Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt der Markt Egloffstein folgende Satzung zur Änderung der Kindertageseinrichtungssatzung des Marktes Egloffstein:
Art. I
§ 4 erhält folgende Fassung:
| (1) | Die Aufnahme setzt die Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten in der Kindertageseinrichtung voraus. Der Anmeldende ist verpflichtet, bei der Anmeldung die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und des Personensorgeberechtigten zu machen. |
| (2) | Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend freie Plätze verfügbar, so wird die Auswahl nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen: |
| 1. | Kinder, die im Markt Egloffstein wohnen; |
| 2. | Nach dem Lebensalter der Kinder; Vorschulkinder sollen vorrangig aufgenommen werden; |
| 3. | Kinder alleinerziehender Eltern, die einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nachgehen |
| 4. | Kinder von Eltern, die beide erwerbstätig sind oder einer Ausbildung nachgehen |
| 5. | Kinder aus Familien in schwierigen Lebenslagen, die einer sozialen Integration bedürfen. |
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| Zum Nachweis der Dringlichkeitsstufe sind entsprechende Belege beizubringen. |
| (3) | In der Kindertageseinrichtung können nur so viele Kinder aufgenommen werden wie Plätze in der Bedarfsanerkennung festgelegt sind. |
§ 6 (3) wird gestrichen
Art. II
Die Satzung tritt zum 01.09.2023 in Kraft
Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses des Marktgemeinderates vom 07.03.2023.