Nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz) unterliegen bestimmte Sonn- und Feiertage einem besonderen Schutz. Es wird deshalb darauf hingewiesen, dass an den stillen Tagen
Aschermittwoch
Gründonnerstag
Karfreitag
Karsamstag
Allerheiligen
der zweite Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag
Totensonntag
Buß- und Bettag
Heiliger Abend
alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist, nicht erlaubt sind. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt, ausgenommen am Karfreitag und am Buß- und Bettag. Am Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten.
Der Schutz der stillen Tage beginnt um 2.00 Uhr, am Karfreitag und am Karsamstag um 0.00 Uhr und am Heiligen Abend um 14.00 Uhr, er endet jeweils um 24.00 Uhr.
Ausnahmegenehmigung nach dem Feiertagsgesetz:
Auf Antrag sind gem. Art. 5 FTG Ausnahmegenehmigungen möglich, das Tanzverbot gilt in diesen Fällen jedoch weiterhin. Ausnahmen für die Zulassung von Tanz- und Diskothekenbetrieb sind nicht möglich. Als Voraussetzung für eine solche Befreiung nach dem FTG müssten jedoch wichtige Gründe im Einzelfall vorliegen. Dies könnte allerdings nur der Fall sein, wenn ein so gewichtiges und schutzwürdiges Interesse ein Abweichen von diesen Vorschriften rechtfertigen würde. Allein etwaige wirtschaftliche Interessen einen Gastronomen bzw. Veranstalters reichen hierfür keinesfalls aus.