Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabegesetzes (KAG) erlässt der Markt Egloffstein folgende Satzung zur Änderung der Satzung für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung des Marktes Egloffstein:
Art. I:
§ 5 wird wie folgt geändert:
| (1) | Die Gebühr für den Besuch beträgt | |
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| 1.1 | für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres |
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| bis zu vier Stunden täglich 236 € pro Monat |
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| bis zu fünf Stunden täglich 252 € pro Monat |
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| bis zu sechs Stunden täglich 274 € pro Monat |
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| bis zu sieben Stunden täglich 298 € pro Monat |
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| bis zu acht Stunden täglich 318 € pro Monat |
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| ab acht Stunden täglich 334 € pro Monat |
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| 1.2 | für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt |
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| bis zu vier Stunden täglich 118 € pro Monat |
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| bis zu fünf Stunden täglich 126 € pro Monat |
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| bis zu sechs Stunden täglich 137 € pro Monat |
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| bis zu sieben Stunden täglich 149 € pro Monat |
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| bis zu acht Stunden täglich 159 € pro Monat |
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| ab acht Stunden täglich 167 € pro Monat |
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| 1.3 | für Grundschulkinder |
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| bis zu zwei Stunden täglich 62 € pro Monat |
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| bis zu drei Stunden täglich 79 € pro Monat |
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| bis zu vier Stunden täglich 94 € pro Monat |
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| bis zu fünf Stunden täglich 117 € pro Monat |
| (2) | In den Fällen des § 23 (3) BayKiBiG verringert sich die Gebühr nach Abs. 1, Punkt 1.2 um 100 € pro Monat. | |
| (3) | Für bestehende Verträge über die Betreuung von unter Dreijährigen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird ein einmaliges Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von vier Wochen zum 31.08.2023 eingeräumt. | |
| (4) | Besuchen zwei Kinder einer Familie gleichzeitig die Kindertageseinrichtung, so ermäßigt sich die zu zahlende Gebühr um 15 € monatlich. Beim gleichzeitigen Besuch von drei oder mehreren Kindern einer Familie erhöht sich die monatliche Ermäßigung auf 25 € pro weiteres Kind. | |
| (5) | Eine Umbuchung auf einen höheren Buchungszeitraum ist in Absprache mit der Kindertageseinrichtungsleitung zum 1. des nächsten Monats möglich. Bei Personalauslastung kann eine Höherbuchung versagt werden. | |
| (6) | Eine Umbuchung auf einen geringeren Buchungszeitraum ist unter Einhaltung einer 3-monatigen Frist jeweils zum 1. eines Monats möglich. Eine Reduzierung der gebuchten Stunden unter die Mindestbuchzeit ist nicht möglich. | |
| (7) | Kurzfristige Überbuchungen werden am Ende eines Kindertageseinrichtungsjahres durch eine einmalige Höherbuchung berücksichtigt. | |
Art. II
Die Satzung tritt zum 01.09.2023 in Kraft.
Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses des Marktgemeinderates vom 07.03.2023.