbesteuereinnahmen in den Jahren 1998 und 2001 aus. Trotz des damals gültigen Hebesatzes von 330 % konnten jeweils nur rund 33.000 € eingenommen werden. Das hinsichtlich der Gewerbesteuer bisher beste Jahr konnte der Markt Egloffstein 2017 mit knapp 499.000 € verbuchen.

Für das Jahr 2024 kalkuliert der Markt Egloffstein mit Einnahmen aus der Gewerbesteuer bei einem Hebesatz von 380 % in einer Höhe von 400.000 €. Im Gegensatz zu anderen Kommunen im Landkreis Forchheim spielen die Einnahmen aus der Gewerbesteuer im Markt Egloffstein nur eine untergeordnete Rolle. So nimmt z. B. die Gemeinde Weißenohe als einwohnerschwächste Kommune mit ca. 1.000 Einwohnern pro Jahr rund 1 Mio € an Gewerbesteuer ein. Die Forderung an die Stadt Forchheim, Gewerbesteuerrückerstattungen in Höhe von ca. 15 Mio. € zu leisten, sei hier nur am Rande erwähnt. Gleichwohl ist im Jahre 2024 im Markt Egloffstein ein potenter Gewerbesteuerzahler weggefallen. Dies wird sich in den Folgejahren durchaus bemerkbar machen.

Die kalkulierte Summe 400.000 € war auch Grundlage bei der Unterredung mit der Kommunalaufsicht im Sommer diesen Jahres hinsichtlich der Genehmigung des Haushalts. Bei diesem Gespräch wurde ein zukünftiger Hebesatz von 400 % angesprochen.

Eine Anpassung des Hebesatzes auf 400 % bedeutet für die Gewerbesteuerzahler eine Mehrbelastung von 5,2 %. Verdeutlicht werden kann dies an einem fiktiven Musterbeispiel:

Ein Einzelunternehmen erzielt nach Addieren der Hinzurechnungsbeträge und Abzug der Kürzungsbeträge einen Jahresgewinn von 100.000 €. Für die Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages wird der Gewerbesteuerfreibetrag von derzeit 24.500 € abgezogen. Der daraus ermittelte Betrag in unserem Beispiel von 75.500 € wird mit dem bundeweit einheitlichen Steuersatz von 3,5 % besteuert. Dies ergibt im Beispiel einen Steuermessbetrag von 2.642,50 €. Dieser Messbetrag wiederum wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Bisher zahlte dieses Unternehmen 10.041,50 € Gewerbesteuer. Bei einer Anhebung des Hebesatzes auf 390 % würde dieses Unternehmen zukünftig 10.305,75 € (= +2,6 %) und bei einer Anhebung des Hebesatzes auf 400 % käme eine Steuerlast von 10.570 € (= +5,2 %) zustande.

Bestimmte Berufsgruppen wie z. B. Ärzte, Land- und Forstwirte oder freiberuflich Tätige sind von der Gewerbesteuer befreit.

In Anbetracht der kostenintensiven Aufgaben, die der Markt Egloffstein in unmittelbarer Zukunft zu bewältigen hat und der Tatsache, dass der bisherige Hebesatz bereits seit dem Jahre 2013 unverändert ist, erscheint eine Anpassung auf 400 % ab dem Haushaltsjahr 2025 gerechtfertigt.

Auch hier folgt der Marktgemeinderat der Beschlussempfehlung des Haupt- und Finanzausschusses und setzte den Hebesatz für die Gewerbesteuer auf 400 % fest.

Die dazugehörende „Hebesatzsatzung“ finden Sie als amtliche Bekanntmachung in diesem Mitteilungsblatt.

Hundesteuersatzung

Die Gemeinden erheben eine Steuer für das Halten von Hunden. Die Hundesteuer gehört trotz ihres geringen Aufkommens zu den meist diskutierten Abgaben unter den Bürgern.

Die Einnahmen der Kommunen aus der Hundesteuer sind zweckungebunden und werden zur allgemeinen Haushaltsfinanzierung verwendet. Die Annahme, mit den Einnahmen müssen zwangsweise der Mehraufwand beim Reinigen von kommunalen Flächen oder z. B. das Aufstellen von Hundekotbeutelspendern finanziert werden, ist ein weit verbreiteter Irrglaube.

Die Hundesteuer verfolgt vielmehr in erster Linie „ordnungspolitische“ Ziele, um z. B. die Anzahl von Hunden in einer Gemeinde in einer überschaubaren Anzahl zu halten und falls es doch mehr Hunde werden, daraus zumindest eine Abgabe zu generieren. Aus diesem Grund gibt es bei der Hundesteuer auch einige Ausnahmetatbestände. So sind z. B. einige Haltungsformen von der Hundesteuer befreit (z. B. Rettungshunde, Blindenhunde, Hunde zur Bewachung von Herden), andere Haltungsformen wiederum sind zumindest ermäßigt (z. B. Wachhunde auf Einöden oder geprüfte Jagdhunde), das Halten von Kampfhunden hingegen generiert aus ordnungspolitischen Zielen heraus den 20fachen Steuersatz.

Die letzte Anpassung des Steuersatzes Im Markt Egloffstein erfolgte im Jahre 2006 (!). Seit also 18 Jahren beträgt die Steuer für den ersten Hund 45,- €/Jahr und für die weiteren Hunde eines Hausstandes 75,- €/Jahr. Das Aufkommen an der Hundesteuer beläuft sich für die gesamte Gemeinde auf rund 10.000 € pro Jahr.

Auch die Höhe der Hundesteuer war Thema der Unterredung mit der Rechtsaufsicht im Zusammenhang mit der finanziellen Leistungsfähigkeit des Marktes Egloffstein. Vorstellbar wäre eine Aufkommenssteigerung um 3.000 € bzw. 30 %.

Dies würde zu folgenden Steuersätzen führen:

  1. Hund: 45,- € + 30 % = 58,50 € (Vorschlag 60,- €)
  2. Hund: 70,- € + 30 % = 91,00 € (Vorschlag 90,- €)

Der Markt Egloffstein liegt damit in etwa im Durchschnitt der Kommunen im Landkreis Forchheim. Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung vom 22.10.2024 eine Anhebung der Steuersätze in § 5 der Satzung auf 60,- € für den ersten Hund und 90,- € für jeden weiteren Hund eines Hausstandes empfohlen.

Unsere Satzung zur Erhebung einer Hundesteuer datiert aus dem Jahre 1980. In den letzten 45 Jahren hat sich die Rechtsprechung natürlich weiterentwickelt. Es bietet sich daher an, nicht nur eine Änderungssatzung hinsichtlich der Steuersätze zu verabschieden, sondern die gesamte Satzung gem. der Mustersatzung der kommunalen Spitzenverbände und des Bayerischen Innenministeriums neu zu fassen. Über MGR Manuel Vogel wurde eine Anfrage an das Gremium herangetragen, ob nicht auch das Halten von Rettungshunden während ihrer Ausbildung von der Steuer befreit werden kann und nicht erst nach der erfolgreich abgelegten Prüfung des Hundes. Das Gremium ist sich des gesellschaftlichen Wertes von ehrenamtlich tätigen Rettungshundeführern durchaus bewusst, war sich jedoch auch einig, keinen Präzedenzfall schaffen zu wollen und an der bayernweit gültigen Formulierung der Mustersatzung festzuhalten.

Den kompletten Satzungstext finden Sie ebenfalls als amtliche Bekanntmachung in diesem Mitteilungsblatt.

Der Landkreis Forchheim plant den Ausbau der Kreisstraße FO 21 zwischen dem Sportplatz Bieberbach und Wichsenstein. Im Ausbaubereich liegt die Einmündung der Gemeindeverbindungsstraße Richtung Heide. Im Rahmen des frühzeitigen Anhörungsverfahrens wurde der Markt Egloffstein als Straßenbaulastträger der GVS beteiligt und hat eine Stellungnahme hierzu abgegeben (Beschluss 08/2024 vom 16.01.2024). Mit Schreiben vom 08.02.2024 hat das Landratsamt auf die Stellungnahme des Marktes Egloffstein geantwortet und auf die gesetzlichen Regelungen der Kostenteilung gem. Bayerischem Straßen- und Wegegesetz sowie auf die technischen Regeln gem. den Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAL) hingewiesen. Die FO 21 wird seitens des Landratsamtes in diesem Bereich in die Straßenkategorie IV („Entwurfsklasse 4“) eingestuft. Es ist die schwächste Einstufung für Landstraßen (sog. „Nahbereichsstraße“ mit nur nahräumiger Verbindungsfunktion und sehr geringer Verbindungsbedeutung).

Ebenso wie die Straßen klassifiziert sind, gibt es auch für die jeweiligen Abbiegesituationen genormte Ausbaurichtlinien. Im vorliegenden Fall kann zwischen dem sog. „Linksabbiegetyp 3“ und „Linksabbiegetyp 4“ gewählt werden. Das Landratsamt hat den kostengünstigeren Linksabbiegetyp 4 gewählt.

Nach Bayerischem Straßen- und Wegegesetz werden die anfallenden kreuzungsbedingten Kosten im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der beteiligten Straßenäste aufgeteilt. Dies ergibt einen Kostenteilungsschlüssel von 68,75 % für den Landkreis und 31,25 % für den Markt Egloffstein. Die Gesamtbaumaßnahme wird nach Kostenschätzung ca. 1,7 Mio. € kosten. Auf den Einmündungsbereich entfallen unter Zugrundelegung der o. g. Ausbauklassen rund 217.000 €. Somit kommen auf den Markt Egloffstein Kosten in Höhe von 67.000 € zum Tragen. Diese Kosten wiederum werden voraussichtlich vom Freistaat Bayern gefördert, so dass sich der aus dem Gemeindehaushalt zu finanzierende Anteil um die Förderung verringern wird. Nach längerer Diskussion, u. a. über den Verlauf der Verkehrsströme an besagter Einmündung ermächtigte der Marktgemeinderat den Bürgermeister, die entsprechende Vereinbarung mit dem Landkreis zu unterzeichnen. Es soll nochmals darauf hingewirkt werden, im Zuge des Ausbaus die Vorfahrtsregelung an der Einmündung abzuändern, da der Hauptverkehrsstrom aus Richtung Bieberbach kommend die Kreisstraße verlässt und weiter über die GVS Richtung Heide / Morschreuth verläuft.

Folgende Beschlüsse aus nichtöffentlichen Sitzungen konnten öffentlich bekanntgegeben werden:

•Kündigung der Gruppenmitgliedschaft Fränkische Schweiz in der Burgenstraße e. V. nachdem sich die Mitgliedsbeiträge und Umlagen mittlerweile mehr als verdreifacht haben und der touristische Mehrwert einer Mitgliedschaft nicht erkannt werden kann.

(Anmerkung hierzu: Inhaltsgleiche Entscheidungen wurden mittlerweile auch in Ebermannstadt, Wiesenttal, Gößweinstein, Heiligenstadt, Waischenfeld und Aufseß getroffen)

•Ersatzbeschaffung für den bei der FFW Affalterthal stationierten MTW, unter der Maßgabe, dass die Ausgaben des Marktes Egloffstein den Haushaltsansatz von 50.000 € nicht übersteigen und der nach Abzug der Förderung verbleibende Rest vom Feuerwehrverein finanziert wird.

Unter dem obligatorischen Punkt „Sonstiges, Anfragen, Bekanntgaben“ konnte der Bürgermeister berichten, dass die Ersatzbeschaffung des Mannschaftstransportwagens für die FFw Affalterthal unter den eben genannten Maßgaben gelungen ist. Die offizielle Übergabe und Indienststellung soll im Rahmen der diesjährigen „Adventsfenster“ am 22.12. am Feuerwehrhaus Affalterthal erfolgen.

Für einen Teilbereich der Freibadsanierung wurde der sog. „vorzeitige Maßnahmenbeginn“ genehmigt. Nachdem nach wie vor der formell erforderliche Förderbescheid seitens des Bundes nicht ausgestellt ist, wurde hilfsweise ein Antrag auf Freigabe des vorzeitigen Maßnahmenbeginns für die ersten Baumaßnahmen gestellt, um den Baubeginn noch in diesem Jahr vollziehen zu können. Diesem Antrag wurde mit Schreiben vom 22.10.2024 stattgegeben. Allerdings wurde in diesem Bescheid auch deutlich darauf hingewiesen, dass der Baubeginn auf eigenes Risiko des Marktes Egloffstein erfolgt, daraus kein Rechtsanspruch auf den endgültigen Änderungsbescheid abgeleitet werden kann und dass bei Widerruf der Zuwendung die dadurch entstandenen Kosten nicht gefördert werden und alleine vom Maßnahmenträger (=Markt Egloffstein) zu bestreiten sind. Derzeit läuft die Ausschreibung, der Spatenstich ist für den 13.12.2024 avisiert.

Das Ansinnen, Aushubmaterial der Baustelle an der Kindertagesstätte nach Affalterthal zu verbringen und dort für eine größere Überdeckung des im Bau befindlichen Wasserhochbehälters zu verwenden, wurde aus wirtschaftlichen Gründen verworfen. Da es sich nach zwischenzeitlich erfolgter Beprobung um unbelastetes Material der Zuordnungsklasse Z0 handelt, ist es günstiger, dies von der vor Ort befindlichen Firma ordnungsgemäß entsorgen zu lassen.

Das Ratsgremium wünschte sich zum Thema KiTa-Erweiterung einen vierteljährigen Sachstandsbericht zum Bauzeitenplan und zur Kostenfortschreibung.

Bauausschusssitzung vom 12.11.

Der Bauausschuss hat sich mit folgenden Themen befasst:

Für das Gelände der ehemaligen Brotfabrik in Mostviel wurden Anträge auf Teilabbruch einer Halle und Nutzungsänderung zur Schreinerei mit Ausstellungsfläche sowie auf Neubau einer Lager- und Logistikhalle nördlich des Gebäudebestands gestellt. Der Bauausschuss zeigte sich aufgeschlossen und erfreut, dass diese „Industriebrache“ mit neuem gewerblichem Leben erfüllt wird, ein mittelständisches Zimmereiunternehmen mit derzeit 17 Arbeitsplätzen dort angesiedelt werden kann und gleichzeitig sein Portfolio um eine Schreinerei erweitern möchte. Bei der Nutzung der neu zu errichtenden Lagerhalle handelt es sich um einen Sanitärgroßhandel aus Nordoberfranken, welcher seinen Logistikstandort nach Mostviel verlagern möchte. Auch dies wurde vom Gremium begrüßt und das baurechtlich erforderliche gemeindliche Einvernehmen konnte zu beiden Vorhaben erteilt werden. Eine Befreiung von der Stellplatzsatzung wurde dahingehend genehmigt, als dass die 16 zu schaffenden Kfz-Stellplätze am Stück gebaut werden können und nicht, wie in der Satzung vorgesehen, alle 5 Stellplätze durch ein Pflanzbeet oder eine Eingrünung unterbrochen werden müssen. Im Gegenzug schafft der Bauherr auf dem Nachbargrundstück einen naturschutzrechtlichen Ausgleich durch das Anlegen einer Streuobstwiese.

Bedingt durch die Baumaßnahmen muss eine Freileitung der Straßenbeleuchtung in Mostviel abgebaut werden. Um die Straße auch zukünftig ordnungsgemäß ausleuchten zu können, wurde der Auftrag für die Verkabelungsarbeiten und das Stellen einer neuen Leuchte an die Bayernwerk Netz GmbH vergeben.

In der Rabensteinstraße in Egloffstein soll ein bestehender Anbau an einem Wohnhaus aufgestockt und durch ein Pultdach gedeckt werden. Damit soll das Schaffen einer Einliegerwohnung ermöglicht werden. Dem Vorhaben wurde das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Ebenso zeigte sich das Gremium damit einverstanden, dass in der Von-Pölnitz-Straße in Egloffstein ein Carport errichtet wird. Hierfür war eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Bauernleite“ erforderlich.

An einem Wohnanwesen in der Talstraße in Egloffstein können die erforderlichen Stellplätze nun auf dem Wohngrundstück nachgewiesen werden. Die grundbuchrechtliche Sicherung der Stellplätze auf einem anderen Grundstück der gleichen Eigentümer kann dadurch gelöscht werden.

Der Bürgermeister informierte seine Ratsmitglieder noch über den Sachstand der beiden großen Aushublagerstellen bei Hundsboden. Es handelt sich hierbei um reine Baustellenlager des Landkreises, die für den Ausbau der Kreisstraße zwischen Hundshaupten und Hetzelsdorf erforderlich sind. Nach erfolgter Beprobung wird das dort gelagerte Erd- und Gesteinsmaterial vollständig und ordnungsgemäß durch den Landkreis entsorgt und der ursprüngliche Zustand der Wiesen wiederhergestellt.

2. Bürgermeister Thäter berichtete vom Fortgang der Baumaßnahme des Wasserhochbehälters in Affalterthal. Dem Anschein nach sind die umfangreichen Anfüllarbeiten schon weit fortgeschritten. Die Mauer aus „Betonlegosteinen“ wurde aus landschaftsästhetischen Gründen eine Lage niedriger als ursprünglich geplant ausgebildet. Es werden nun noch letzte Leitungsverlegungsarbeiten getätigt, der Vorplatz und die Einfahrt mit wasserdurchlässigem Pflaster befestigt und abschließend der Vorplatz und die Stützmauerkonstruktion aus Sicherheitsgründen eingezäunt. Das ursprüngliche Ansinnen, das gesamte Grundstück einzuzäunen, wurde aus Kostengründen verworfen. Auch der spätere Unterhalt und die Pflege des Grundstücks wird durch das Weglassen des Zauns erleichtert.

Für Egloffsteinerhüll projektiert die Bayernwerk Netz GmbH die Erdverkabelung des westlichen Teils der Ortschaft. Auf den Markt Egloffstein kommt nach einer ersten Grobkostenschätzung eine Beteiligung für die Straßenbeleuchtung von rund 30.000 € zu. Das Gremium war sich einig, die vorgeschlagenen Lampenstandorte nochmals zu überdenken, die Abstände zwischen den Leuchten zu vergrößern und die Ausleuchtung einer Nebenstraße in Frage zu stellen.