in jedem fünften Jahr sind die Städte und Gemeinden aufgefordert, eine Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen aufzustellen. Der Markt Egloffstein hat bis spätestens Juni 2023 eine Vorschlagsliste mit einer Person beim Amtsgericht Forchheim einzureichen. Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in der Gemeinde wohnen, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und am 01.01.2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Über die Vorschlagsliste der Schöffen muss der Marktgemeinderat mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Marktgemeinderatsmitgliedern, jedoch mindestens die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Marktgemeinderates befinden.
Des Weiteren müssen dem Jugendamt Forchheim geeignete Personen als Jugendschöffen vorgeschlagen werden. Jugendschöffen sollen erzieherisch dazu befähigt sein und in der Jugenderziehung erfahren sein. Es sollen dabei Personen aus allen Kreisen der Bevölkerung, vor allem auch Eltern und Ausbilder, berücksichtigt werden.
Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - körperliche Eignung. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen ausgeübt werden. Über die Voraussetzungen zum Amt des Schöffen bestimmt das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) folgendes:
Unfähigkeit zum Schöffenamt (§ 32 GVG):
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
| 1. | Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind; |
| 2. | Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. |
Nicht zum Schöffenamt zu berufende Personen (§ 33 GVG):
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
| 1. | Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden; |
| 2. | Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden; |
| 3. | Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen; |
| 4. | Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind; |
| 5. | Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind; |
| 6. | Personen, die in Vermögensverfall geraten sind. |
Weitere nicht zu berufende Personen (§ 34 GVG, § 44a DRiG)
Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
….
| 3. | Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können; | |
| 4. | Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte; | |
| 5. | gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer; hierzu gehören alle Personen, die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaften im Sinne von § 152 Abs. 2 Satz 1 und 3 GVG bestellt sind (Ermittlungspersonen-Verordnung Staatsanwaltschaft (StAErmPV)); | |
| 6. | Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind; | |
| 7. | Personen, die gemäß § 44a Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich Personen, die | |
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| - | gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder |
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| - | wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) oder als diesen Mitarbeitern nach § |
| 6 | Abs. 5 StUG gleichgestellte Personen für das Ehrenrichteramt nicht geeignet sind. | |
Die Parteien, Verbände und Organisationen werden hiermit aufgefordert, entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. Auch jeder Einwohner des Marktes Egloffstein, der die Voraussetzungen erfüllt, kann sich selbst bewerben.
Die Bewerbungen und Vorschläge sind bis spätestens 10.03.2023 bei der Verwaltung des Marktes Egloffstein, Badstraße 166, 91349 Egloffstein einzureichen. Für die Bewerbung sind einheitliche Bewerbungsformulare, die in der Gemeindeverwaltung oder unter
www.justiz.bayern.de/service/schoeffen/ erhältlich sind, zu verwenden.